Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Journal
- Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Volume
- 1978
- Issue
- No. 43 (April 1978)
- Date
- 1978-04-01
- Page
- Seite 31 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Die ersten Beamten der Breslauer jüdischen Gemeinde zur Preussischen Zeit Die Breslauer jüdische Qemeinde wurde offiziell erst in der preussischen Zeit von Friedrich dem Grossen durch eine am 6.5.1744 in Berlin erlassene Deklaration gegründet. Sie war also jünger als die Glogauer jüdische Gemeinde, die durch ein kaiserliches Privileg im Jahre 1598 gegründet worden war und als die Zülzer jüdische Gemeinde, die 1699 ein kaiserliches Privileg erhalten hatte. Die Breslauer Kaufmannschaft hatte es in der österreichischen Zeit durchgeführt, dass das im Mittelalter der Stadt Breslau (30.1.1455) verliehene kaiserliche Privileg, jus Judaeos non tolerandi, das die Stadt berechtigte, Juden den Aufenthalt in Breslau zu verbieten, nicht aufgehoben wurde, so dass Juden das Wohnen in Breslau nicht gestattet wurde. Die Stadt konnte allerdings nicht verhindern, dass der Kaiser einzelnen Juden (hauptsächlich Münzlieferanten) das Recht verlieh, sich in Breslau niederzulassen. Auch die Stadt Breslau selbst sah sich gezwungen, einzelnen Juden, die für die Aufrechterhaltung der geschäftlichen Beziehungen mit Polen benötigt wurden (d.h. den Schammessen, den Konsuln und Vertretern der ausländischen Judenschaf ten, die mit Breslau handelten), zeitweilige Aufenthaltserlaubnisse zu gewähren, die immer wieder verlängert werden mussten. Aber diese Sondererlaubnisse bezogen sich stets auf einzelne Juden. Keineswegs wurde es den sich in Breslau legal aufhaltenden Juden gestattet, sich zu einer jüdischen Gemeinde zusammenzufügen, um z.B. eine Synagoge zu errichten und einen Friedhof zu erwerben, wie es den jüdischen Gemeinden in Glogau und Zülz erlaubt war. Erst der preussische König Friedrich XI. (der Grosse), der an sich den Juden nicht sehr wohl gesinnt war, sie aber wegen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, besonders in den Kriegszeiten, benötigte und ihre Wichtigkeit für den Handel zwischen Polen und Breslau einsah, entschloss sich dazu, trotz des Widerstandes der Breslauer Kaufmannschaft, den in Breslau lebenden Juden nicht nur den Aufenthalt, sondern auch die Vereinigung zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde zu gestatten. In seiner Deklaration vom 6. Mai 1744 "welchergestalt das in der Hauptstadt Breslau überhand genommene unnütze Juden-Volk, a Dato publicationis, binnen zwei Monaten gedachte Stadt räumen, einige zum Münz-Wesen nöthige, wohiberüchtigte Jüdische Familien aber gedultet, und denenselben mit einigen wenigen Speciebus von Waaren der Handel al grosso, keineswegs aber mit offenen Laden verstattet werden soll”. (Merkwürdigerweise in d. wichtigen Urkundenwerk von Selma Stern “Der preussische Staat u. die Juden” nicht abgedruckt) gestattete er im § 10, dass “jetzt und zu beständigen Zeiten nicht mehr denn zwölf Handel und Wandel treibende Juden in Breslau etabliert seyn“, denen er zugleich im § 11 vorschrieb, mit welchen Waren sie handeln sowie wieviel Bediente sie beschäftigen durften. Ausser diesen in Breslau zugelassenen