Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- II.1906
- Issue
- 15 (20.7.1906)
- Date
- 1906-07-20
- Page
- Seite 123 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 15 LITERATURBLATT 123 § 8. In Ansehung der jüdischen Wohnsitzen soll 1 tens. Hinkünfftig kein Jud in der breiteinvom Neckar Thor bis zur Residenz ziehenden Haubt-, dann in denen recht- und links anstössenden zwey Neben-Strassen ein Hauss aigen oder miethweis bewohnen; dannen hero 2 .tens, sollen die dermahl vorhandenen Juden-Häusser inner Verlauff von drey Jahren an Christliche Einwohner verkauftet, oder mit anderen in nachbemerkten jüdischen Wohn-Dirict befindlichen Häussern vertäusehet, die gegenwärtige jy^ithungen an Juden aber inner einem Jahr aufgehoben werden u. s. w. 4 tens. Hingegen in dem Bezirk der Stadt vom Catholiischen Kirch- Hof, die Wormser Qass hindurch, mit Einbegriff der Häuser lincks und rechts, bis in die Drappier-Gass. nemlich bis an das Eck des Wirths- Hauses zum goldenen Adler; dann von dorten gegen den Waal zu, wo das Militär-Lazareth und der Juden Begräbniss annoch ist, die Drappier- und Umfang folgend in einem Triangel situierte Quadraten hiesiger Stadt u, s. w. Stall-Gass hindurch, einschliesslich der Häuser rechts und lincks, welcher in sich fasset und begreiffet, wird denen Juden ihre Wohn-Stelle successiive zu versetzen und beisamzu behalten eingeraumet u. s. w. § 15. 1 tens. Mögen die Juden auf ihren Sabbathen und gewöhnlichen Feyer-Tägen in Civil-Sachen vor Gericht nicht beschieden werden; 2 tens, doch soll in darzu geeigneten Fällen deren Personal-Arretierung, dem bisherigen Gebrauch nach, fürters erlaubt seyn; die Juden aber 3 tens, auch auf der Christen Sonn- und Fest-Tägen sich nicht ärgerlieh bezeigen, sondern in Zeit der Christ-. Ostern-, Pfingst-Eeyer-Tägen, und in der Char-Woche, dann bei allen öffentlichen Processions-Feyerlichkeiten sich des Hausiren- und Handelns bey schwehrer Straff gäntzlich enthalten, fort in solchen Tags-Zeiten die Strassen und Gassen, so viel immer möglich meiden. § 16. Nehmen Wir sie dergestalten in unsere Protection, Schirm und Schutz, dass Wir selbige, jedoch eines jeden Thuen und Verhalten nach, nicht verschimpfen lassen, sondern vielmehr dagegen schützen und schirmen, ihnen auch zu ihren Rechten bey den Benachbahrten, vermittels Vorschriften, gleich anderen Unseren Unterthanen, beförderlich erscheinen wollen, c , Uebrigens halten Uns nach gnädigstem Ermessen und Gutfinden die Abänder-, Minder- oder Mehrung dessen so diese Concession besaget, krafft ohnumschränckter Macht-Vollkommenheit immer bevor. Urkundlich