Einladungsschrift zu der am stattfindenden öffentlichen Prüfung der Volks- und Realschule der Israelitischen Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am stattfindenden öffentlichen Prüfung der Volks- und Realschule der Israelitischen Gemeinde
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 46)
- Language
- German
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42 Mittel, sich vor dem drohenden Uebel zu verbergen, zu schützen; es greift daher auch nach der schützenden Hülle des unwahren Wortes, wenn es darin augenblickliche Rettung sieht und ein „Es ist nicht wahr", „Ich Hab es gar nicht gethan" u. dgl., entflieht seinem Mund, ehe es vor dem herrschenden Gefühle der Furcht noch zu dem Bewußtsein dessen kommt, was es zu thun im Begriff ist. Ganz besonders nahe liegt aber die Gefahr, das Kind durch Furcht zur Lüge zu treiben, wenn man die Wirkung derselben noch durch die Macht des Schreckens zu erhöhen sucht: durch .plötzliches Ueberraschen, durch barsches Anfahren und Einschüchtern. Denn unter der Macht solcher Eindrücke geräth das Kind in eine sittliche Rathlosigkeit, die fast jede Verantwortlichkeit für sein Thun aushebt; und es wird unter solchen Einwirkungen auch nicht selten Vorkommen, daß das Kind sich lügenhafter Weise zu einer strafbaren Thal bekennt, die es gar nicht begangen hat. Sollte aber hiernach nicht auch die reichste und gefährlichste Quelle der Lügenhaftigkeit verstopft werden können, wenn es gelänge, aus dem Herzen des Kindes das Gefühl der Furcht vor denjenigen fern zu halten, an deren Hand es sich zum sittlichen Menschen heranbilden soll? — Man wird mir einwenden, daß man die Fernhaltung der Furcht von denl Gemüthe des Kindes, nicht als Erziehungsgrundsatz könne gelten (affen. Denn man müsse sonst das Kind, um es vor der Lüge zu bewahren, der Straflosigkeit für jedes Vergehen versichern, zu dem es sich möglicher Weise verleiten läßt, und würde, nur ein Laster zu verhüten, allen andern den ungehinderten Zugang öffnen. Aber ich möchte aus diesem Einwande nur schließen, daß Furcht in dem Falle als Erziehungsmittel statthaft fei, in welchem es entweder dem Erzieher nicht gelungen ist Ehrfurcht zu erwecken, oder der Zögling bereits so weit auf dem Wege der Verderbniß vorgeschritten ist, daß die Wirkung auf Schaam- und Ehrgefühl nicht mehr