Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Volume
- 1864
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 45)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/9643703-7658321--499-7658364- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
41 werk bildeten. Es ist daher auch für dieses Gebiet ihrer Wirksamkeit in jeder Schule die Feststellung eines Gesetzes möglich und erforderlich, das diese allgemeinen Grundsätze in gewisse feste Bestiminungen zusammenfaßt, welche dem Verfahren aller Lehrer der Anstalt zu Grunde zu legen sind. — Es wird diese Disziplinarordnung der Schule in allgemeinen Grundzügen zu bestimmen haben, in welcher Weise die Ordnung zu handhaben, die Disziplin aufrecht zu erhalten sei, was der Schüler zu thun und zu unterlassen hat, was ihm auf den verschiedenen Stufen der Anstalt zu gestatten ist und was nicht; welches die Grenzen des zu verhängenden Strafmaaßes und welches die in der Regel anzuwendende Stufenfolge derselben sei; durch welche Art von Belohnungen gute und tüchtige Schüler etwa auszuzeichnen, und welche Mittel im Allgemeinen zur Weckung des Ehrgefühls und des Wetteifers anwendbar seien u. dgl. m. Es wird vielleicht in einer Einleitung zu dieser Disziplinarordnung auch im Allgenieinen Einiges über die leitenden Grundsätze der erziehlichen Einwirkung auf die Schüler und über die geeignetsten Mittel, dieselbe zu üben, gesagt sein, und dazu könnte endlich die Bezeichnung derjenigen pädagogischen oder unpädagogischen Maaßregeln kommen, deren Anwendung in der betreffenden Schule nicht zulässig erscheint. All' diesen Bestimmungen könnte und müßte der einzelne Lehrer im Interesse des Ganzen und der nothwendigen Einheit sich unterwerfen, wenn auch Einzelnes mit seiner Ansicht nicht übereinstimmt. Denn die speziellste Disziplinarordnung würde ihm die Möglichkeit nicht rauben, in der Handhabung derselben seine Individualität zur vollen Geltung zu bringen und seine erziehliche Wirksamkeit zum Ausdruck seiner persönlichen Eigenthümlichkeit und der auf dieselbe begründeten sittlichen Beziehungen zu seinen Zöglingen zu machen. Keine Disziplinarordnung kann den Ton und die Haltung des Lehrers in seinem Verkehr mit den Schülern bestimmen, in denen die Grundlage des Maaßes und der Art und Weise seines erziehlichen Einflusses auf dieselbe beruht. Sie kann nicht das Maaß der milden Schonung und des strengen Ernstes vorzeichnen, das er in der Beurtheilung,