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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1857-01-01 · 1857 · p. Seite 13

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1857
Date
1857-01-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
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13 Ordnung und Pünktlichkeit nicht selten zum wirksamsten Mittel der innern Versittlichung werden. Aber die Unterwerfung unter ein gegebenes Gesetz und die Beobachtung seiner Vorschriften ist doch nur die erste Stufe zur Aneignung der Pflichttreue, und nur derjenige wird im vollen Besitze derselben sein und sie im Leben zu bewähren vermögen, der sich selbst das Gesetz zur Regelung seines Thuns zu geben im Stande ist und der zugleich die Kraft in sich trägt, seinem eignen Gesetz gewissenhaft und beharrlich nach zu leben. Die Erziehung soll den Menschen nicht zum, Gehorsam, sondern durch den Gehorsam zur Freiheit und zur sittlich freien Selbstbestimmung im Gebrauch seiner Kräfte bilden, und eben hierin werden wir die dritte Stufe der Aufgabe erkennen, welche die Erziehung im Allgemeinen und die Schule im Besondern auf diesem Gebiete zu lösen hat. Wir haben dabei das Lebensalter vom zwölften oder dreizehnten Lebensjahre an aufwärts im Auge, in welchem bereits ein mehr und mehr wachsendes Bewußtsein und Urtheil über das eigne Thun vorhanden ist und also die Anleitung zur rechten Würdigung desselben zugleich zur Grundlage für das rechte Thun selbst gemacht norden kann. Wir sind somit an den schwersten und umfangreichsten Theil unserer Aufgabe gelangt. Aber wir wollen in Rücksicht auf Zweck und Umfang unsres Schulprogrammes uns darauf beschränken, die pädagogischen Mittel, die diesen höchsten Zweck der sittlichen Erziehung zu fördern geeignet sind, in kurzen Sätzen neben einander zu stellen, denen wir nur noch einige Bemerkungen zur Erläuterung hinzufügen. Die erste Vorschrift der Pädagogik für diesen Zweck lautet nach unserer Ansicht: Lehre deinen Zögling seine Pflicht erkennen. Man unterscheide diese Aufgabe wohl von derjenigen, vermöge deren der Zögling überhaupt zur Kenntniß seiner Pflichten gelangen soll, da es vielmehr darauf ankommt, ihn dahin zu führen, daß er sie selbst erkenne. Es kann daher dieser Vor-

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