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Jüdische Rundschau · 1908-07-03 · 6 (3.7.1908) · p. Seite 42

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
IV (1908)
Issue
6 (3.7.1908)
Date
1908-07-03
Page
Seite 42 (sequence 2)
Language
German
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42 r No. 6 1'ERATURßLATT der Zauberei beschuldigen musste, deren er sich auf der Folter schuldig bekannte, und der ausserdem den Kurfürsten, an dessen i .eben er alles Interesse hatte, vergiftet haben sollte, wurde schrecklich gemartert und dann verbrannt. Vor dem gewaltsamen Verlassen des Landes mussten die Vertriebenen noch ausser dem, was man ihnen vorher abg'enommen hatte, ein bedeutendes Abzugsgeld erlegen. Die Heimatlosigkeit des jüdischen Volkes zwang einige Familien, gleichwohl wieder das ungastliche Land zu betreten, und durch Edikt des Grossen Kurfürsten vom 21. Mai 1761 wurden fünfzig jüdische Familien ails geduldete Fremde auf zwanzig Jahre aufgenommen. Das wurde der Anfang der neueren Geschichte der brandenburgischen und insbesondere der berliner Judenschaft. Denn wenn auch der Kurfürst den ausdrücklichen Vorbehalt, sie wieder des Landes verweisen zu können machte, (so gab er diesen fünfzig aus Oesterreich vertriebenen Familien nach Ablauf der ersten Aufenthaltserlaubnis das Recht dauernder Siedlung in seinem Staate. Ausserdem besass Brandenburg-Preussen in den vom Grossen Kurfürsten neu erworbenen Landstrichen ebenfalls kleinere Judenschaften. Die ohnehin ausserordentlich eingeschränkten Juden wurden unter den beiden Nachfolgern des Kurfürsten noch viel mehr eingeengt. Die Einschränkungen waren derartig, dass an ein erträgliches Leben selbst bei den allergelängsten Ansprüchen nicht zu denken war. Auch des Grossen Friedrich Regierung wurde keine Periode des Aufschwunges für sie. Denn wenn auch d:e alllererniedrigendsten Bestimmungen fortfielen, so blieb die Lage der Juden in den Preussischen Staaten einschliesslich des neuh:inzugekommen׳en Schlesien mit seiner grösseren Judenbevölkerung eine mehr als kümmerliche. Das Bestreben Friedrichs des Grossen ging dahin, nach Möglichkeit die Zahl der Juden zu vermindern und sie keineswegs sich vermehren zu lassen. Dementsprechend verordnete er durch Gesetz von 1744, dass ausser zwölf Familien, die ansässig bleiben durften, alle und jede in der Stadt Breslau oder deren Vorstädten sich aufhaltenden Juden, wess Alters, Standes und Geschlechtes, oder unter wessen Schutz, Protektion und Gerichtsbarkeit dieselben auch immer sein mögen, aus gedachter Stadt und Vorstädten mit all ihrem Anhang, Weib, Kind, und was ihnen zugehören mag, sich hinwegbegeben und keinesweges wieder finden und betreten lassen sollen. In diesem Sinne ist der Zweck der von ihm ausgehenden Judenverfassung einzig der, dass die Juden sich nicht vermehren sondern vermindern möchten. Und das ist seitdem bis auf , den heutigen Tag der /erste und vornehmste Grundsatz aller preussischen , Judenpolitik geblieben. ij>oqqh: £)je Fridericianische Judenverfassung, die mit Verhältnismassig geringfügigen Änderungen bis in die Zeit der Märzrevolution Bestand hatte, war als ,,Revidirtes General-Privilegium

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