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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1864-01-01 · 1864 · p. Seite 34

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1864
Date
1864-01-01
Page
Seite 34 (sequence 38)
Language
German
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IRI
…/9643703-7658321--492-7658357
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34 nur durch den Spruch des obersten Gerichtshofs vollziehbar werden, so sollte auch der Lehrer, wenn nicht etwa die Nöthigung des Moments ihn zu einem andern Verfahren zwingt, das Maaß der Schulstrafen streng begrenzen, und Strafen, die über dasselbe hinausgehen, - dem Elternhanse überlassen. Er wird dadurch seine Autorität nicht schwächen und die elterliche, deren er als Grundlage für die seinigc nicht entbehren kann, erhöhen und in Einklang mit seiner erziehlichen Wirksamkeit setzen. Was die erziehliche Wirksamkeit der Schule von der elterlichen am wesentlichsten unterscheidet, ist die Verknüpfung der Massenerziehnng mit der Erziehung des Individuums. Die Schule muß, als Vereinigungsstätte vieler und verschieden gearteter Zöglinge zur gemeinsamen Bildung und Erziehung, an Alle Anforderungen stellen, die das Elternhaus überhaupt nicht kennt, oder die doch über das Maaß seiner Forderungen weit hinausgehen. — Der Schüler muß gewissen disziplinarischen Verordnungen unterworfen werden, die nicht um seinetwillen, sondern um der Schule willen ausgestellt und gehandhabt werden. Es müssen ihm für Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung Verpflichtungen und Beschränkungen auferlegt werden, die zum Theil sogar gegen die Kindesnatur gehen. Es wird ihm nicht immer leicht sein, die Ursache und die Berechtigung dieser Forderungen zu begreifen; und doch ist die strenge und konsequente Aufrechthaltung dieser disziplinarischen und Ordnungsbestimmungen nicht nur im praktischen Interesse der Schule und ihrer Angehörigett, sondern auch im sittlichen Interesse jedes Einzelnen, wie wenig er auch persönlich derselben zu bedürfen scheine, unbedingt nothwendig. — Ihre Beobachtung bildet ein Element der Erziehung, welches das Haies und die Faneilie nicht zu bieten vermag: die Erziehung zum Glied einer größeren Gemeinschast und zurUnterordnung unter das gemeinsame Gesetz; zur Beschränkung der eignen Freiheit im Interesse des Ganzen und aller seiner Angehörigen. — Aber eben darltm muß mich in der Anordmeng und Handhabung dieser Vorschriften das Walten des gemeinsamen Interesses und des gemeinsamen Gesetzes überall zur vollen Geltung kommen. Der Lehrer hat sich

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