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Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel · 2006-01-01 · No. 81 (2006) · p. Seite 18

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Journal
Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
Volume
2006
Issue
No. 81 (2006)
Date
2006-01-01
Page
Seite 18 (sequence 410)
Language
German
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18 (Fortsetzung von Seite 17) )üdiscfie Recfitsautonomie im Mittelalter und ein Bethaus in Duisburg gefordert hatte, verpflichtete aber nicht zum Schadenersatz, wie noch R. Tarn und später die Regensburger und R. Joel ha-levi es taten. Die Regel des Wormsers Elasar, zum Schadenersatz solle ein Jude nur verpflichtet werden, wenn er sich böswillig zum Schaden eines anderen Juden an die Obrigkeit gewandt und ihn verklagt hatte, wurde von den späteren rabbinischen Sammelwerken unter dem Begriff din massor, "Strafgesetz des Verräters" zitiert. Anspruch und Wirklichkeit Die Kenntnis der weltlichen Rechtssprechung im Bethaus und die aus den führenden Gemeinden erstellten Rechtsgutachten erlaubt uns nun festzustellen, dass in der 2. Hälfte des 12 Jh. die Ansichten weit darüber auseinander gingen, ob ein Verstoß gegen die postulierte jüdische Rechtsautonomie zu ahnden war. Ein Verbot auf der Grundlage von Ex 21,1 war wegen der Rahmenbedingungen praktisch nicht durchzusetzen; rechtliche Autonomie wurde von der christlichen Obrigkeit zwar gestattet, ihr Maß aber immer wieder neu definiert. Selbst wenn die Obrigkeit in weiten Bereichen der politisch-rechtlichen Selbstverwaltung Autonomie einräumte, so bedeutet dies doch nicht, dass sie auf ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Juden verzichtet hätte. Vielmehr delegierte sie diese unter gewissen Bedingungen an die Juden selbst oder ihre Vertreter. Die Obrigkeit bestand aber in der Praxis meist darauf, die von der Judenschaft gewählten Vertreter in ihrem Amt zu bestätigen, oder bestimmte bereits in den Privilegien des ausgehenden 11. Jh., dass gegen die Entscheidungen jüdischer Gerichte an den Herrscher appelliert werden konnte. Als 1603 in Frankfurt eine Versammlung von Vertretern führender Gemeinden reichsweite Verordnungen erließ, die u.a. die Appellation an obrigkeitliche Gerichte untersagten und einen innerjüdischen Instanzenzug vorschrieben, endete dieser Versuch mit einem Hochverratsprozess gegen die Juden im Reich. Und auch diese takkanot von 1603 waren sich der grundsätzlichen politischen Schwäche der jüdischen Gemeinschaft bewusst, indem sie den Rückgriff auf die Polizeigewalt der nichtjüdischen Herrschaft dort einplanten, wo der von ihnen verhängte Bann gegen mögliche Übertreter dieser Verordnungen auf die Grenzen seiner Wirksamkeit stieß. In der Diaspora herrschte somit grundsätzlich ein Konflikt zwischen obrigkeitlichem Anspruch, dem Ethos einer jüdischen Rechtsautonomie und ihrer pragmatischen und praktischen Verwirklichung. Dieser Konflikt endete erst mit der langen Phase der Emanzipation, denn der Preis für die volle rechtliche Gleichstellung war die Aufgabe der Rechtsautonomie "zugunsten des jetzt im Prinzip auf dem universalen Vernunftrecht basierenden Staatsrechts der Aufklärung". Nach dem Verlust der Autonomie wurde ein nostalgisch verklärtes und idealisiertes Bild einer Rechtsautonomie, die in dieser Form nie existiert hat, gezeichnet - sei es vom Autor der Kölner Studie, sei es in der im Staat Israel unter zionistischen Vorzeichen entstandenen Rechtsgeschichte, die den nationalreligiösen Charakter des jüdischen Rechts in besonderem Maße in dem Verbot erkennt, nichtjüdische Gerichte anzurufen. Die Wirklichkeit blieb und bleibt jedoch oft hinter dem Anspruch zurück; eine schlichte Einsicht, die uns der Streitfall von Duisburg und auch die Rechtsgelehrten von Köln, Mainz, Worms, Speyer, Bonn, Regensburg und aus der Champagne lehren. Dass es aber dem Judentum immer wieder gelang, zwischen hohem Anspruch und Wirklichkeit zu vermitteln, das hat, darf man sagen, maßgeblich zu seinem eigenständigen und schöpferischen Bestehen beigesteüert. Der Beitrag unserer Autorin beruht, bearbeitet, auf ihrem Aufsatz "Jewish LegalAutonomy in the Middle Ages - an Unchallenged Institution? in unserem niederländischdeutschen, englischsprachigen Jahrbuch "Zutot: Perspectives on Jewish Culture" 3 (2003), s. 121-134. "Kalonymus", 8. Jhrg., 2005, Heft 4,

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