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Jüdische Rundschau · 1906-11-30 · 25 (30.11.1906) · p. Seite 207

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
II.1906
Issue
25 (30.11.1906)
Date
1906-11-30
Page
Seite 207 (sequence 7)
Language
German
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No. 25 LITERATURBLATT 2 die ältesten Städte, die dem Meere nächstliegenden waren, dass die Kultur mit Städtebau und Kanalführung sich weiter verbreitete, und dass die Kanäle .mit dien Flüssen, den Hauptarterien ftir korporatives Leben, Verbindungeu herstellten. Kein Anhaltspunkt!ist dafür vorhanden;, woher diese mit Kenntnissen des Städtebaues und der Ingenieurkunst (Wasserbauten) begabten Seefahrer gekommen sind. Hamburg. In der Gabriel Riesser- Vereinigung zur Förderung der Wissenschaft des Judentums hielt Herr Justizrat B. Breslauer- Berlin einen Vortrag über ״Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht“. Der Vortragende erörterte zuerst die Entwickelung des’ alten biblischen Rechts bis zum Abschluss des talmudischen Gesetzbuches. Die Todesstrafe im jüdischen Reich wurde im Laufe der Zeiten von den Gesetzlehrern mit so vielen Kautelen umgeben, dass die Vollstreckung zu den grössten Seltenheiten gehörte. Das jüdische Recht kennt, ebenso wie das deutsche, Geldstrafen, Internierung an einem bestimmten Ort usw. Die sogenannte ״Koppostrafe“ ist nchts anderes als eine lebenslängliche Gefängnisstrafe »n allen denjenigen Fällen, in denen kein Todesurteil ausgesprochen werden konnte. Hier begegnet uns ein ganz moderner Rechtsgedanke, nämlich der der Strafe auf Widerruf, ähnlich der bedingten Verurteilung. Es wird ausdriicklich bei der Freiheitsstrafe hervargehoben, dass, falls der Verurteilte während eines gewissen Zeitraumes Besserung zeige, die Strafe aufgehoben weiden müsse. Beim Gerichtshof gab es drei verschiedene Instanzen, die, je nach der Schwere des Verbrechens, zusammentraten. Die erste Instanz bestand aus drei Richtern, dieser folgte die zweite mit 21 und dann die höchste, aus 71 Richtern bestehende. Jeder Gerichtshof hatte einen Gerichtsschreiiber, und dann finden wir auch beim Gericht eine Institution der ״Schüler“, die etwa unseren heutigen Referendaren entsprachen. ■— Der Redner ging dann näher auf das altjüdische Gerichts verfuhren ein und wies an einer ganzen Reihe von Beispielen nach, wie es in vielen Punkten dein deutschen analog gewesen sei. — lm jüdischen Zivilrecht gelten, wie 1!m deutschen, als Urkunden nicht nur Papier, sondern auch Tontafeln, Holz und Stein; Inschriften bilden ein wichtiges Beweismaterial bei Grenz- Streitigkeiten. Das jüdische Recht kennt auch Duplikate und Kopien. Eine Übereinstimmung findet sich in beiden Rechten beim Verkaufsrecht: Das Recht des Käufers, vom Kauf zurückzutreten innerhalb einer gewissen Frist, wenn er sich für übervorteilt hält. Eine Schenkung ist nur gültig, wenn eine schriftliche Urkunde׳ darüber ausgestellt wird, es sei denn, dass die Schenkung sofort übergeben worden ist. Interessant sind auch die Enr- Scheidungen jüdischer Gesetzeslehrer über den Ärbeitsvertrag und Vergiitung für den Heimweg und Rückweg zur Arbeit. Heimweg muss vom Arbeitgeber, der Rückweg vom Arbeitnehmer bezahlt werden.. Erst vor kurzer Zeit hat das Reichsversicherungsamt in einer Entscheidung prinzipiell den gleichen Grundsatz ausgesprochen. Das jüdische Recht kennt auch schon Makler, Treuhändler, Hypotheken usw. Eine grosse Abweichung findet sich im Familienrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt der Frau grosse Freiheiten ein, von denen das jüdische Recht den damaligen Anschauungen entsprechend nichts weiss. Im Ehescheidungsrecht kennt es den Scheidungsgrund aus unüberwindlicher Abneigung, der bis zum Jahre 1900 auch im deutschen Recht Gültigkeit hatte, — Zum Schluss wies der Vortragende darauf hin, dass das jüdische Recht höchstens nur noch als Gewohrheitsrecht in Frage kommen könne, aber als Reichtsquelle, ebenso wie das römische Recht, wohl des Studiums wert sei. — Die interessanten Ausführungen finden bei den zahlreichen Hörern lebhaften Beifall. Eine kostbare ״Haggada“ befindet sich im Besitze des Herrn Rabbiners Dr. Frank in Köln. Das Buch ist im Jahre 1723 von Mose Juda., genannt Löb, Sohn des verstorbenen Benjamin Wolf Broda aus Trebitsch in Mähren für den ״reichen, hochachtbaren, ausgezeichneten Elieser, Sohn

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