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Židovská ročenka pre Slovensko · 1940-01-01 · 5700 (1940) · p. Seite 108

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Židovská ročenka pre Slovensko
Volume
5700 (1940)
Date
1940-01-01
Page
Seite 108 (sequence 124)
Language
German
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IRI
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der Idee des Wahren und Guten. Jede Rechtsinstitution ist der Treffpunkt ewiger Werte mit zielbewußtem menschlichen Tun. Der Handel als die auf Vermittlung zwischen Erzeugung und Verbrauch gerichtete Tätigkeit hatte schon in der talmudischen Zeit eine große Bedeutung. Der Talmud erstrebt die Durchdringung und -Verschmelzung der Einzelseelen, das Individuelle muß eine Ausstrahlung des sozialen Lebens sein, daher treten die Rechtsnormen, die den Handel regeln, auch moralisch autoritativ, zwingend, regelnd dem Einzelnen gegenüber. Der Egoismus ist unsittlich, daher wird er verworfen. Das Recht ist hier kein ethisches Minimum, sondern Maximum. # Nun sollen hier einige wichtigere Handelsrechtliche Normen beleuchtet werden. Im römischen Recht ist der Kaufvertrag ein sogenannter Konsensualkontrakt, der durch die übereinstimmende Willenserklärung der Parteien zustande kommt. Der Verkäufer ist zur Übergabe der Ware, der Käufer zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Diese Definition wurde auch in § 336 des slowakischen Handelsgesetzbuches übernommen. Die gleiche Bestimmung des Kaufvertrages finden wir auch im talmudischen Recht mit einer Begrenzung. Der Talmud bestimmt in Baba Mezia 47b, daß das Geld keine unbedingte Kaufkraft hat, das heißt, die Bezahlung des Kaufpreises perfektuiert noch nicht den Vertrag, sondern es ist die tatsächliche Übernahme notwendig, so gilt z. B. bei Mobilien das Aufheben als Symbol der Besitz- und Eigentunisergreifung. Wir sehen, daß im römischen und im modernen Recht die Tendenz obwaltet, durch die Formlosigkeit des Kaufvertrages den Handel und Verkehr zu erleichtern. Es genügt der Erwerb des Eigentumsrechtes durch Bezahlung des Kaufpreises. Der Talmud verlangt jedoch, daß der Erwerb des Besitzes und des Eigentumes zugleich erfolge. Während das römische und moderne Recht den Kaufvertrag teleologisch behandelt, steht der Talmud auf dem Standpunkte des konkreten Zweckes, das heißt, Besitz und Eigentum zugleich zu erwerben sind. Dieser Erwerb des Besitz- und Eigentumrechtes erfolgt durch symbolisches Aufheben oder Wegziehen des Gegenstandes. Diese Symbolik hat die Funktion, einen bestimmten Bewußtseinszustand des Erwerbes des Besitzes und Eigentumes hervorzurufen. In Bezug auf diese Frage, besteht eine interessante Meinungsverschiedenheit zwischen Rabbi Jochanan und Resch- Lakiseh. Rabbi Jochanan vertritt die Ansicht, daß nach dem Gesetze der Torah, Geld Kaufkraft habe, also den Vertrag perfektuiert. Es besteht nun die Frage, warum unsere Weisen 108

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