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Jüdische Rundschau · 1907-12-20 · 19/20 (20.12.1907) · p. Seite 158

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
III (1907)
Issue
19/20 (20.12.1907)
Date
1907-12-20
Page
Seite 158 (sequence 6)
Language
German
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158 LITERATURBLATT No. 19 20׳ Die Rechtsverhältnisse der Juden im Türkischen Reiche Solange der Islam besteht, ja 'seit dem ersten Anfänge einer muhammedanischen Profetie, hat sich der Islam an das Judentum und seine Lehren eng angelehnt. Es ist natürlich, dass sich zwischen Juden und Muhammeclanern und natürlich auch zwischen den islamischen Türken ganz besondere■ Beziehungen herausgebildet haben, die im Türkischen Staatsrecht ebenso wie im islamischen Recht zum Ausdruck kommen. Für uns haben beide ein besonderes Interesse und wir geben daher hier zur Einführung den kurzen und leicht verständlichen Abschnitt*') aus dem Buche des Grafen E. von M ii 1 i n e n über die Lateinische Kirche im Türkischen Reiche, der im vierten Kapitel das jüdische Millet und seine Rechtsstellung ganz kurz behandelt, um später eine weitere Darstellung der jüdischen Rechts- Verhältnisse im Türkischen Reiche an diese Skizze anzuknüpfen. Die jüdischen Rayahs (Y a h u d i M i 11 e t i oder Mille ti Muse viel. Das in dritter Linie nach den Orthodoxen und Armeniern in Betracht kommende,, denselben jedoch an Zahl wie an Bedeutung weit nachstehende■ Millet ist dasjenige der Israeliten. Es setzt sich nur zum kleinsten Teile aus den seit alter Zeit in Palästina und Babylonien verbliebenen Juden zusammen; die Hauptmasse wanderte seit dem 15. Jahrhundert aus Spanien (die noch heute einen spanischen Dialekt sprechenden Sephardim) und aus, Polen (die jüdisch-deutsch redenden Aschkenazim) ein und verbreitete sich über die grösseren Städte, namentlich der Balkanhalbinsel. Die zahP reichsten Gemeinden sind diejenigen von Konstantinopel und, Saloniki, in welcher letzteren Stadt sie den Hauptteil der Bevölkerung bilden. Nach ihrer im Jahre 1865 gesetzlich geregelten Organisation ist ihr geistliches Oberhaupt, der Oberrabbiner (Chacham Baschi) in Konstantinopel, mit der Anrede ״Eminenz“, auch politisch der Vorgesetzte sämtlicher jüdischen Rayas in der Türkei; er muss das türkische Indigenat besitzen. Gewählt wird er durch den grossen Volkskonseil, worauf die Pforte ihn bestätigt. Seine Wahl erfolgt auf Lebenszeit, doch muss er nach vollendetem siebzigsten Lebensjahre zurücktreten, falls er nicht noch die zur Erfüllung seiner Amtspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Kräfte besitzt. Er vertritt sein Millet der Pforte gegenüber; er verteilt die Geschäfte an die beiden ständigen Konseils und wacht über die Ausführung der Beschlüsse derselben. Eventuell ist er befugt, eine Revision der letzteren herbeizufiihren; jede weitere Ingerenz ist ihm untersagt. Seine Absetzung wird, wenn erforderlich, von dem vereinigten *) E. Graf v o n Miliinen: Die Lateinische Kirche im Türkischen Reiche. 2. vermehrte Auflage. Berlin: K. Hoffmann. .1903. (IV, 64 S.) Daselbst Kapitel IV, Seite 18—22.

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