Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Volume
- 1857
- Date
- 1857-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
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die Quelle dieses Respekts sein kann, ist wohl hinreichend anerkannt, um keiner weitern Erörterung zu bedürfen. Zu diesen Elementen des neuen Pflichtgebietes, die stch dem Kinde bei seinem Eintritt in die Schule naturgemäß darstellen, und die daher mit Leichtigkeit in seinem Gemüth befestigt werden können, bringt das spätere Schulleben, so wie überhaupt die Erziehung, kaum noch ein neues hinzu. Dagegen werden die Mittel zur Erhaltung und Befestigung dieses Pflichtgefühls mit dem zunehmenden Bewußtsein und mit dem wachsenden Unabhängigkeitstrieb des Zöglings andere sein müssen, ohne daß jedoch die Grundlage verrückt werden darf, auf der die Pflege desselben nach dem bisher Angedeuteten überhaupt beruhen muß. — Es ist eine oft bemerkte und auch sehr natürliche Erscheinung, daß mit der allmäligen Gewöhnung an das Schulleben der imponirende und das Pflichtgefühl weckende Eindruck desselben nach und nach an Kraft verliert, und dadurch der Respekt und der Gehorsam gegen den Lehrer, der Thätigkeitstrieb für den Unterricht, sowie die Gewissenhaftigkeit in der Beobachtung der Schulordnung in gleichem Maaße abnimmt. In dieser Zeit des Uebergangs aus der Epoche der kindlichen Unbefangenheit in die der jugendlichen Ungebundenheit ist die äußerste Sorgfalt von Seiten der Lehrer und Eltern erforderlich, um das Pflichtgefühl wach zu erhalten und ihm die nöthige Festigkeit und Zuverlässigkeit zu verleihen. — Die stärkste Kraft des zarten Alters, die Phantasie, beginnt dem erwachenden Bewußtsein zu weichen; das Bedürfniß nach einem leitenden Willen wird von dem wachsenden Verlangen nach Unabhängigkeit verdrängt. Es wird daher auch an die Stelle des natürlichen Pflichtgefühls die Pflege des Bewußtseins von den Forderungen der Pflicht treten, statt der kindlichen Anlehnung an einen fremden Willen, die Unterordnung des eigenen Willens unter das Gebot des Gesetzes gefordert werden müssen. Im kindlichen Lebensalter durfte und mußte, wie bereits bemerkt, der Egoismus zum Ausgangspunkt für alle Pflichterfüllung gemacht werden; denn des Kindes Blick reicht nicht über sich selbst