Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- IV (1908)
- Issue
- 6 (3.7.1908)
- Date
- 1908-07-03
- Page
- Seite 43 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 6 LITERATURBLATT 43 und Reglement, vor die Judenschaft im Königrerche Preuss'en, der Chur- und Mark-Brandenburg, den Herzogtümern und Fürstenthümern, Magdeburg, Cleve, Hinter-Pommern, Crossen, Halberstadt, Minden, Camin, und Mörs; inglleichen den Graf- und Herrschäften Mark, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Lingen, Lauenburg und Bütau v. 17. April 1750“ ins Leben getreten. Es war schon eine besondere Vergünstigung in diesem Privileg, dass ihnen nach Absatz XV jeder Llandel mit Wein streng verboten, aber der mit ,,Kauscher-Wein“ gestattet war, und dass es ״zu ihrem eigenen Gebrauche ihnen frei steht, den sogenanntn Kauscher- Wein und Meeth auswärts kommen und einer dem andern etwas abzulassen, den Meeth auch selbst zu brauen“. Fremden Juden1 wurde, wenn sie nicht ein Vermögen von mindestens 10 000 Talern nachwiesen, die Niederlassung ln Preussen ein für alle Male verboten. So erniedrigend waren die Bestimmungen d:eses General- Privilegs für die Juden, dass sie durch alle möglichen Mittel,, da sie gegen seine Rechtsgiltigkeit und Wirksamkeit nichts vermochten, wenigstens die öffentliche Drucklegung hintertrieben, bis es auf Betreiben der Akademie zu ihrer Beschämung doch gedruckt wurde. Unter der Regierung seines Nachfolgers wurde zwar wiederholt ein Ansatz gemacht, den ordentlichen und ausserordentlichen Schutzjuden einige Erleichterung zuteil werden zu lassen, aber es blieb iedesmal bei den Ansätzen und kam niemals zur Tat Zwar erkennt sie das Allgemeine Preussische Landrecht vom Jahre 1794 als dem Bürgerstand, wenn auch als minderberechtigte Klasse angehörig an, und stellt ihre Staatsangehörigkeit damit sicher, aber gebessert wurde ihre Lage damit auch nicht. So brachte ihnen zwar döe Preussische Städteordnung vom Jahre 1808, nachdem die Juden bereits in Frankreich und nunmehr auch in den Rheinbundländern längere Zeit die volle Gleichberechtigung besassien, das Recht städtische Ehrenämter innezuhaben, aber eben nur so weit, als solches durch ״die Einschränkungen Ihres staatsbürgerlichen Verhältnisses“ erlaubt sei. Erst das ״Edikt betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preussischen Staate, vom 11. März 1812“, das in gewissem Sinne als eine der einleitenden Handlungen zu den Befreiungskriiegen anzusehen ist, bestimmte - in seinem ersten Paragraphen: ״Die in unsern Staaten jetzt wohnhaften, mit General-Privilegi-en, Naturaksations-Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen Juden und deren Familien sind für Einländer und Preussische Staatsbürger zu achten“ und ergänzt 1im § 7 dies dahin: ״Die für Einländer zu achtende Juden hingegen sollen, in sofern diese Verordnung nichts Abweichendes enthält, gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen gemessen.^