privilegierten Handelsjuden gestattete Friedrich der Grosse einigen tolerierten Juden, nämlich “zweyen Russischen u. dreyen Polnischen Mäklern, oder sogenannten Schamesen“, d.h. 5 Konsuln und Vertretern der auswärtigen Judenschaften aus Russland und Polen, die für die Aufrechterhaltung der Handelsbeziehungen zwischen Breslau und diesen Staaten nötig waren, in Breslau zu handeln und zu leben. Aufgrund dieses königlichen Ediktes lebten also mit ausdrücklicher Genehmigung Friedrichs des Grossen 12 privilegierte Handelsjuden und 5 tolerierte Schamesse in Breslau. Diese 17 Judenfamilien wurden als eine Gemeinde anerkannt, die einen Saal für eine Synagoge mieten (1t. § 31) und einen Friedhof erwerben durfte (lt. § 3). Zur Ausübung ihrer religiösen Betätigung und Ihres Kultus gestattete Friedrich der Grosse den Juden, gemäss § 18 folgende Gemeindebeamten “zu geist- und leiblichem jüdischem Gebrauch” zu beschäftigen“: 1 Rabbiner, 1 Schulmeister, 1 Schul-Diener, 1 Sehul-Sänger, 2 Beschneider, 4 Krankenwärter, als: 2 männlichen und 2 weiblichen Geschlechts, 2 Tauchweiber (für die Mikwe), 2 Totengräber, 1 Fleischhacker, mit denen ihm in seinem Privilegio verstatteten Gehülfen, und 3 Gahr-Köche, welche zugleich mit Koscher-Wein handeln können, ihre Gahr-Küche aber etabliren müssen auf dem Pockoy-Hofe, der Fechtschule und in dem Goldenen Hirschei. An der Spitze der Gemeinde stand der 1744 ernannte Rabbiner Bendix Rüben Gumpertz bzw. Baruch Wesel, (gest. 1754), der der erste Breslauer anerkannte Rabbiner war und gemäss dem Edikt auch den Titel eines Landrabbiners führte. Er und die anderen 17 Gemeindebedienten erhielten Toleranzbriefe von der Breslauer Kriegs- und Domänenkammer und galten daher als tolerierte Juden, die nicht handeln sondern nur ihren Beruf als Gemeindebediente ausüber durften. Gemäss dem Edikt (§ 31) sollte es nur eine Synagoge geben, die die Juden mieten sollten, Darin sollten der Schulsänger und Schuldiener amtieren. Für den koscheren Haushalt der ansässigen Juden war ein Fleischer (Hänel Löbel) zugelassen, der bereits am 26. Febr. 1742 vom König das Privileg, für die Privilegierten und für die fremden Juden zu schlachten, erhalten hatte dem sogar für seine Schlächterei zahlreiches Personal bewilligt wurde, nämlich: 2 Fleischer-Knechte, 1 Junge, 1 Schreiber, 1 Vieh-Einkäufer, 2 Viehstecher und 1 Ausäderer. (Diese 8 Fleischereibedienten sollten allerdings unverheiratet sein). Für die Beköstigung der fremden Juden waren 3 Garköche zugelassen worden. Die Gemeinde besass auch eine Mikwe, für deren Bedienung 2 Badefrauen (Tauchweiber) sorgen sollten, sowie 4 Krankenwärter für die Versorgung der Kranken. Für die Beerdigung auf dem allerdings erst 1761 erworbenen Friedhof (vorher mussten die dort verstorbenen Juden ausserhalb beerdigt werden) wurden 2 Totengräber konzediert. In der Liste der zugelassenen Gemeindebeamten wurden auch 2 Beschneider aufgeführt, obwohl diese nicht als Gemeindebeamte bezahlt wurden, sondern ihr Amt als ein Ehrenamt ausübten und sie sich von einem (ihnen gesetzlich verbotenen) "Geschäft“ oder Handel ernähren mussten. Offiziell zählte die Gemeinde gemäss dem Gründungsedikt vom 6. Mai 1744 nur zwölf privilegierte Juden mit einem Rabbiner und 17 tolerierten Juden, d.h. zusammen 30 Judenfamilien die mit ihren Familienangehörigen und Bedienten wahrscheinlich ca. 250 Seelen gezählt haben dürften. Trotz der genauen Vorschriften über die Zahl der zugelassenen Juden stieg, ungeachtet des Widerstandes der Kaufmannschaft, unter der Regierung Friedrichs des Grossen allmählich die Zahl der privilegierten und tolerierten Juden. 