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Jüdische Rundschau · 1906-11-09 · 23 (9.11.1906) · p. Seite 187

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
II.1906
Issue
23 (9.11.1906)
Date
1906-11-09
Page
Seite 187 (sequence 3)
Language
German
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No. 23 LITERATURBLATT 187 eines deutschen oder französischen Qymnasiums sein, sondern muss zwar die volle Bildung vermitteln, die auf solchen Anstalten > erworben wird, aber sie muss diese Bildung als eine jüdische, eine in hebräischem , Kulturgeist webende und schwebende auffassen. Nicht die hebräische Sprache allein macht die hebräische Schule, sondern vor allem der hebräische Geist, der im Programm, aber nicht bloss im Programm, zum Ausdruck kommen muss. Das Programm des hebräischen Gymnasiums das wir in verkürzter deutscher Uebersetzung unsern Lesern zur eingehenden Prüfung vorlegen, liegt in dieser Richtung. Wir werden im weiteren Gelegenheit haben, die Fragen, die das Programm in uns hervorruft, im einzelnen zu prüfen und werden dann die Forderungen formulieren, die wir noch an die Anstalt haben. Aber darüber sind wir uns natürlich klar, dass es sich ebenso wie bei allen politischen Fragen und kulturellen Fragen, so auch hier in erster Linie um persönliche Fragen handelt. Denn wenn nicht die rechte Person die Sache in die Hand nimmt, dann wird nicht die rechte Sache daraus. Einstweilen will es uns freilich scheinen, dass auch die rechte Person mit dabei ist, wenn wir auch in den Einzelheiten! vielfach, zu Ergebnissen kommen, diie beweisen, dass in dem nunmehr folgenden Programm Personen mitgearbeitet haben, die nicht der Höhe ihrer Aufgäbe völlig gewachsen sind. Aber aller Anfang ist schwer und wir stehen erst am Anfang. Statuten des hebräischen Gymnasiums zu Jaffa. § 1. Die Schule macht es sich zum Zweck, ihren, Schülern zusammen mit einer national-hebräischen Erziehung auch eine Mittelschulbildung, d. h. eine reale und kommerzielle, und im ckfti oberen Klassen! diejenige Bildung und Erziehung angedeihen zu lassen, die sie zum Universitäts- und Hochschulbesuch befähigt. Demnach verteilen sich die Schuljahre in folgender Weise: 1. Die V01ksschulklas:sen mit einem Lehrgang von 3 Jahren; 2. die Mittelstufe mit einem 5jährigen Lehrgang; 3. eine obere Stufe, die in sich einen literarischen und einen realen Lehrgang teilt, der 3־^ Jahre dauert. § 2. D i e S c h ii Ls r a u f n a h m e. Die Schüler und Schülerinnen werden unter folgenden Bedingungen aufgenommen: Jeder Schüler muss ein Attest bringen, dass er keine ansteckende Krankheit hat. Um in der 1. Vorschulklasse auf genommen zu werden, muss der Schüler 6 Jahre alt sein und die hebräischen Buchstaben schreiben und lesen können. Um in der 1. Klasse der Mittelstufe aufgenommen zu werden, muss der Schüler mindestens 9 und höchstens 13 Jahre alt sein und muss die Lehrg&genstände der Vorschule in genügender Weise kennen. Es wird kein Schüler ohne vorherige Prüfung aufgenommen, die Schüleraufnahme findet nur im Nissan und Tis-chri statt. Während ,des Quartals kann ein Schüler unter der Bedingung aufgenommen werden, dass er bis zum Aufnahmetermin nicht als ordentlicher Schüler betrachtet wird.

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