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Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel · 2006-01-01 · No. 81 (2006) · p. Seite 16

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Journal
Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
Volume
2006
Issue
No. 81 (2006)
Date
2006-01-01
Page
Seite 16 (sequence 408)
Language
German
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16 (Fortsetzung von Seite 15) jüdische Rechtsautonomie im Mittelalter und ein Bethaus in Duisburg überrascht um so mehr, als es doch als rechtsgeschichtliches Faktum gilt, dass jüdische Rechtssachen ausschließlich vor einem jüdischen Gericht verhandelt wurden. So heißt es in einer Studie zu den Kölner Juden: Juden, die sich christlicher Behörden für ihre eigenen Zwecke bedienen, hätten sich "wohl mehr oder weniger deutlich von der Rechts- und Solidargemeinschaft der Juden entfernt". Und weiter: "Das Ausscheren ... aus der jüdischen Gemeinde gipfelte schließlich ... darin, dass eine innerfamiliäre Zwistigkeit um den Besitz eines Hauses ... vor dem Schreinsgericht der christlichen Bürger von St. Laurenz ... ausgetragen wurde. Solche Anrufungen eines christlichen Gerichtes galten in der jüdischen Welt des Mittelalters als höchst verwerfliche Verletzungen der autonomen jüdischen Rechtssphäre!" Der Autor könnte sich auf eine breite Forschungstradition stützen: So galt auch für Guido Kisch, den Experten für jüdisches Recht und Judenrecht, als ausgemacht, dass spätestens im 12. Jh. ausschließlich das jüdische Gericht der ordentliche Gerichtsstand für Streitsachen unter Juden war. Daher kritisierte Kisch den großen Gelehrten Ismar Elbogen, dass der 1929 auch einen "außerordentlichen Gerichtsstand bei dem Gericht des Territorialherrn" in Erwägung gezogen und vorsichtig formuliert hatte: "... die Frage der wirklichen Ausübung der jüdischen Gerichtsbarkeit, des Verhältnisses des jüdischen Gerichts und des Stadtgerichts ist so wenig geklärt, dass auch der kleinste Beitrag dazu Beachtung verdient." Aber auch die antiken Voraussetzungen schließlich sind keineswegs so klar. Es gibt kein eindeutig aus der Schrift abzuleitendes Verbot, das die Anrufung nichtjüdischer Gerichte untersagte. Im Talmud (Gittin 88b) heißt es zwar: " ‘Und dies die Rechtssachen, die du vor sie bringst' [Ex 21,1] vor sie - aber nicht vor Nichtjuden". Dieses Verbot soll aber nur den Satz der Mischna erklären, von nicht-jüdischen Gerichten erzwungene Scheidebriefe seien ungültig; das Verbot erlangte in der Antike also nicht den Rang einer allgemein verbindlichen Rechtsnorm mit entsprechenden Sanktionen. Und auch der berühmte Exeget R. Salomo b. Isaak, Raschi, aus Troyes und Worms, konnte in seinem Kommentar zu Ex 21,1 nur folgern; "Wer jüdische Rechtssachen vor Nichtjuden bringt, entweiht (mechallel) den Namen [Gottes] und ehrt den Namen von Götzen zu deren Lobpreis". Nichtjüdische Rechtspflege rückte so zwar in die Nähe des Götzendiensts, lieferte aber keinen strafbaren Tatbestand. Raschis Enkel R. Jakob b. Meir, auch Rabbenu Tarn genannt (gest. 1171) aus Ramerupt in der Champagne, tat den ersten Schritt, die theoretischen Ausführungen seines Großvaters Raschi in die Rechtspraxis umzusetzen. Unter Rabbenu Tams Federführung wurde eine Verordnung der nordfranzösischen Gemeinden erlassen, die unter Androhung des Banns den Rekurs an nichtjüdische Gerichte bei jüdischen Streitfällen verbot; ausgenommen waren nur Fälle, bei denen beide Streitparteien vor Zeugen ihre Zustimmung gegeben hatten. Gelangte ein Streitfall ohne direkte Einflussnahme einer Partei an die Obrigkeit, so hatte derjenige, dessen Position von der Obrigkeit unterstützt wurde, den anderen wieder vom Prozess zu entbinden, um ihn vor Schaden zu bewahren sowie ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen, wie es ihm die "Sieben Ältesten seiner Stadt" auferlegten. Gutachten Das von R. Joel ha-levi angerufene Kölner Gericht entschied, Simon habe seiner Schwiegermutter Bella das Pfand von 48 Mark Silber durch Verleumdung entzogen und müsse es ihr zurückerstatten. Dem Kölner Gericht war aber unklar, wie hinsichtlich der 9 Mark Silber zu verfahren, mit denen Bella die Schöffen hatte bestechen müssen. Sie fragten also bei dem Mainzer Gericht um ein Gutachten nach. Darin plädierten die drei bekannten Mainzer Gelehrten R. Juda b. Kalonymos, Moses b. Mordechai und Moses b. Salomon hakohen gleichfalls für die Rückgabe des Pfandes, sahen aber Simon nicht zum Schadenersatz der 9 Mark Silber verpflichtet. Aber auch die Mainzer waren sich in der Frage des Schadenersatzes unsicher und baten daher ihren Wormser Kollegen R. Elasar b. Jehuda ha-rokeach (Sohn des Mainzer Gutachters Juda b. Kalonymos) um eine Stellungnahme; Elasar berief sich wie die Kölner auf einen Fall im (Fortsetzung auf Seite 17)

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