1751 gab es bereits 14 privilegierte, während die tolerierten Juden in zwei Gruppen gespalten waren, nämlich die “Tolerierten gemäss dem Reglement ad dies vitae“ (bis zum Lebensende), deren Zahl 25 betrug, und die auf Widerruf Tolerierten, 39 Juden. So gab es 1751 bereits 78 Familien, denen der Aufenthalt ln Breslau aufgrund ihrer Privilegien bzw. aufgrund ihrer Toleranzscheine gestattet war. Unter den tolerierten Juden, deren Liste zusammen mit der der privilegierten Juden in dem dritten Teil des Urkundenwerkes von Selma Stern “Der preussische Staat und die Juden“, Tübingen 1971, abgedruckt ist, sind auch die Gemeindebedienten aufgeführt, deren Namen und Berufe ich hier bringe. Bendix Rüben Gompertz, Landrabbiner Samuel Israel Schulmeister der Gemeinde Lemmel Isaac, Schuldiener der Gemeinde Moises Jacob Cohen, Schulsinger Pinkus Joel (Sachs), Beschneider Moises Mayer, Beschneider und Litauischer Mäkler Joseph Alexander, Krankenwärter Aron Moises, Krankenwärter Besse Lobelin, Krankenwärterin Feitel Jeremias Eheweib, Krankenwärterin Witwe Beele Esaias, Tauchweib (bei der Mikwe) Roesel Jacobin, Tauch weib Hirschei Jacob, Totengräber Meyer Bauer, Totengräber Witwe Aron Isaak, Garköchin und Koscherwein-Händlerin Hirschei Samuel, Garkoch und alte Kleiderhändler N. N. (Name nicht angegeben), dritter Garkoch und alte Kleiderhändler Philipp Jacob, Garkoch und alte Kleiderhändler Esaias Levi Berliner (der berühmte Gelehrte Jesaia Pick-Berlin, 1725—1799), Kassierer bei den Vorstehern. Da die den Breslauer Juden im § 31 des Gründungsedikts genehmigte Gemeindesynagoge noch nicht gemietet bzw. eingerichtet worden war, müssten den Juden, und zwar sowohl den einheimischen als auch den fremden Juden, die weitere Beibehaltung der Privatsynagogen und der dafür benötigten Bedienten gestattet werden. So werden 1751 vier genehmigte “Privatschulen“, d.h. Privatsynagogen erwähnt, deren Beamte unter den Tolerierten über dem Reglement ad Revocationem (auf Widerruf) aufgeführt werden. So werden dort erwähnt: die Synagoge des ehemaligen Münzjuden Elias Lazarus Zacharias in der Antonienstrasse mit einem Schulmeister, einem Schulsinger und einem Schulaufseher, ferner die Synagoge auf dem Poquoy Hoffe, die sogenannte “Landschul“ mit dem Vorbeter Joseph Abraham Lichtenstadt und dem Schuldiener Wolf Moises (Stummes), die “Lemberger Schul“ im “Goldenen Hirschei”, mit dem Vorbeter Israel Löbel und dem Aufwärter Israel Gabriel und die “Krotoschiner Schul“ in der “Fechtschule” mit dem Vorbeter, Joseph Elias Pulvermacher, und einem Aufwärter. Bezüglich der Zulassung dieser Privatsynagogen und der bei ihnen amtierenden Bedienten verweise ich auf meine Arbeit: Friedrich der Grosse und der Waad Arba Arazoth, ein Kapitel aus der Geschichte der Juden in Breslau im 18. Jahrhundert, erschienen im: Jahrbuch des Institutum Judaicum Delitzschianum, I, Leiden 1970. (Fortsetzung Seite 32) 31