Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Volume
- 1862
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 25)
- Language
- German
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25 die einen wie für die andern unserer Zöglinge erkannten, durch rechtzeitiges Festhalten derselben in einer Uebergangsklasse noch glücklich abzuwenden, indem wir ihnen dadurch ein Jahr der Sammlung und der Befestigung auf derjenigen Stufe gewährten, bis zu der sie gelangt waren, und wo sich ihre Unreife bemerkbar machte. Ein solcher Schüler hat dadurch nicht nur die Reife gewonnen, deren er für diese und für den Eintritt in die nächstfolgende Unterrichtsstufe durchaus bedurfte, sondern es kehrte ihm auch das Gefühl der Sicherheit auf dem Boden wieder, auf dem er sich zu bewegen hatte, und die Freudigkeit an der Lösung der Aufgaben, die seinen Kräften entsprechend an ihn gestellt wurden. Aber da haben wir in der Regel einen schweren Kampf gegen Väter und Mütter zu bestehen, die alle Mittel in Bewegung setzen, um ein solches Unglück und eine solche Schande, wie sie es nennen, von ihrem Kinde abzuwenden. Sie wollen nicht erkennen, daß sie mit diesem momentanen Schmerz über die vermeintliche Zurücksetzung ihres Kindes, mit dieser Verzögerung eines äußern Fortschritts, für den ihm noch die Kraft fehlt, die Gesundheit und Folgerichtigkeit seiner Entwickelung erkaufen; daß nicht das Jahr ein verlornes ist, während dessen er für seine gegenwärtige Bildungsstufe die erforderliche Kraft uu.d Sicherheit gewinnt, sondern diejenigen Jahre, während deren er mit halbem Verständniß und mit wachsender Unreife sich durch die höheren Stufen hindurchschleppt, um nur ja zur rechten Zeit das vermeintliche Ziel der Klasse zu erreichen, aus der er ins Geschäft überzugehen bestimmt ist. Es kann nicht oft und nicht energisch genug der falsche Gedanke bekämpft werden, daß die Schule nur eine Anstalt zur Erwerbung von Kenntnissen sei, und daß diese Kenntnisse nur dazu dienen sollen, den Zögling für die Anforderungen seines künftigen Lebensberufs zu befähigen; daß daher das Maß des Wissens, das für diesen oder jenen Berus durchaus erforderlich scheint, auch der einzige Bestimmungsgrund für die Zeitdauer des Schulbesuchs sei. Denn vermöge dieses Jrrthums glaubt man den Zögling der Schule eutziehen zu dürfen, wenn er etwa das, was er „zum Geschäft braucht", nothdürftig erlernt hat, da