Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Volume
- 1864
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 43)
- Language
- German
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39 über die Zweckmäßigkeit der getroffenen Bestimmungen niemals berechtigen; und es ist in diesem Falle eine sittliche Forderung, die zum Gesetz gewordene Gesammtmeinung des Kreises, in dem wir leben und wirken, auch zur Richtschnur unsres Thuns für die gemeinsamen Zwecke desselben zu machen. Wir wollen zusehen, inwieweit und in welcher Weise die Wirksamkeit des Lehrers innerhalb eines Lehrerkollegiums die Vereinigung der Anforderungen, welche tzjnerseits das Recht der persönlichen Individualität und andrerseits die Pflicht der Eiuordnung in ein größeres Ganze an ihn stellen, gestattet oder vielmehr gebietet. Die Wirksamkeit der Schule muß, wie die jedes einzelnen Lehrers., eine einheitliche sein und läßt keinen innern Widerspruch zu. Auf einheitlichen Zusammenhang ihres Wirkens, muß die Schule in doppelter Richtung bedacht sein. Jeder Schüler muß, im Verlauf seiner Schulzeit, durch einen planmäßig geordneten Unterrichts- und Erziehungsgang hindurch zu einem sestgestellten Ziele geführt werden, und die gcsammte Schule muß von einem einheitlichen Charakter der geistigen und sittlichen Führung durchdrungen sein. Es leuchtet jedoch ein, daß zwischen diesen beiden Forderungen eine Abstufung in dem Maaß ihrer Berechtigung und ihrer Erfüllbarkeit besteht. Die erstere ist ebenso ausführbar wie sie unabweisbar ist; die letztere wird immer angestrebt werden müssen, aber, im Hinblick auf die verschiedenartigen Persönlichkeiten und Charaktere der Lehrer und der Schüler, niemals ganz erfüllt werden können und dürfen. Denn hier ist es, wo auch das unbestreitbare Recht der Individualität seine Geltung fordert und zu einer innern Allsgleichung beider Forderungen nöthigt. Der Lehrplan für die aesammte Schule und somit das Lehrpensum für jede Stufe llnd jeden Lehrer, ist unstreitig Sache der Schule als eines Ganzen, oder einer dem gesammten Schulwesen Vorgesetzten Behörde. Die Unterordnung, oder vielmehr die freie und lebendige Einordnung in das zusammenhängende Ganze, ist daher unzweifelhafte Pflicht und Aufgabe eines jeden Lehrers. — Aber ein zusammenhängender und einheitlicher Lehrplan darf sich nicht auf bloße lnechanische Ver-