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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1856-01-01 · 1856 · p. Seite 33

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1856
Date
1856-01-01
Page
Seite 33 (sequence 35)
Language
German
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IRI
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33 6. Ist die Einwirkung der verhängten Strafen und Tadel nach Zahl und Stufe derselben auf monatliche, vierteljährliche und jährliche Zeugnisse u. s. w. genau festgestellt. Die Einführung der nach diesen Bestimmungen entworfenen Strafordnung hat ohne Schwierigkeit und mit sichtbar günstigem Erfolge ftattgefunden und ist derselben entsprechend auch das Conduitenbuch der Klasse umgestaltet worden und zu demselben ein Ausgabenbuch hinzugekommen, mit dem die auch für die Schüler eingeführten Ausgabenbücher jederzeit übereinftimmen müssen. In Anerkennung obiger Grundsätze hat sich in dem gesummten Lehrerkollegium mehr und mehr die Ueberzeugung festgeftellt, daß die bisher übliche Vertheilung von monatlichen Lobkarten mit den veränderten Bestimmungen über das Lohn- und Strafsyftem nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Es sind demnach die geeigneten Vorbereitungen getroffen, um vom Beginn des neuen Schuljahres ab an die Stelle derselben kurze in ein dafür eingerichtetes Büchelchen einzutragende Zeugnisse über Betragen, Fleiß und Ordnungsliebe treten zu lassen, die allen Schülern zur Mittheilung an die Eltern übergeben und von diesen unterzeichnet zurückgegeben werden. Vierteljährlich aber werden, wie dies bereits am 1. Januar geschehen ist, vom Oberlehrer in feierlicher Weise die von allen Lehrern sorgfältig und gewissenhaft ausgefertigten Vierteljahreszeugnisse ausgetheilt, die, neben dem allgemeinen Urtheil über Betragen und Ordnungsliebe, spezielle Urtheile über Fleiß und Fortschritte in allen Ünterrichtsgegenständen, und wenn Veranlassung dazu vorhanden ist, auch noch besondere Bemerkungen enthalten. Die Nummer dieser Zeugnisse, durch Beschluß aller betheiligten Lehrer nach festgestellten Normen bestimmt, gibt als Summe sämmtlicher Urtheile den Grad der Zufriedenheit an, welche die Schule dem betreffenden Zöglinge zu bezeugen hat. Wenn diese Nummer mit Recht ebenfalls zum Gegenstände des Ehrgeizes werden soll, so kann derselbe doch nur durch allseitige Würdigkeit und Tüchtigkeit in den Leistungen und dem Verhalten des Schülers während eines längeren Zeitraums befriedigt werden; und die ver- 3

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