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Jüdische Rundschau · 1907-02-15 · 4 (15.2.1907) · p. Seite 34

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
III (1907)
Issue
4 (15.2.1907)
Date
1907-02-15
Page
Seite 34 (sequence 10)
Language
German
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No. 4 34 _L IT ER ATURBLAT T Es könnten noch andere Bestimmungen getroffen werden, doch diese kommen später. § III. Unter den oben erwähnten finden sich mehrene, welche nicht bloss in das Gebiet der Disziplin, sondern auch in das der Gesetzgebung gehören und für welche die Mitwirkung des Staatsrats nötig ist. So würde der grosse Sanhedrin die politischen Be- Stimmungen des Mosaischen Gesetzes erklären, und würde die Dinge, die zu seiner Kompetenz gehören, als Glaubensartikel vorschreiben. Die allgemeine Versammlung der Israeliten würde eine Art Vertrag mit der Verwaltung schliessen und in Anbetracht der Vorteile, welche dije Revolution den Juden gewährt hat, Be- Stimmungen für die Organisation und Disziplin vorschreiben. Endlieh würde der Staatsrat die zur Vollziehung der oben erwähnten Bestimmungen und Verbote notwendigen Regiemente erlassen. In all Diesem ist ein Gemisch von Dogmen, disziplinarischen und gesetzgeberischen Bestimmungen, aus dem sich die Not- Wendigkeit eines grossen Sanhedrins, einer allgemeinen Versammlung der Israeliten und einer wechselseitigen Mitwirkung der obersten Behörde ergibt. Es bedarf grosser Ueberlegung und Scharfsinns, um genau zu unterscheiden, was in diesem Plan zur Kompetenz des grossen Sanhedrins, der allgemeinen Ansammlung und des Staatsrats gehört. Wenn ׳ein Senatuskonsult nötig wäre, so würde dies keine Schwierigkeit machen; aber es wäre nicht möglich, die Angelegenheit durch ein Gesetz zu ordnen, da es sich darum handelt, durch privatrechtliche Bestimmungen zu politischen Ergebnissen zu gelängen. § IV. Der Hauptzweck, den man sich vorgesetzt hat, war, das Jüdische Volk zu beschützen, den Landleuten zu Hilfe zu kommen und mehrere Departemente von der Schmach zu befreien, Leheinsleute der Juden zu sein; denn wenn ein grosser Teil der Ländereien und Departements einem AL)lk zum Unterpfand gegeben ist, das nach seinen Sitten und Gesetzen eine besondere Nation mitten unter der französischen bildet, so ist dies ein wirkliches Lehens- Verhältnis. So hat man sich in einer nicht entfernten Zeit, als die tote Hand drohte, sich aller Ländereien zu bemächtigen, gezwungen gesehen, ihren Fortschritten Hindernisse entgegenzusetzen. Und eben so, da sich die Oberherrlichkeit der Juden fortwährend vermittels des Wuchers und der Hypotheken ausbreitet, wird es unumgänglich notwendig, ihr Schranken zu setzen. Der zweite Punkt ist, die Neigung des Jüdischen Volkes zu so vielen Gebräuchen, welche mit der Zivilisation und der guten Ordnung der bürgerlichen Gesellschaft in allen Ländern der Welt im Widerspruch stehen, zu mindern, wenn nicht zu vernichten. Man muss das Uebel aufhalten, indem man es hindert, man muss es hindern, indem man die Juden ändert.

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