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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1864-01-01 · 1864 · p. Seite 33

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1864
Date
1864-01-01
Page
Seite 33 (sequence 37)
Language
German
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IRI
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33 geben wollte sie zu überwinden, mich vielleicht weniger an die Lehrer als an die Eltern wenden, die nur zu häufig den besten Absichten der Schule nicht nur nicht entgegenkommen, sondern ihrer Autorität durch mißachtende Urtheile über den Lehrer geradezu entgegenwirken. Wenn wir aber dieses häufig vorkommende Mißverhältniß zwischen dem Ellernhause und der Schule ernstlich beklagen, so müssen wir es doch als einen unumstößlichen Grundsatz sür die Wirksamkeit des Lehrers auf diesem Gebiet bezeichnen: daß er seine Autorität nicht mißbrauche, um die elterliche Autorität zu erschüttern und die seinige an deren Stelle treten zu lassen. Vater und Mutter müssen 'die oberste Autorität des Kindes bleiben, wie hoch auch der Lehrer geistig und sittlich über ihnen stehe. Er darf sie nimmermehr aus diesem ersten und heiligsten Platz im Herzen des Kindes verdrängen wollen. Es ist daher ein großer Fehler der Eltern, wenn sie ihrem Kinde, das sie nicht zu lenken verstehen, mit der Schule und dem Lehrer drohen. Sie verlieren viel, und die Schule gewinnt nichts dadurch. Sie wird zu einer Strafanstalt herabgesetzt, vor der sich der Schüler fürchtet. Der Lehrer wird daher gut thun, jeden derartigen Anspruch an ihn, häusliche Vergehen in der Schule zu strafen, zurückzuweisen, und überhaupt dasjenige, was außerhalb der Schule geschieht — wenn es nicht ein Massenvergehen ist, nicht unter seine Kontrole und Strafgewalt zu stellen. Die erziehliche Wirksamkeit der Schule hat ihre festgezogenen Grenzen, über die sie nicht hinausgehen soll. Zn richtiger Würdigung des Verhältnisses zwischen Schule und Elternhaus, wird der Lehrer auch darauf Bedacht nehmen, die ihm nothwendig und natürlich zustehende Strafgewalt nicht ganz bis an die Grenzen der elterlichen auszudehnen. Er-ist immer nur der Stellvertreter des Vaters, dessen Verantwortung durch die seinige nicht aufgehoben werden kann. Der Vater soll auch in den Augen des Kindes, unbeschadet der Autorität des Lehrers, immer als die höchste Instanz erscheinen. Und wie in schwierigen und wichtigen Fällen der Bevollmächtigte sich mit seinem Vollmachtgeber verständigt, wie schwerste Strafen immer 3

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