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Jüdische Rundschau · 1906-11-09 · 23 (9.11.1906) · p. Seite 188

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
II.1906
Issue
23 (9.11.1906)
Date
1906-11-09
Page
Seite 188 (sequence 4)
Language
German
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188 LITERATURBLATT No. 23 § 3. Honorar. Die Schüler der 2 ersten Klassen der Vorschule zahlen 100 Fr. jährlieh, die der 3. Klasse 140 Fr.; die der 1. Mittelklasse 180 Fr., der 2. and 3. Klasse 220 Fr., der 4. und 5 Klasse 260 Fr. und die Schüler der oberen Stufe 300 Frs. Bemerkung: 1. Das Kuratorium behält sich das Recht vor, Aenderungen nach Notwendigkeit vorzunehmen. 2. Das Honorar muss viertaljälrrlich im Voraus bezahlt werden (am 25. Tischri, 25. Tebeth, 25. Nissan, 25. Tammus. Solange die Eltern nicht über die Abmeldung der Kinder Mitteilung gemacht haben, sind sie verpflichtet, für das ganze Quartal zu zahlen. Bei Besuch von drei Kindern einer Familie ist das Schulgeld für das dritte Kind auf die Hälfte ermässigt. Lehrer-Kinder zahlen nur die Hälfte. Es werden Schüler aus anderen Städten im Gymnasium• au :1 in Pension genommen. § 4. Die Schulleitung und die Beziehungen d e,r Eltern, Schüler und Lehrer zu ein!ander. 1. Alle Schulangelegefiheiten (Unterrichtsfächer, Aufsicht über die Schüler und ihre Versetzung von Klasse zu Klasse) werden durch die Lehrerkonferenz, die nicht weniger als. monatlich einmal stattzufinden■ hat, entschieden. 2. Die Exekutivkraft ist dem Direktor übertragen, de■־״ darauf zu, achten hat, dass alle Beschlüsse zur Ausführung kommen. Aus der Mitte der Eltern und der Schulfreunde werden 4 bis 6 Personen gewählt, die zusammen mit dem Direktor eine wirtschaftliche Kommission bildjen, die für die materiellen Bedürfnisse der Schule, für deren Vervollkommnung Sorge trägt. Diese Kommission wird nicht weniger als einmal jährlich zusammentreten. 4. Jeder Abteilung wird ein Erzieher vorstehen, der auch für die geistigen Bedürfnisse und die Führung seiner Abteilung ausserhalb der Schule sorgen wird, der in einer ständigen Verbindung mit den Eltern stehen und ihnen stets genaue Mitteilungen über die Entwicklung der Schüler machen wird. Am Ende jedes Quartals erhält der Schüler ein Zeugnis über seine Kenntnisse, Fleiss und Führung im Verlaufe des Vierteljahnes, am Schlüsse des Jahres über seine Aufführung in der Schule während des verflossenen Jahres. Nach Unterschrift der Eltern wird es der Direktion zurückgegeben. Dit© Eltern sind verantwortlich für die Führung der Kinder zu Hause; sie sind verpflichtet, dem Direktor darüber Mitteilung zu machen. Sie müssen den Anforderungen der Schule in bezug' auf Kleidung und Lehrmittel nachkommen. 7. Die Schüler müssen jedem, besonders ihren Lehrern, mit der grössten Ehrerbietung begegnen. 8. Körperliche Züchtigung findet nicht statt. Andere Strafen, wie Einsperren auf mehrere Stunden, Verweisung aus der Lehrstunde sowie von einem Ausfluge, hat jeder Erzieher das Recht, zu vollziehen. Schwere Strafen, wie Hausarrest, zeitweise und gänzliche Ver- Weisung von der Anstalt kann nur die Lehrerkonferenz vollstrecken. 9. Einem Schüler, der aus der Schule zwangsweise• entlassen wurde, kann auch das Zeugnis verweigert werden. 10. Nach jeder kleineren und vor jeder grösseren Strafe muss der Direktor den Eltern Mitteilung machen-

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