Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- II.1906
- Issue
- 15 (20.7.1906)
- Date
- 1906-07-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Literaturblatt der Jüdischen Rundschau Beilage zu Q ״Jüdische Rundschau“ Jahrg. XL No. 29 Herausgegeben von 2)r. Heinrich £oewe. Q Redaktion: BERLIN N. W. 52, Melanchthonstrasse 4. No. 15. Berlin, 27. Tammuz 5666 — 20. Juli 1906 Jahrg. II Konzession für die Judenschaft der Stadt Mannheim von 1765 Aus dem Kaiserslauterer Archiv. Von Dr. W. M e d i c u s. Wir Carl Theodor u. s. w. Thuen kund und fügen hiermit jeder männiglich zu wissen: § 1. (Uebergehen wir.) § 2 (gestattet in besonderen Fällen eine Ueberschreitung des reichsüblichen Zänsfusses): Damit die Juden mit Unseren Bürgeren, Unterthanem und Angehörigen keinen unerlaubtnoch wucherlichen Handel treiben mögen, des Ends -ist der Interesse-Bezug von auslehnendem Geld, nachfolgender Unterschied, zugelassen und geordnet nemlich 1 tens, wo das Capital.unter 2 Gulden bestehet, und mit lauter Baarschafft geschehen, dann kein absonderes Faust-Pfand, weder sonst einige Sicherheit noch Wechsel gegeben ist; mag von solcher geringen §umm der Zinss auf 10 vom Hundert für ein Jahr nachgesehen; 2 tens. Von 25 bis auf 50 Gulden wo ebenmässig keine Sicherheit in einiigerley Weiss bestellet ist, der Zinss mit acht vom Hundert auf ein Jahr indulgirt: ־ 3 tens. Von 50 bis 100 und mehrere Gulden, ohne Faust-Pfand oder sonst gerichtliche Versicherung, der Zinss mit 7 Gulden gezahlt werden, hingegen 4tens, im Fall wo das Anlehen mit Pfand oder obrigkeitlicher Sicherheit bedecket, auch der Schuld-Schein kein Wechsel ist. bleibet es nur allein bey Reichs-üblichen Gulden vom Hundert u. s. w. § 4. 1 tens. Wird der ernstliche Befehl wiederholet dass weder die Juden, noch ihre Geldes•, Kinder oder Dienst-Botten von dem Christlichen Hauss-Gesind, Kindern, Studenten, ohnverheyratheten Söhnen oder Töchfern, einige Kleydung, Hauss-Mobilien oder Hauss-Rath, Ringe, Sack-