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Einladungsschrift zu der am stattfindenden öffentlichen Prüfung der Volks- und Realschule der Israelitischen Gemeinde · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite 52

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Journal
Einladungsschrift zu der am stattfindenden öffentlichen Prüfung der Volks- und Realschule der Israelitischen Gemeinde
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite 52 (sequence 56)
Language
German
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IRI
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52 mahne, als deren Folge er sie erkennen soll. Man wird hier durch eine fühlbare Zurücksetzung des lügenhaften Kindes gegen seine Geschwister, durch ein längeres Versagen jeder Zärtlichkeit von Seiten der Eltern nicht zu weit gehen. Denn der Lügner soll zum Bewußtsein kommen, daß er sich die Achtung der Seinigen verscherzt hat und daß er in Gefahr ist, das Band der natürlichen Gemeinschaft mit ihnen zu zerreißen. Oeffentliche Beschämung ist immer ein sehr bedenkliches Strafmittel und dürfte auf dieser Stufe noch nicht rathsam erscheinen. Verstocktes Lügen setzt den Belogenen leicht in heftige Auftegung. Aber es ist nicht immer so sittlich verwerflich, als es erscheint. Denn nicht selten ist es nur die Unfähigkeit, sich zum Bekenntniß des einmal begangenen Unrechts zu ermannen, die zum fortgesetzten Läugnen treibt; und je fühlbarer durch dasselbe die Schuld selbst wächst, um so schwerer wird der Kampf gegen die Gefühle der Schaam und der Furcht, die das oft schon auf den Lippen schwebende Bekenntniß immer wieder zurückdrängen und zu einer neuen Unwahrheit verleiten. Es dürfte, wo man Derartiges wahrnimmt, geeignet erscheinen, das Drängen auf Wahrheit für den Moment aufzugeben und dem Beschuldigten Zeit zur Sammlung zu lassen, die ihn vielleicht freiwillig zum Bekenntniß führt. Dies Bekenntniß wird ihm freilich nicht erspart werden dürfen; denn der Wahrheit muß in jedem Fall ihr Recht werden. Aber es möchte in dem bezeichneten Fall wohl keine besonders strenge Bestrafung der Lüge angemessen sein; denn der Kampf, den das Kind durchgekämpft hat, muß ihm schwere Pein verursacht und die Gefahren der Lüge lebendig genug vor die Seele geführt haben. Die vorbedachte Lüge ist das Zeugniß einer schon weit vorgeschrittenen Verderbniß. Denn sie bekundet, daß sowohl die Scheu vor dem Unrecht wie vor der Unwahrheit

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