Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- III (1907)
- Issue
- 4 (15.2.1907)
- Date
- 1907-02-15
- Page
- Seite 33 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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No. 4 LITERATURBLATT 30 5. und 6. Die Verstossung und die Heirat müssen der vorhergeheden Beobachtung der vom Napoleonschen Gesetzbuch vorgeschriebenen Formalitäten unterworfen werden. 7. und 8. Die Erklärungen über das Ausleihen von Interessen, weiche ungefähr so sind, wie sie im Entwurf festgesetzt waren, sind ebenfalls eine Folge der anerkannten Brüderlichkeit. 9. Die nützlichen Berufsarten. — Fügen Sie den Bestimmungen der vorgeschlagenen Entscheidung eine Einladung hinzu, Grundbesitz zu;erwerben. 10; Endlich eine Verpflichtung zum Grundbesitz. Alle diese Entscheidungen sind Sache des grossen Sanhedrins, und die vom Minister vorgeschriebene Arbeit betrifft nur diesen dogmatischen Teil. § 11. Es müssen auch Bestimmungen über die Organisation und Disziplin getroffen werden; und sie scheinen Sache der allgemeinen Versammlung zu sein. Es wird die allgemeine Versammlung somit bestimmen: 1. Die Organisation der Sanhedrine oder Verwaltungsräte in den Bezirken und Departements, und die Organisation eines zentralen Konsistoriums oder Sanhedrins, sowie die Kompetenz dieser Behörden, welche eine strenge Aufsicht über die Rabbiner führen müssen. 2. Die Zahl der Rabbiner, die Art ihrer Besoldung, ihre Verpflichtungen und ihre Kompetenz. 3. Die notwendigen Bedingungen, um die Ermächtigung, Handel zu treiben, zu erhalten, u!nd die Form, in welcher diese Ermächtigung mit Bewilligung der Ortsbehörde erteilt werden soll. 4. Das Verbot, irgend einen Handel zu treiben, des Rechts, Wechsel auszustellen, den Handel mit alten Sachen zu treiben, der Erlaubnis, einen Laden zu haben für Jeden, der die oben erwähnte Ermächtigung nicht erhalten hätte. 5. Das Verbot auf 10 Jahre für all’e Israeliten, welche nicht beweisen könnten, dass sie in Frankreich liegende Gründe besitzen, auf Hypothek zu leihen und die Ermächtigung hiierzu für die Grundbesitzer, jedoch mit Beschränkung der Erlaubnis, ein Pfand nur bis auf eine Summe anzunehmen, welche dem Wert ihres Besitztums gleich kommt. 6. Die A^erpflichtung, in jedem Departement oder Bezirk eines Sanhedrins oder Konsistoriums auf drei Ehen nur zwei zwischen Juden und Jüdinnen und eine gemischte Ehe zwischen Christen und Juden zu erlauben: und wenn es scheinen sollte, dass diese Be- Stimmung auf zu grosse Schwierigkeiten stossbn sollte, muss man zu Einladungen,. Belohnungen, Aufmunterungen, Befehlen, welche zu diesem Ziel führen können, seinfe Zuflucht'nehmen. 7. Die Verpflichtung, eine Anzahl Rekruten im Verhältnis zur israehtilschen Bevölkerung zu liefern, ohne dass sich ein Israelit anders als durch einen Israelit könne ersetzen lassen.