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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1857-01-01 · 1857 · p. Seite 14

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1857
Date
1857-01-01
Page
Seite 14 (sequence 14)
Language
German
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IRI
…/9643703-7657848--071-7657862
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14 schrift nicht durch allgemeine Belehrung über die Pflichten des Lebens oder durch Anweisung und Kontrollirung des Zöglings in der Uebung seiner besonderen Pflichten genügt werden, sondern im Gegentheil durch die naturgemäß sortschreitende Befreiung desselben von dieser Kontrolle und Unterweisung und durch die in gleicher Weise fortschreitende und fühlbar werdende Belastung desselben mit der Verantwortlichkeit für sein Thun und Lassen. Wir dürfen nur die einfachsten und bekanntesten Gesetze der Unterrichtsmethodik auf das Gebiet der Sittlichkeit übertragen, um uns zu überzeugen, daß die Sicherheit in der Erkenntniß und die Zuverlässigkeit in der Uebung unsrer Pflichten nur durch die zunehmende Freiheit in der Selbstbestimmung erzielt werden kann. Denn auch im Unterricht muß der Regel jedesmal die freie Uebung folgen, um das Urtheil über ihre Anwendung im praktischen Gebrauch zu üben; für die Fehler, die in dem Produkt der freien Arbeit gegen diese bisher erlernten Regeln sich noch sinden, ist der Schüler verantwortlich, ihre Anzahl bezeichnet und bestimmt das Maaß seiner fortschreitenden Befähigung für höhere Forderungen und für den freieren Gebrauch des Erlernten im Leben. In gleicher Weise muß sich die rechte und die fehlerhafte Anwendung der gewährten Freiheit auf dem Gebiete der sittlichen Pflichterfüllung dem Zögling durch vermehrtes oder vermindertes Vertrauen fühlbar machen, wenn nicht die Folge der Pflichterfüllung sich unmittelbar als erlangter Vortheil, die der Pflichtversäumniß oder selbst der Verirrung und des Mißgriffs auf dem Gebiete der Pflichten als selbstverschuldetes liebet fühlbar macht, was im Schulleben nothwendig immer der Fall sein wird. Es ergibt sich hieraus von selbst, daß die zu gewährende Freiheit sich in dem Maaße erweitert, wie sich der Zögling in ihrer Anwendung mehr und mehr bewährt; und auch hier wird die didaktische Regel des Fortschreitens vom Leichtern zum Schwerem ihre angemessene Anwendung finden. Der in dieser Weise allmählich und im richtigen Verhältniß zu seiner sittlichen Entwickelung frei, d. h. sich und Andern für sein Thun selbstverantwortlich gewordene Mensch,

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