Židovská ročenka pre Slovensko
- Journal
- Židovská ročenka pre Slovensko
- Volume
- 5700 (1940)
- Date
- 1940-01-01
- Page
- Seite 109 (sequence 125)
- Language
- German
- Belongs to
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- IRI
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eingeführt haben, daß erst die faktische Übernahme den Vertrag perfektuiert. Rabbi Jochanan meint, vielleicht entsteht durch Zufall eine Feuerbrunst beim Verkäufer, so würde er nachdem er das Geld, resp. den Kaufpreis der verkauften Ware schon erhielt und so die Ware bereits als Eigentum des Käufers betrachtet, nicht alles anwenden, um die Ware zu retten, wenn jedoch zur Perfektuierung des Vertrages die faktische Übernahme gehört, so wird er darauf bedacht sein, die Ware sogar unter Gefahr seines Lebens zu retten. Resch Lakisch meint, daß die faktische Übernahme als Perfektuierung des Vertrages deutlich aus der Torah zu ersehen ist: „Und so Ihr verkaufet eine Ware deinem Nächsten oder kaufet von der Hand deines Nächsten" (3. Buch Moses 25/14.). Das Hauptgewicht liegt hier „von der Hand". Es ergibt sich weiter die Frage, warum Resch Lakisch seinen Standpunkt mit einem Schriftvers belegt, Rabbi Jochanan aber nicht. Hiezu bemerkt Tosafoth im Traktate Bechoroth 13b, daß die Ansicht Rabbi Jochanans auf einer Analogie beruht. Der Schriftvers spricht nämlich vom Kaufe ohne Angabe der Form, im Schriftverse steht nämlich kaufen, denselben Ausdruck wendet die Schrift bei Kauf von Immobilien durch Geld an, folglich will die Schrift auch bei Mobilien auf die Kaufkraft des Geldes hinweisen. Meiner Meinung nach sind Rabbi Jochanan und Resch Lakisch Interpreten zweier soziologischen Ansichten. Rabbi Jochanan vertritt die Meinung, daß die Torah durch die Formlosigkeit einen grösseren Aktionsradius des Handels erstrebt, Resch Lakisch ist entgegengesetzter Meinung, denn er behauptet, daß nach der Torah der Handel den Weg vom Produzenten zum Komsumenten machen soll. Der Talmud bestimmt in Baba Mezia 48a, daß eine mündliche Vereinbarung vom Gesichtspunkte des Rechtes keine Gültigkeit hat, aber das Wort verpflichtet moralisch: „Der vergolten hat dem Geschlechte der Sinflut, dem Geschlecht vom Sedom und Amorah, der vergilt auch dem, der nicht sein Wort hält." Diese Bestimmung ist der Schnittpunkt zwischen Recht und Moral. Eigentlich besteht hier ein Widerspruch. Wenn nämlich der mündliche Kaufvertrag keine Gültigkeit hat, so ist das Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen, die Parteien haben aber dennoch einen moralischen Anspruch auf Erfüllung. Dieser Widerspruch läßt sich folgend lösen. Gott vergilt die Nichteinhaltung des Wortes, durch diesen Tadel Gottes erhebt der Talmud das Wort zur absoluten Geltung, die Moral durchbricht das objektive Recht, weil der Talmud hiedurch den Menschen ein klares Bewußtsein über sein sittliches Leben verschafft. 109