Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Journal
- Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Volume
- 2006
- Issue
- No. 81 (2006)
- Date
- 2006-01-01
- Page
- Seite 17 (sequence 409)
- Language
- German
- Belongs to
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(Fortsetzung von Seite 16) 17 Talmud (Bawa kamma 117a): der Streit um ein Netz, das schließlich einer der Streitenden dem Statthalter des Königs übergab, worauf Rawa den Bann über ihn verhängte. Elasar von Worms erklärt, im Text heiße es nicht ohne Grund "man bannt ihn", bis er sich einem jüdischen Gericht stelle, und nicht "man verpflichtet ihn [zum Schadenersatz]". Denn der Jude habe durch den Appell an die Obrigkeit nur sein Eigentum zurückerlangen, nicht aber dem anderen böswillig schaden wollen; deswegen werde er nur so lange gebannt, bis er sich dem Spruch des jüdischen Richters unterwirft. Sollte aber beabsichtigt sein, einem anderen Juden Schaden zuzufügen, so sei derjenige, der die nichtjüdische Obrigkeit eingeschaltet habe, auch zum Schadenersatz zu verurteilen. Im vorliegenden Fall hingegen sollten dem Kläger Simon mildernde Umstände gewährt werden, da er nur sein Vermögen habe retten wollen. Auch aus Speyer kam eine Stellungnahme: Simon sei weder zur Rückerstattung des Pfands noch zum Schadenersatz verpflichtet, denn er habe nur sein Eigentum gerettet, bevor es zum festgesetzten Kölner Gerichtstermin kam. Simon habe weise, oder salopp ausgedrückt: clever, gehandelt. In der Tat: Nach jüdischem Recht war der aktuelle Besitzer in der vorteilhafteren Position, denn nicht der Besitzer, sondern der Kläger hatte seine Ansprüche zu beweisen. Nachdem Simon mit Hilfe der Schöffen das Pfand in seinen Besitz gebracht hatte, stand Bella unter der Beweislast und nicht, wie ursprünglich, Simon. Simon, so die Speyerer, habe sich also nur sein Recht geholt im Fall eines möglichen Verlustes. Keine Spur von Tadel, das Schöffen, "sedomitische" Richter, eingeschaltet worden waren! Das ging sehr weit, und R. Joel ha-levi sah sich zu heftigem Widerspruch gegen das Speyerer Gutachten herausgefordert. Und da die Speyerer verwundert darüber waren, dass er selbst bislang kein Rechtsgutachten abgegeben habe, beschloss Joel halevi, sein Schweigen zu brechen, das er sich als Bellas Anwalt auferlegt hatte. Simons Vorgehen sei ganz und gar nicht weise, sondern sei frevelhaft gewesen. Wäre Simon raffiniert gewesen, hätte er das Pfand an sich gebracht ohne die Gegenwart von Zeugen im Duisburger Bethaus und ohne die Hilfe von Nichtjuden. R. Joel ha-levi führte mehrere Talmudstellen an, aus denen hervorgeht: Derjenige, der von einem anderen etwas aus dessen Besitz an sich bringt, also Simon, ist nicht glaubwürdig, folglich sei das Recht mit Bella, die ja im Besitz des Pfandes gewesen war. R. Joels Position, der entschieden Eingriffe in die jüdische Rechtsautonomie verurteilte, fand Unterstützung in Regensburg, wo er studiert hatte. Dort lehrten inzwischen die Söhne seiner Lehrer, die einst wiederum Schüler R. Tams gewesen waren. Sie stellten sich auf R. Joels Seite und votierten sowohl für die Rückerstattung des Pfandes, 48 Mark Silber, als auch den Schadenersatz für Bella, 9 Mark. R. Joels Sohn R. Elieser lehnte sogar kompromisslos jeglichen Eingriff seitens der Obrigkeit in die jüdische Gemeindeautonomie ab: Als um das Jahr 1200 R. Elieser b. Joel ha-levi von der Kölner jüdischen Gemeinde zum Chasan ("Vorsänger") ernannt worden war, wollte ein Gemeindemitglied ihm eine besondere Ehre zukommen lassen und bewirkte, dass der Kölner Erzbischof R. Elieser zu sich lud. Der Bischof nahm seine Mitra vom Haupt, setzte sie ihm auf und sprach: "Hier empfange dein Vorsängeramt." Darüber erzürnte R. Elieser sehr und erwiderte: "Mein Herr, mein Recht erlaubt es nicht, von Euch mit dem Dienst an unserem Schöpfer bekleidet zu werden!" Und R. Elieser nahm das Vorsängeramt als Investitur durch den Bischof nicht an, obwohl er bereits der Kölner Gemeinde zugesagt hatte. Dem Juden, der ihn so ehren wollte, soll er überdies eine Geldbuße auferlegt haben. Auch gemeinsam mit anderen Gelehrten setzte sich R. Elieser b. Joel ha-levi für die Gemeinde- und Rechtsautonomie ein: Er Unterzeichnete die takkanot schurrt, die Verordnungen des jüdischen Städte- und Gemeindebunds Speyer, Worms und Mainz aus dem zweiten und dritten Jahrzehnt des 13. Jh.; er war vielleicht an ihrer Formulierung beteiligt. Die takkanot machten das Bestreben, jede Art von Intervention der christlichen Herrschaft in die jüdische Autonomie möglichst zu vermeiden, zur Norm für die jüdische Gemeinde Deutschlands im Spätmittelalter. So heißt es: Dem Bann soll jeder verfallen, der mit der Unterstützung von Nichtjuden einen chasan ("Vorsänger") oder einen anderen Gemeindebediensteten (kol zorche zibbur) ernennt, ebenso der Ernannte, sowie derjenige, auf dessen Initiative hin ein Nichtjude einen Juden richtet, denn man trägt einen Rechtsstreit allein vor jüdischen Richtern aus (§ 11). Damit hatte man einen pragmatischen Mittelweg in der Frage der Rechtsautonomie gewählt: Man verhängte zwar den Bann als Druckmittel, wie Elasar von Worms (Fortsetzung auf Seite 18)