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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1856-01-01 · 1856 · p. Seite 25

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1856
Date
1856-01-01
Page
Seite 25 (sequence 29)
Language
German
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IRI
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25 gegriffen werden darf, so muß hingegen dieses einmal sestgestellte Maaß mit fester Entschiedenheit eingehalten und die dahin zielenden Bestimmungen mit gleichmäßiger Konsequenz durchgeführt werden. Der Lehrer, als Vertreter von Gesetz und Ordnung in der Schule, kann diesem Gesetz nur die gebührende Achtung verschaffen, wenn er es als die Alles beherrschende Autorität unwandelbar walten läßt, der er sich selbst in gleicher Weise unterordnet, wie der Schüler, gleichviel ob das Gesetz von ihm allein, oder von der Schule als Ganzem ausgegangen ist. Der imponirenden Macht dieser gleichmäßig und ununterbrochen wirkenden Ordnung und Gesetzlichkeit wird sich auch der widerstrebende Schüler nicht entziehen können. Es ist aber hierdurch keineswegs die Uebung von Nachsicht und Schonung unter besondern mildernden Umständen, und noch weniger die Behandlung der einzelnen Zöglinge nach der Individualität derselben ausgeschlossen, wie auch der Individualität der Lehrer und ihrer Einwirkung aus das Gemüth der Schüler immer noch der freieste Spielraum bleibt. Die sittlichen Zwecke, die zu gleicher Zeit als Mittel und als Wirkungen einer guten Disziplin erscheinen, sind: 1) Gehorsam gegen allgemeine Anordnungen der Schule, gegen besondere Vorschriften und Forderungen der einzelnen Lehrer, und selbst gegen diejenigen, die er zu seinen Stellvertretern eingesetzt hat. Die Grundlage des Gehorsams soll nicht Furcht, sondern Vertrauen auf die bessere Einsicht und aus die gute Absicht des Lehrers sein, das äußere Kennzeichen desselben ist das achtungsvolle und ehrerbietige Verhalten gegen den Lehrer, und das Ziel ist die Erlangung der freien Selbstherrschaft neben williger Unterwerfung unter das Gesetz und selbstachtender Ehrerbietung gegen Vorgesetzte und Höherstehende. 2) Verträglichkeit, Gefälligkeit und Anstand im Verkehr mit Mitschülern. Die Schule ist nicht nur eine Schule des Unterrichts, sondern auch eine Schule des Lebens. Der Verkehr mit Gleichgestellten, mit Altersgenossen ist nirgends ein so inniger und unausgesetzter, wie in der Schule. Sich gegenseitig zu

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