Židovská ročenka pre Slovensko
- Journal
- Židovská ročenka pre Slovensko
- Volume
- 5700 (1940)
- Date
- 1940-01-01
- Page
- Seite 110 (sequence 126)
- Language
- German
- Belongs to
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- IRI
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Diesen Standpunkt unterstützt der Talmud in Baba Mezia 49a folgend. Rabbi Jochanan sagt, daß bei Worten die Gefahr des Treubruches liegt. Wenn man das Wort nicht hält, so begeht man Treubruch. Die Torah bestimmt 3. Buch Moses 19/36 richtige Wage, richtige Gewichtsteine, richtiges Efa und richtiges Hin soll bei euch sein; der Talmud bemerkt hiezu, daß Hin bedeutet hier nicht Hohlmaß, das Wort ist hier als Ken (ja) zu lesen, daher hat das Ja und Nein absolute Geltung. Wenn der Kaufswert um ein Sechstel geringer oder höher ist als der gezahlte Verkaufspreis, kann der Käufer den Kauf beanständen und die Differenz muß zurückerstattet, bezw. nachgezahlt werden, der Vertrag bleibt jedoch Giltig. Wenn die Differenz mehr als ein Sechstel beträgt, ist der Vertrag für ungiltig zu erklären, jedoch nur, wenn der Beschädigte darauf besteht (Baba Mezia 51b und Maimonides Hilchoth Mechirah XII 1/4.). Diese Bestimmung legt besonderes Gewicht auf Treue und Glauben im Handelsleben. Die Treue ist die in der Festigkeit des Charakters ruhende Stetigkeit des Willens, das1 unerschütterliche Festhalten an das als richtig erkannte und daraus gewonnene Gesetz des Handelns, das eigene Vertrauen begründet und zugleich die Veranlassung ist Vertrauen zu erweisen. Das talmudische Recht enthält schon die Bestimmung, beanständete Ware zur Verfügung stellen zu können, welche Bestimmung das römische Recht nicht kennt. Wenn Jemand eine Ware kauft und dem Verkäufer mitteilt, daß er die Ware in ein anderes Land bringen will, so kann der Käufer, wenn dort an der Ware Mängel gefunden werden, dieselben dem Verkäufer dort zur Verfügung stellen, denn der Verkäufer wußte, daß die Ware weggeführt wird. Sonst könnte der Verkäufer dem Käufer sagen „bringe mir sie her, ich nehme sie zurück". (Maimonides Hilchoth Mechirah XVI.) Diese Bestimmung ist überraschend modern gefaßt und entspricht annähernd der Bestimmung des § 347, Abs. 1 des slowakischen Handelsgesetzbuches. Hat der Käufer die Ware beanständet und sie dem Verkäufer zur Verfügung gestellt, dann trägt den Schaden, der die Ware trifft, den Verkäufer (Hilchoth Mechirah XVI 4.) Diese Bestimmung hat weder im römischen, noch im modernen Recht ein Analogie. Das römische Recht vertritt den Standpunkt, daß wenn der Vertrag perfektuiert wurde, übergeht die Gefahr der Beschädigung auf den Käufer. Laut § 347 Abs. 1 des slowakischen Handelsgesetzbuches hat der Käufer für die Instandhaltung der bemängelten Ware zu sorgen, ja sogar wenn die Ware einer Gefahr ausgesetzt ist, hat der Käufer für den Verkauf der Ware zu sorgen. 110