Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Volume
- 1862
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 32 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/9643703-7658177--342-7658209- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
32 — höheren Schulanstalt und auf ein entsprechendes Zeugnist bestehen, das nur nach absolvirtenr Schulkursus ertheilt wird. Man kann zugeben, daß die äußerliche materielle Vorbereitung für die bürgerlichen Berufskreise, den kaufmännischen mit eingeschlossen, in der mehrfach von uns bezeichneten zweiten Entwickelungsepoche, also wohl mit dem zurückgelegten vierzehnten Lebensjahre, vollendet werden könne, d. h. der Knabe kann sich bis dahin die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, deren er für den Eintritt in diese Berufsarten und für die Uebung der ihm in denselben obliegenden Pflichten bedarf. Die Ausbildung des ordnenden und urtheilenden Verstandes und des festhaltenden Gedächtnisses kann so weit vorgeschritten sein, um ihn zur verstandesmäßigen, das heißt zur äußerlichen, ich möchte sagen nüchternen Beurtheilung und Würdigung der Berufs- und Lebensverhältnisse der alltäglichen Wirklichkeit zu befähigen. Er kann sich die Tugenden des Gehorsams und des Fleißes, der Ordnung und Gewissenhaftigkeit angeeignet haben, die weniger der Ausdruck freier Selbstbestimmung, als der Unterordnung unter ein vorgezeichnetes Pflichtengebiet sind. — Aber all sein Wissen ist ein erlerntes, vereinzeltes. Er wird es praktisch zu verwerthen und auch neue Einzelheiten auf demselben Wege des Erlernens je nach Bedarf hinzuzuthun im Stande sein; aber er wird sich durch dasselbe nicht zum selbftthätigen Vorwärtsstreben angeregt fühlen, weil er das Ganze nicht überschaut und oaher die Mängel und Lücken seines Wissens nicht zu erkennen vermag. — Wir sehen das Privatstundenwesen mit großem Eifer und rühmenswerther Beharrlichkeit während der ganzen Lehrlingszeit, und wohl auch noch über dieselbe hinaus fortgesetzt. — Es wird der vieljährige Unterricht im Rechnen, Französischen, Englischen noch um mehrere Jahre verlängert; es kommt wohl auch das Italienische, Spanische, vielleicht auch der sogenannte Unterricht in der Literatur hinzu; und doch wird aus all dem Lernen und Wissen keine Bildung, wenn die rechte Grundlage zu einer solchen nicht in der Schule d. h. vor dem Eintritt in's praktische Berufsleben gewonnen wird. Eben so wird die Urtheilsfähigkeit eines bis dahin gebil-