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Jüdische Rundschau · 1907-02-15 · 4 (15.2.1907) · p. Seite 29

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
III (1907)
Issue
4 (15.2.1907)
Date
1907-02-15
Page
Seite 29 (sequence 5)
Language
German
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No. d LITERATURßLATT 29 war. Aber das Recht der religiösen Gesetzgebung kann keinem Einzigen zustehen, es muss von einer gesetzlich und frei vereinigten allgemeinen Versammlung von Juden ausgeübt werden, weiche in ihrer Mitte spanische und portugiesische, italienische, deutsche und französische Juden zählt und die Juden von mehr als drei Vierteln von Europa repräsentiert. Man glaubt daher, dass das Erste, was man zu tun hat, darin besteht, die gegenwärtig in Paris vereinigte Versammlung als .grossen Sanhedrin zu erklären, dessen Beschlüsse dem Talmud beigefügt werden sollen, um als Glaubensartikel und Grundsätze der religiösen Gesetzgebung zu gelten. Ist das zunächst also festgestellt, sollen alle Juden, zu welcher Nation sie auch gehören mögen, eingeladen werden, Abgeordnete nach Paris zu schicken, und mit ihrer Einsicht an den Arbeiten des grossen Sanhedrin teilzunehmen. Daher soll dies durch eine Art Proklamation allen europäischen Synagogen angezeigt werden. Diese Anzeige wird allen französischen Synagogen amtlich zugestellt werden . Die Bestimmungen, welche bezüglich der vorgelegten Fragen getroffen werden, werden dann zu reglementarischen theologischen Entscheidungen oder Vorschriften, so dass sie kirchliche und religiöse Gesetzeskraft erhalten und eine zweite jüdische Gesetzgebung bilden, welche zwar den wesentliehen Charakter der Mosaischen beibehält, aber der gegenwäriigen Lage der Juden, unsern Sitten und Gebräuchen entspricht. Es sind die folgenden Fragen vorgelegt worden, nämlich: 1. Frage. Ist es den Juden erlaubt, mehrere Frauen zu heiraten? — Die verneinende Antwort muss bündig ausgesprochen werden, und die gegenwärtige Versammlung oder der grosse Sanhedrin muss die Vielweiberei in Europa verbieten. 2. Frage. Ist die Ehescheidung von der jüdischen Religion erlaubt? Ist die Ehescheidung gültig, ohne dass sie durch die Gerichtshöfe ausgesprochen worden und kraft des Gesetzes, die mit denen des französischen Volks im Widerspruch stehen? — Die als grosser Sanhedrin konstituierte Versammlung muss die Ehescheidüng verbieten mit Ausnahme der im bürgerlichen Gesetz oder dem Napoleanischen Gesetzbuch erlaubten Fälle und sie darf nur dann stattfindien, nachdem sie von der bürgerlichem Behörde ausgesprochen worden ist. 3. Frage. Kann eine Jüdin einen, Christ heiraten und eine Christin einen Juden? — Öder befiehlt das Gesetz, dass die Juden nur untereinander heiraten? — Der grosse Sanhedrin muss erklären, dass die religiöse Heirat nur dann stattfinden darf, nachdem sie von der bürgerlichen Behörde ausgesprochen ist, und dass Juden oder Jüdinnen Franzosen oder Französinnen heiraten dürfen. Der groses Sanhedrin mus sogar diese Verbindungen als .,ein Mittel des Schutzes und der Konvenienz für das jüdische Volk empfehlen.

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