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Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel · 2006-01-01 · No. 81 (2006) · p. Seite 15

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Journal
Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
Volume
2006
Issue
No. 81 (2006)
Date
2006-01-01
Page
Seite 15 (sequence 407)
Language
German
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15 (Fortsetzung von Seite 14) Silber, die Mark (köln.) ä 234 Gramm, insgesamt also mehr als 16 kg Silber. Dieses wertvolle Pfand, so R. Joel, habe als Sicherheit in Bellas Besitz bleiben sollen, weil Simon ihr das Doppelte geschuldet habe, und zwar solange, bis sie beide ihre wechselseitigen Forderungen vor dem Kölner jüdischen Gericht geklärt hatten; für die Kölner Verhandlung hatten sie bereits einen Termin festgesetzt. Bis dahin verschlossen sie das Pfand in einer Truhe, für die es zwei Schlüssel gab: ein Schlüssel zu Händen von Bellas Sohn, der andere bei Simons Vater. Doch ohne den Kölner Gerichtstermin abzuwarten, habe Simon vor Vogt und Schöffen in Duisburg seine Schwiegermutter verleumdet mit der Behauptung, Bella habe sein Eigentum auf räuberische Weise gewaltsam in ihren Besitz gebracht. Joel weiter: Simon habe einen Meineid geschworen und so die 48 Mark Silber an sich gebracht. Bella hingegen sei schuldig gesprochen worden, habe durch Simons Verleumdung das Pfand verloren und überdies mit 9 Mark Silber König und Schöffen bestechen müssen, "um ihr Leben zu retten". Beides, sowohl das verlorene Pfand als auch die 9 Mark Silber, fordere Bella nun von Simon zurück. Simon, nun selbst vom Gericht vernommen, wies dies rundweg zurück; selbstverständlich habe er nicht gegen seine Schwiegermutter bei den Schöffen Klage erhoben und folglich auch keinen Meineid geschworen. Vielmehr habe seine Schwiegermutter sich etwas von ihm angeeignet, und um sein Pfand ihr wieder zu entziehen, habe er selbst drei Mark verloren. Daraufhin entgegenete ihm R. Joel halevi, hiermit habe er sich selbst überführt: Weil er nämlich gegen Bella bei Vogt und Schöffen geklagt habe, habe er diese 3 Mark verloren. Simon fiel einige Tage später noch ein anderer Grund ein, warum er mit diesen 3 Mark die Richter habe bestechen müssen: Bella habe seine Pfänder im Dorf Wesel mit Arrest belegen lassen, und die Aufhebung des Arrests habe ihn 3 Mark Silber gekostet. Einige Tage später jedoch kamen einige Zeugen vor das jüdische Gericht, die aussagten, Simon habe tatsächlich gegen seine Schwiegermutter wegen des Raubs Klage geführt, und in das Bethaus der Duisburger seien Schöffen ("sedomitische Richter") gekommen, vor denen er unter Eid ausgesagt habe, Bella habe ihm die 48 Mark Silber auf räuberische Weise entwendet. Auf diese Art habe Simon das Pfand an sich gebracht. Der geschilderte Vorfall ist zwar nicht datiert; da aber Bellas Anwalt R. Joel ha-levi 1199/1200 gestorben ist, hat sich der Streit in der zweiten Hälfte des 12. Jahrunderts zugetragen. Und anders als in Aptowitzers Vorlage, der Hs. London Montefiore, ist nach Dvelaitzkis Edition anstelle von "Bisburk" in den älteren Handschriften London und Oxford zweifelsfrei "Tusburk" zu lesen, eine Namensform für Duisburg, die auch aus der mittelalterlichen obrigkeitlichen Überlieferung bekannt ist. Ein wichtiger Schauplatz des Streits war das jüdische Bethaus in Duisburg, eine bemerkenswerte Information, wenn wir uns erinnern, wo im 12. Jahrhundert jüdisches Leben in Mitteleuropa bisher nachgewiesen war. Wir können auf den Trierer Karten nunmehr Duisburg ergänzen als den am weitesten im Nordosten liegenden Siedlungspunkt im 12. Jh. Das Bethaus lässt uns einige Rückschlüsse auf das jüdische Leben ziehen. So ist nun davon auszugehen, dass Juden in einer immerhin so großen Zahl in Duisburg lebten, dass sie regelmäßig Gottesdienste abhalten konnten, wozu der minjart, das "Quorum" von zehn religionsmündigen Juden, erforderlich ist. Dass hier aber von einem "Bethaus", hebr. bet tefilla, im Unterschied zum sonst geläufigen Begriff "Synagoge" (hebr. bet-knesset) die Rede ist, könnte darauf hinweisen, dass die Gemeinde weder ein eigenes Synagogengebäude noch Funktionsträger wie Vorsänger und als Rechtsgelehrte tätige Rabbiner hatte. Die Duisburger Gemeinde gehörte zum Einzugsbereich der Kölner Gemeinde; aus Duisburg und Umgebung wandte man sich bei Rechtsstreitigkeiten an das Kölner Rabbinatsgericht; man studierte an der Kölner Talmudhochschule, vielleicht begrub man auch die Toten auf dem Kölner Friedhof. Rechtsautonomie Das erste, vermutlich Kölner Gericht, das den Hergang im Duisburger Bethaus protokollierte, war sich unsicher, welche Strafe gegen Simon zu verhängen sei; daher wurden, wie so oft, auswärtige Gutachten eingeholt, die Aptowitzer in seinem Einleitungsband nur sehr knapp zusammenfasst. Wie das Bethaus, so waren auch diese auswärtigen Gutachten der Forschung so gut wie unbekannt. Gerade diese Rechtsgutachten machten den hohen Wert dieser Qualle aus, denn sie werfen ein neues Licht auf die Frage, für wie wichtig man die jüdischen Rechtsautonomie im MA erachtete. Dass überhaupt der Stellenwert jüdischer Rechtsautonomie anlässlich dieses Falls zur Debatte stand, (Fortsetzung auf Seite 16)

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