Einladungsschrift zu der am stattfindenden öffentlichen Prüfung der Volks- und Realschule der Israelitischen Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am stattfindenden öffentlichen Prüfung der Volks- und Realschule der Israelitischen Gemeinde
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 49)
- Language
- German
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45 lichen Seele noch kein Zweifel an der Wahrhaftigkeit feiner Umgebung und der Menschen überhaupt erwacht ist, wird die Lüge nur schwer den Eingang in sein eignes Herz finbeu. Drum ist es zur Pflege und zum Schutz der Wahrhaftigkeit dringend nothwendig, das Mißtrauen von deniselben fern zu Hallen. Denn dieses ist, wie die unvermeidliche Folge, so auch die natürliche Quelle der Lüge. Es zerstört die Voraussetzung, auf welcher die Pflicht der Wahrhaftigkeit beruht, die Voraussetzung des gegenseitigen Vertrauens, dessen Täuschung die Lüge so verwerflich und verderblich macht. Mißtrauen in das Herz des Kindes pflanzen, heißt ihm die Aufhebung des stillschweigenden Vertrags ankündigen, den die Natur zwischen den Menschen geschlossen hat, und also der Lüge den Stempel des Vertragsbruchs rauben. Wer Mißtrauen pflanzt, übt ganz dieselbe verderbliche Wirkung aus, wie der Lügner durch die Täuschung des Vertrauens. Er stößt vor den Augen dessen, dem er das Vertrauen raubt, die Wahrhaftigkeit vom Thron und entwerthet das Besitzthum der Sprache oder ihres Verständnisses. Möchte man doch die Jugend und selbst das heranreisende Jünglingsalter lieber durch allzugroßes Vertrauen zehnmal getäuscht werden lassen, als sie durch die vorsichtige Klugheit des Mißtrauens zum ungerechten Zweifel an einem Einzigen verleiten, der es ehrlich meint. Man raubt ihnen die freudige innige Hingebung an den Menschen, die ihr Herz den edelsten Regungen zugänglich macht, und verwandelt in ihnen selbst den Glauben an die Heiligkeit des Gesetzes der Wahrhaftigkeit in die Vorstellung von einer Welt der Lüge und der Täuschung. Demnach hat man das Kind, um in demselben die Wahrhaftigkeit ungetrübt zu wahren, nicht nur davor zu schützen, daß es Zeuge der Lüge sei, durch welche ihr Gebot verletzt wird, sondern nicht minder und vielleicht noch mehr vor dem Mißtrauen, d. h. vor der Voraussetzung, daß ihr