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Jüdische Rundschau · 1906-07-20 · 15 (20.7.1906) · p. Seite 122

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
II.1906
Issue
15 (20.7.1906)
Date
1906-07-20
Page
Seite 122 (sequence 2)
Language
German
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122 LITERATURBLATT No. 15 Uhren, altes Silber, Handwerks-Zeug, noch sonsten dergleichen Sachen und Ding, wie sie Nahmen haben, oder beschaffen seyn mögen, bei Verlust des Kauf-Weiber, auch ohnentgeltlicher Wiederstattung des Erhandelten und Erkaufften, an sich bringen; imgleichen 2tens. durch sich, ihre Weiber, Söhne, Töchter, Knecht und Mägde, kein Geld auf Gewehr. Bücher, geistliche Gemählde, und Bildnissen von Gold. Silber, oder auf Kirchen-Geräthe darleihen; vielweniger 3tens, solche, wie auch Frembde, verdächtig entwendete und gestohlene Sachen, unter Prätext der Unwissenheit an sich kaufen, anderen zuweisen, fort in andere Hände, ausser der Stadt und Land, kommen lassen; sondern vielmehr, da ihnen dergleichen anerbotten würde, es auf frischer Tat bey der Obrigkeit anzeigen. widrigens, nach Befund ieren Umständen gar an Leib oder Leben gestraffet werden sollen. § 6. ltens. Hat es bei der auf zwey Hundert Familien beschränkten Zahl sein Bewenden: 2 tens, und gleichwie mittels schon beschehener Verfügung das Behörige wegen der nicht Concessiönsmässigen. zur Entrichtung des doppelten Schutz-Gelds und Schatzung würklich versehen ist: also wird auch dieses hiinführo auf die, unter die in nächst obige Zahl gesetzte Concessiions- Verwände, Haus-Haltungen, nicht ,gehörige verheiratete Dienst-Leuthe wie nicht minder auf jene hier einkommende Frembde erstreckt?1. s. w. § 7.. ltens. Die Vermögenschafft zur Concessions-Befähigung muss bei dem ältesten Sohn in zwey tausend Gulden, dann 2 tens, bei dem zweyten in dre ytausend Gulden, hingegen 3 tens, bei einer Tochter, welche einen einheimischen Juden heyrathet, die zusammenbringende Haabschaft in respective zwey- und drey tausend Gulden bestehen; wo aber 4 tens, ein Fremder sielbige heyrathet, dieser in propriis die Summ von (vier tausend Gulden würklich haben und besitzen u. s. w. 7 tens, in Ereignissen, wo Mann und Weib frembd von aussen her den hiesigen Schutz suchen und erhalten wollen, muss derselben Haab- Schaft zusammen in sechs tausend Gulden, doch darunter des Manns eigene in zwey Dritthel, und des Weibes in ein Dritthel nächst bestimmter Summ bestehen, und also voraus bei der Obrigkeit dacirt werden. 8 tens. Wollen Wir diejenige, so die herrschaftliche Praestanda, oder jenen Beytrag, welchen sie an die Juden׳schafft zu leisten haben, nicht vorgeschriebenermassen abführen, des Schutzes verlustiget. mithin ohne weiters aus- und fortgeschafft wissen; 9 tens u. s. w.

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