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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1862-01-01 · 1862 · p. Seite 35

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1862
Date
1862-01-01
Page
Seite 35 (sequence 35)
Language
German
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IRI
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85 Geschichte der neuesten Zeit für die Geschicke des Vaterlandes schmerzliche und freudige Theilnahme empfinden. Die Geographie, die Mathematik gewinnen lebendige Bedeutung, indem die Zöglinge in jener den Zusammenhang mit der Geschichte und der Menschenbildung, in dieser mit der Naturwissenschaft und der bisher nur halbverstandenen Rechenkunst erkennen. Der deutsche Aufsatz ist nicht mehr nur eine Uebung im Ausdruck gegebener Gedanken, sondern auch eine Anregung zum Selbstdenken über Fragen des Lebens, der Sittlichkeit, der Wissenschaft. Die einzelnen tiefer eindringenden Blicke in das innere Wesen und die höhere Bedeutung der Dinge, zu denen ihnen hier die Gelegenheit geboten wird, können zwar noch nicht zu einem vollen und klaren Verständniß derselben führen, wohl aber zum Keim fortgesetzten selbstthätigen Nachdenkens und zum Quell edler und fruchtbarer Empfindungen werden, die noch in spätesten Zeiten nachklingen. Der Religionsunterricht endlich soll hier zu einem wahrhaft Geist und Gemüth bildenden, zu einer Quelle der Selbstveredlung erhoben werden, indem derselbe die Pflichtenlehre mit den Anfängen der Seelenkunde in Zusammenhang bringt und das tiefere, innigere Verständniß ihres Wesens aus der Kenntniß ihrer Quellen und ihrer Geschichte schöpfen läßt, die ihnen auch das Verständniß ihrer Bedeutung für'die Gegenwart und Zukunft eröffnen. Mit dieser gänzlich veränderten Richtung in Form und Wesen des Unterrichts, durch welche wir Geist und Gemüth unserer Zöglinge den Zwecken höherer Menschenbildung entgegenzuführen versuchen, verbindet sich von selbst eine gleiche Veränderung in Form und Wesen unserer Einwirkung auf ihre sittliche Entwickelung und somit unseres Verhältnisses zu ihnen. Denn sie sollen sich dessen bewußt werden, daß sie aus der Stufe des schuldigen Gehorsams gegen das Gebot in die Stufe der freien pflichtmäßigen Unterordnung unter das Gesetz eintreten; daß sie sich daher gewöhnen mögen statt der Schulordnung und ihrer Vorschriften die Forderungen der Sitte und des Anstandes zur Richtschnur ihres Verhaltens zu machen; nicht nur das Amt und die Macht, sondern auch die Person und die Würde des 8*

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