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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1857-01-01 · 1857 · p. Seite 10

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1857
Date
1857-01-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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IRI
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10 hinaus, und selbst seine Tugenden sind nur das Produkt von Gefühl seiner Schwäche und seiner Unselbstständigkeit. Je weiter aber das Leben und das Bewußtsein fortschreitet, um so mehr muß der Egoismus und der aus demselben hervorgehende Einzelwille niedergehalteu und das allgemeine Gesetz, d. h. das Gebot der Sittlichkeit, zur leitenden und ordnenden Macht seines Thuns erhoben werden. Daher ist für eine erfolgreiche Einwirkung der Schule aus die sittliche Erziehung ihrer Zöglinge, besonders in diesem Lebensalter, von etwa 9 —12 Jahren, keine Bedingung unerläßlicher, als die Ordnung des gesammten Schullebens unter ein allgemeines Gesetz für Alle, sowie die gerechte und konsequente Handhabung und Beobachtung desselben von Seiten der Lehrer. Wenn das Walten eines unpartheiischen Gesetzes in Allem, was in der Schule geschieht, sichtbar ist und ihm seinen Charakter giebt, so kann man auch im Allgemeinen der Achtung vor dem Gesetz, d. h. der Pflichttreue, von Seiten der Schüler gewiß sein. Die Schulordnung ist daher die Grundlage des ganzen sittlichen Gebäudes, das die Schule repräsentirt, und der ganzen sittlichen Wirksamkeit, die sie auöübt. Unsicherheit oder Ungleichmäßigkeit in der Handhabung der Schulgesetze, Unregelmäßigkeit in der Ausführung der allgemeinen Anordnungen, oder gar Mangel an strenger Gewissenhaftigkeit in der eignen Beobachtung derselben wird überall nothwendig zu Unzuverlässigkeit und Schlaffheit, zu Nachlässigkeit und Gleichgiltigkeit unter den Schülern führen. Wenn aber das Schulgesetz und dessen Handhabung diese Wirksamkeit auf die Sittlichkeit und Pflichttreue der Zöglinge ausüben soll, so ist es unerläßliche Bedingung, daß dieses Gesetz selbst vernünftig und zweckmäßig, und so weit es irgend möglich ist, milde sei, und daß die Handhabung desselben, neben strenger Konsequenz, nicht den Charakter der Pedanterie an sich trage. Es wird mit einem unnöthig strengen, selbst mit einem barbarischen Gesetz und mit einer pedantischen Handhabung desselben äußere Ordnung und was man gute Disziplin nennt, in der Schule und beim Unterricht erreicht werden können, aber zur

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