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Jüdische Rundschau · 1908-07-03 · 6 (3.7.1908) · p. Seite 44

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
IV (1908)
Issue
6 (3.7.1908)
Date
1908-07-03
Page
Seite 44 (sequence 4)
Language
German
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44 LITERATURBLATT No. 6 Immerhin will auch dieses Gesetz, das die natürliche Vermehrung der inländischen Juden nicht mehr verbietet, wenigstens die verhältnismässige Zahl der Juden nicht anwachsen lassen. Es verbot fremden Juden, wozu auch die in den polnischen Provinzen des Preussischen Staates ansässigen Juden bis zur Revolution gerechnet wurden, ״in den hiesigen Staaten sich niederzulassen, so lange sie nicht das Preussische Staatsbürgerrecht erworben haben“, während für christliche Fremde eine solche Einschränkung; keineswegs existierte. Immerhin übernahmen die Juden damit die Rechte und Pflichten der Staatsbürger wie sie den christlichen Bürgern zustanden, während Baiern, Sachsen und Österreich bei den alten Judengesetzen blieben oder sie nur äusserliich oder scheinbar judein freundlicher gestalteten. Aber nachdem die Befreiungskriege siegreich zu Ende geführt waren und Juden in besonders hohem Masse an den Opfern an Geld und Blut an ihnen beteiligt gewesen waren, wurde das Gesetz keineswegs in die erwartete Wirklichkeit übersetzt. Nicht bloss in den neuehoberten und wliedererworbenen Provinzen, die, einen sehr beträchtlichen Teil der Monarchie ausmachten, wurde die Einführung der versprochenen Gleichstellung!immer und immer wieder verschoben, sondern auch in den alten Provinzen blieb das Gesetz auf dem Papier. Die im Kriege zu Offizieren beförderten Juden wurden kurzerhand entlassen und die verheissene Zivilversorgung wurde ihnen vorenthalten. Für die ein viertel der dortigen Landesbevölkerung ausmachenden Juden der Provinz Posen! kamen Gesetze in Anwendung, die zum Teil noch rückständiger waren als, das Generalprivileg Von 1750. Erst unter der Regierung Königs Friedrich Wilhelm IV. kam ein frischerer Luftzug!in die Frage der gesetzlichen Regelung der Verhältnisse der Juden hinein. Während aber die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichberechtigung nach dem Edikt von 1812 den Juden wenigstens theoretisch zustand, hatte dieses vorgeschrieben, dass die nötigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden, vorbehalten werden, und es sollten bei ihrer Erwägung Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genössen״ zugezogeu und mit ihrem Gutachten vernommen werden. So wurde denn diese Seite! der Judenfrage, die eigentlich ein Stück Judentumsfrage ist, bei den Verhandlungen des Vereinigten Landtags im Jahre 1847 nicht minder als die gesetzliche Stellung der Juden als Staatsbürger behandelt. Aber in dieser Entwicklung spielt bereits• die Bildung der Parteien im Judentum eine wesentliche Rolle, die dieses seiner stammestümlichen Eigenart entkleiden wollen und um der gesetzlichen und bürgerlichen Gleichstellung willen alles das opfern, was dem Judentum und der Judenheit an Historischgewordenem lieb und teuer!ist. Ihre Bestrebungen, das

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