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Jüdische Rundschau · 1907-12-20 · 19/20 (20.12.1907) · p. Seite 159

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
III (1907)
Issue
19/20 (20.12.1907)
Date
1907-12-20
Page
Seite 159 (sequence 7)
Language
German
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N0. 19/20 LITERATURBLATT 159 i & geistlichen und weltlichen Konseil bewirkt, indem er, nach! vorgängiger Benachrichtigung der Pforte, zur Abdankung gezwungen wird. Der grosse Volkskonseil besteht aus 60 Laien, Abgeordneten der Bevölkerung der Hauptstadt, und 20 Rabbinern, und ergänzt sich zum. Zwecke der Wahl des Oberrabbiners durch 40 Vertreter der jüdischen Gemeinden von Adrianopel, Brussa, Salonik, Bagdad, Kairo und Jerusalem. Ausser der Wahl des Oberrabbiners liegt dem! grossen Volkskonseil die von der Pforte zu bestätigende Wahl der Mitglieder des geistlichen und Weltlichen Konseils aus seiner Mitte ob . Der geistliche Konseil wird von 7 Rabbinern gebildet und hat für die Bewahrung der Glaubenslehren und für die Riten, sowie für die«Ueberwachung der Prediger und die Beschaffung von Unterrichtsmittein für die Schulen Sorge zu tragen. Es ist unzulässig, Beschlüsse■ gegen die Ansicht des Vorsitzenden zu fassen. Das Recht, die Exkommunikation (Cherern) zu verhängen, steht nur dem Oberrabbiner, dem Vorsitzenden des geistlichen Konseils, und seinen beiden Adjunkten zu. Der weltliche oder Laien-Konseil besteht aus neun Laien und hat die weltlichen Angelegenheiten des Millet, namentlich dessen Kasse, zu leiten. Die Jurisdiktion in Status- und besonders in Ehesachen wird vom! Rabbiner-Konseil in ähnlichem Umfange wie vom griechischen Patriarchate ausgeübt; eine Berufung an die türkischen Tribunale kommt, infolge des strengen Exkommunikationsrechtes, in welchem jeder Ungehorsam geahndet wird, wohl nie vor. Im Einzelnen fällt die Regelung der testamentarischen Erbfolge in Mobilien in die Kompetenz des Rabbinatsgerichtes. Voraussetzung jedoch ist, dass das Testament in der vom mosaisch-rabbinischen Recht vorgeschriebenen Form errichtet, d. h. vor allem׳ von zwei Rabbinern als Testa-׳ mentszeugen unterfertigt wurde. In Intestatfällen ist nach der rechtliehen Theorie das ottomanische Recht massgebend und sind die Scheriatgerichte zuständig. Doch lassen in der Praxis die. Juden ihre Erbschaftssacken, immer nach mosaischem Rechte ordnen. Da die Anwendung der oben erwähnten Organisation sich jedoch auf die Hauptstadt Konstantinopel beschränkt, war man in der Provinz auf die Herbeiführung eigener Regelung der Verhältnisse angewiesen. In Salonik, wo die grosse Zahl der jüdischen Einwohner dies besonders dringend erheischte, sind in Nachbildung der beschriebenen Einrichtungen׳ folgende hierarchische Instanzen geschaffen worden. An der Spitze steht ein Oberrabbiner, der aber dem Chacham basch! zu Konstantinopel untergeordnet ist und als dessen Vertreter angesehen werden kann. Der Oberrabbiner ernennt vier Rabbiner, welche den geistlichen Konseil bilden und die vorkommenden Fälle des Familien- und Erbrechts entscheiden. Daneben besteht ein Laien konseil von neun Mitgliedern aus der Zahl der türkischen Rayahs, welchemdie Leitung der weltlichen 'Beziehungen zur Landesobrigkeit, also namentlich der Steuer- sowie aller

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