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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1856-01-01 · 1856 · p. Seite 32

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1856
Date
1856-01-01
Page
Seite 32 (sequence 34)
Language
German
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IRI
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32 — Für die Strafordnung sind die wichtigsten Bestimmungen folgende: 1. Strafen sind nicht zu oft, nicht ohne Noch und mit sorgfältiger Erwägung des Strafmaßes und der Strafart zu verhängen. 2. Strafen erfolgen nach einem allgemeinen bestimmt vorgeschriebenen und den Zöglingen bekannten Gesetz, so daß ein Jeder die Folge seines Thuns mehr oder weniger selbst voraussehen kann. 3. Strafen werden in einer bestimmten Stufenfolge verhängt, so daß die Steigerung und die Wiederholung desselben Vergehens immer die nächst höhere Strafe nach sich zieht und nach dem Grad der Strafe auch der Zögling selbst daß Maaß seines Vergehens zu beurtheilen vermag. 4. Die Art der Strafe soll wo möglich immer in einem innern ursächlichen Zusammenhänge mit der Art des Vergehens stehen, so daß sie als die natürliche Folge desselben und nicht als willkürliche Bestimmung des Lehrers erscheint. Es wird demnach Rohheit und Mißbrauch der Freiheit zunächst mit Beschränkung derselben, Unverträglichkeit mit Absonderung und Ausschließung von den gemeinsamen Erholungen, Trotz und Widerspenstigkeit mit Zwang und Härte, Trägheit und Unachtsamkeit mit Herabsetzung in der Rangordnung, Unordnung und Nachlässigkeit mit vermehrter Arbeit (Strafarbeit), Unwahrheit mit Entziehung des Vertrauens u. s. w. bestraft. 5. Von einer sestgestellten Stufe der Strafen ab ist mit der Verhängung derselben eine Mittheilung an die Eltern und an den Klassen- und Oberlehrer durch Strafzettel verbunden, in denen auch die Ursache der Bestrafung angegeben ist. Die höchsten Stufen der Strasskala können nur unter vorangegangener Zustimmung des Oberlehrers oder der Konferenz verhängt werden. Entehrende Strafen sind, wenn irgend möglich, ganz zu vermeiden.

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