Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Volume
- 1862
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 21)
- Language
- German
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n ■ -- — — 21 — eures Kindes, die ihr aus seiner ungetheilten Hingabe an euch selbst zu schöpfen vermögt, indem ihr dies Wachsen und Werden vor der Zeit auf einen andern Boden verpstanzt, aus dem es nun seine Nahrung schöpfen soll und mit dem ihr daher von nun an seinen Besitz theilen müßt? — Aber Ihr bringt das Opfer, weil ihr nicht eure Freude, sondern sein Wohl im Auge habt? weil ihr die Pflichten gegen euer Kind höher achtet, als euer Anrecht an dasselbe? Doch ich sage: Ihr beraubt auch euer Kind, und vor Allem dieses, eines Anrechts, das ihm die Natur an seine Jugend und an euch selbst verliehen hat; und wenn ihr meint, ihm um seiner Zukunft willen seine Gegenwart verkümmern zu dürfen, so fragt nur, ob es nicht gerade seine Zukunft ist, die am schwersten durch diesen Verlust an seiner Jugend leidet? Denn die geistigen und sittlichen Errungenschaften des Kindesalters bilden die unerläßliche Grundlage für die gesunde Entwickelung und Verwerthung aller menschlichen Kräfte in den folgenden Lebensepochen. — Sehen wir also -zu, was wir von der Entwickelung der zweiten Lebensepoche, und was wir insbesondere von der Wirksamkeit der Schule während derselben zu erwarten haben, um uns die Nothwendigkeit einer ausreichenden Vorbildung für dieselbe zu vergegenwärtigen. Die Wirksamkeit der Schule, d. h. die geordnete Aneignung positiven Wissens durch die Dhätigteit des Verstandes und des Gedächtnisses, beruht auf der Voraussetzung, daß das Kind auf dem Wege der freien Selbstentwickelung bereits so weit vorgeschritten ist, um ohne unnatürlichen Zwang aus der Sphäre des bewußtlosen Aufnehmens äußerer Eindrücke in die der bewußten Verstandesthätigkeit, aus der Sphäre des freien spielenden Thuns in die des bestimmten auf vorgeschriebene Zwecke gerichteten Wollens einzutreten. — Die Schule muß daher auch für die erste Stufe des Unterrichts ein selb ft ge wonnen es Material der Anschauung vorfinden, an dem sie ihre verstandes- und willenbildende Thätigkeit übt. Sie soll und kann das ihr anvertraute Kind nicht sehen und hören, sprechen und zählen lehren, sondern muß ihre Arbeit damit beginnen, die bereits ge-