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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1864-01-01 · 1864 · p. Seite 24

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1864
Date
1864-01-01
Page
Seite 24 (sequence 28)
Language
German
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24 Anrecht der elterlichen Autorität für sich in Anspruch nähme, die doch auf keiner andern Grundlage als auf der Uebernahme der elterlichen Pflichten beruhen kann? Autorität ist daher das erste Erforderniß für die gesammte Wirksamkeit des Lehrers. Er bedarf derselben ebensosehr für seinen Unterricht, um Geist und Gemüth des Kindes für die Aufnahme dessen, was er lehrt, empfänglich zu machen, wie für seine erziehliche Wirksamkeit, um den Willen desselben für die Beachtung seiner Vorschriften zu gewinnen. — Aber wie gewinnt man diese Autorität, dieses Vertrauen der Jugend zu den Absichten wie zu der Einsicht seines Lehrers? Das ist die Frage, an deren Beantwortung gar viele Lehrer schei« tern. Doch ich meine, die Schwierigkeit der Antwort beruht vornehmlich auf der Unrichtigkeit der Fragestellung. Denn es handelt sich in Wahrheit nicht darum, Autorität zu gewinnen oder gar zu erzwingen, sondern nur, sich die Autorität zu erhalten, mit der das Kind seinen Lehrer von selbst bekleidet. — Der Lehrer ist, wie der Vater, vermöge seiner Stellung, vermöge der natürlichen Voraussetzung, mit der das Kind an ihn herantritt, die Autorität desselben, ebensowohl für das was es lernen, wie für das was es thun soll. „Mein Vater, meine Mutter, mein Lehrer hat's gesagt", lautet der oberste Lehrsatz der kindlichen Philosophie und Sittenlehre. Wie also soll der Lehrer sich verhalten, um sich diese Autorität zu sichern, oder richtiger, was soll er vermeiden, um sie nicht zu verlieren? 1) Der Lehrer setze den Besitz derselben voraus und mache ihre Erwerbung nicht zu einer merkbaren Aufgabe seiner Wirksamkeit. Die erste Gefahr, seine Autorität zu erschüttern, liegt gerade in dem Streben des Lehrers, sich zu erwerben und zu erzwingen, was er als seinen berechtigten Besitz voraussetzen darf. Der Eifer, mit dem er glaubt, nach äußerer Anerkennung seiner Autorität streben zu müssen, ist nicht selten die Quelle des ersten Zweifels im Gemüth des Kindes, weil er ein Zeugniß des Zweifels im Gemüth des Lehrers ist. Je freier er sich in dieser

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