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Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel · 1976-04-01 · No. 39 (April 1976) · p. Seite 18

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Journal
Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
Volume
1976
Issue
No. 39 (April 1976)
Date
1976-04-01
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
German
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Geschichte der Familie Nothmann (Fortsetzung von No. 38) “Von dem Ring und Markt der Stadt sehr abgelegen, in einem Winkel der Stadt, welcher Orth glelchsamb eine Separation von der Gemeinde, daher vor die gleichsamb eine aparte Stadt formiren, — daran wäre denen Juden mehr gelegen als denen Bürgern undt Christen”. So sagt eine Erklärung zum Ztilzer Kataster, dem Verzeichnis der städtischen Grundstücke aus den Jahren 1723—25, das sich im Breslauer Staatsarchiv befindet. In dieser “Judengass” standen gegen Ende des 17. Jahrhunderts fünf grosse und etwa zwanzig kleine Häuser, sicherlich fast alle sehr ärmlich und von einer dichtgedrängten Menge bewohnt. Im Jahre 1725 lebten 500 bis 600 Juden in Zülz. Die Wohnungsnot war damals so gross, dass manche ärmeren Juden sich auch ausserhalb der Judengasse bei christlichen Hauswirten einmieteten, obwohl eine solche Hausgemeinschaft eigentlich durch das jüdische Gesetz verboten war. 1782 wurden sogar 1061 Juden gegenüber 961 Christen gezählt, — Friedrich der Grosse hatte damals die Juden aus den Dörfern Schlesiens vertrieben, und die eine Zuflucht suchen mussten strömten zusammen in der "Wohnung der Gerechtigkeit”. Im Laufe des 19. Jahrhunderts verliessen dann die Zülzer, durch die Emanzipation von 1812 freizügig geworden, das kleine und abseits der wirtschaftlichen Entwicklung bleibende Städtchen. Die Nat.-soz. Verfolgung des Jahres 1933 fand dort keine Juden mehr vor, die sie hätte “abschaffen” können. Die “aparte Stadt” der Zülzer Juden hatte einstmals auch ihre eigene Kommunalverwaltung und ihr apartes Gerichtswesen. Die Behörden von Stadt und Staat kümmerten sich ja nicht um die Wohlfahrt der jüdischen Gemeinden; sie nahmen ihnen die Steuern und Schutzgelder fast ohne jede Gegenleistung ab. Dafür war den “Judengemeinden” damals ein sehr weitgehendes Recht der Selbstverwaltung eingeräumt. Sie konnten ihre eigenen Angelegenheiten nach den eigenen alten Gesetzen ordnen, die meist dem Talmud entnommen waren. Die spätere bürgerliche Emanzipation hatte zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass jede nationale Absonderung der deutschen Juden aufhören musste. Aber in Zülz bildete bis dahin die Judengasse noch einen kleinen “Staat im Staate”. Auf die eigene Rechtspflege hielt man sich besondere viel zu Gute. Für Rechtsstreitigkeiten der Gemeindemitglieder unter einander wurde ein besonderes Gericht aus dem Rabbiner, mehreren Rechtsgelehrten und Aeltesten gebildet, das in Ehe-, Erbschafts- und Schuldsachen Recht sprach; nur mit Grundstücken durfte es sich nicht befassen. Das war ein staatlich anerkanntes Gericht, gegen dessen Urteile das “Dominium”, d.h das Patrimonialgericht des städtischen Grundherrn, als Berufungsinstanz angerufen werden konnte. Wer noch in dritter Instanz zu prozessieren wünschte konnte sich dann noch—seit 1741—mit d. Rechts mittel der Revision an die preussische Oberamtsregierung in Brieg wenden. Die "Judenrichter” wie sie amtlich genannt wurden, brachten in ihren Entscheidungen das Recht des Talmud zur Anwendung und zittierten als Autoriät den “Dezisor” Josef Karo, der in seinem Kommentar “Schul’chan aruch” aus dem Jahre 1565 die Rechtssprechung der Väter systematisch erläutert hatte. Aufgehoben wurde dieses jüdische Sondergericht erst durch das Preussische Emanzipationsedikt vom März 1812, das den Rabbinern jede Gerichtsbarkeit entzog. Die Juden wurden ja damals preussische Staatsbürger und Inländer; als solche konnten sie aber auch in der Rechtspflege keinen “Staat im Staate” mehr bilden. Die Wirtschaftliche Lage der Zülzer blieb trotz aller Toleranz der gräflichen Grundherren recht kümmerlich. Wer im 18. Jahrhundert die Judengasse besuchte, muss sie als ein Armenviertel betrachtet haben. Zwar kamen einige Zülzer Kaufleute auch damals noch durch ausgebreiteten Handel, durch Metall-Lieferungen für die schlesischen Münzstätten u. durch Geldgeschäfte, andere durch ihre Kunstfertigkeit als Geldschmiede und “Petschierstecher” zu bescheidenem Wohlstand; die grosse Mehrzahl kam jedoch aus drückender Armut nicht heraus. Ackerbau und die meisten Gewerbe waren den Zülzern, so gut wie allen anderen Juden verboten. Die in unserm Familien-Archiv aufbewahrten Listen der jüdischen Einwohner von Zülz aus der Zeit zwischen 1720 und 1750 zeigen die wenigen Berufsarten, die ihnen offen standen. Eine Steuerliste von 1723 führt nur drei jüdische Hausbesitzer auf, die auch Gärten besassen. Da in jener Zeit fast alle Bürger der kleinen Landstädte "Ackerbürger” waren und nicht nur Gärten sondern auch Feld und Wiese besassen, so war die “Landlosigkeit” der Juden ein rechtes Sinnbild ihrer "Landfremdheit”. Trotzdem hörten in der Stadt die Klagen nicht auf, “dass die Menge der Juden den christlichen Händlern alle Nahrung und Verdienst benimmt”. Ein Hauptstreitpunkt war der Verkauf und Ausschank von Bier; die heüigsten Gefühle der Zülzer Christen wurden hier durch den jüdischen Wettbewerb verletzt. Von 1704 bis 1707 führte die Bürgerschaft einen richtigen “Bierkrieg” gegen die in den “Buden” auf dem Markt handelnden Juden. Sie hatten aber beim Grundherrn, der wieder einmal Georg Christoph von Proskowski hiess, keinen Erfolg; das gute Recht muss wohl sehr klar auf Seiten der jüdischen “Budiker” gewesen sein. Nachdem Zülz preussisch geworden war, versuchte die Bürgerschaft noch einmal, das edle Biergewerbe judenrein zu machen. Die Übertragung der Schankkonzession an einen Juden empörte die Bürgerschaft derart, dass sie gegen das Dominium, d.h gegen ihre eigene Grundherrschaft, einen Prozess anstrengte, der von 1744 bis 1752 dauerte, ohne die verwickelte Rechtsfrage zu klären, und der natürlich das Einvernehmen zwischen Juden und Christen noch für lange Zeit trübte. . Der böswillige Magistrat musste damals erst durch eine Verfügung des Kreisrichters in Neustadt dazu gebracht werden, den Zülzer Juden das verbriefte freie Marktrecht zu gewähren. Was für eine fortschrittliche Denkweise und welchen Mut zeigte dieser preussische Richter, der 32 Jahre vor der Emanzipation auszusprechen wagte, dass die Juden nicht vogelfrei seien, sondern gegenüber den städtischen Obrigkeiten gewisse Rechte, und auf dem Zülzer Markt sogar die gleichen Rechte besässen wie die christlichen Bürger! — Heute strahlt der Ruhm solcher Richtertungenden um so heller, weil sie im dritten Reiche weit und breit keine Nachfolger fanden. Die schlimmste Bedrückung der Juden bildeten natürlich auch in Zülz die Steuern und Abgaben. Allein als Steuerobjekte wollte man sie ja dulden, und so kamen nach einander der Kaiser, die Fürsten und Stände, der Grundherr, der Zülzer Stadtrat, aber auch der Bischof in Breslau sowie der Zülzer Ortspfarrer, um sie die Duldung unter allen möglichen Titeln und vielfach nach Willkür bezahlen zu lassen. Im Pfandvertrag von 1562 erschien als “Canon für den Grundherrn” eine Abgabe von 5 Pfund Pfeffer “anstatt des Rossdienstes, undt dass sie nicht dürffen Hunde aufziehen”. Das war also eine "Abgeltung von Kriegs¬ und Jagddienstpflicht”, — Diensten, zu denen die Juden garnicht zugelassen wurden. — Seit 1570 erhob der Breslauer Fürstentag eine Jahressteuer von 1 bis 2 Goldgulden ungarisch für jede jüdische Familie aus Zülz. Im grossen Kriege wurden die Juden seit 1625 ohne weiteres “zu doppelten Abgaben condemniert”. Die Königlich preussische Domänenkammer und die Kämmerei in Oppeln waren den Zülzer Juden als gnadenlose Steuereintreiber bekannt. Da die Gemeinde für sämtliche Schulden jedes einzelnen Glaubensgenossen aufzukommen hatte, hielt sie vorsorglich eine besondere Steuerkasse, aus der alle Abgaben bezahlt wurden. Erst die preussischen Gesetze von 1792 und 1812 haben alle Sonderlasten, ebenso wie die Aufenthalts- und Berufsbeschränkungen der Zülzer Juden mit ihrer Emanzipation beseitigt. — VON NAMENTSBRÄUCHEN UND VOM PRIESTERADEL In dieser Zülzer Gemeinde lebte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts unser Ahnherr Jehuda ha-Kohen, mit seinem deutschen Namen Lob und in schlesischer Mundart Löbel genannt. Das ist unser ältester Vorfahr, der sich nachweisen lässt. Er trug noch nicht den Familiennamen Nothmann; diesen hat erst sein Sohn Jesaja (1739—1815) im Jahre 1791 angenommen. Ausser diesem ältesten Sohne Jesaja sind noch drei weitere Söhne Jehudas bekannt, die hernach aber nicht Nothmann hiessen, sondern andere Familiennamen annahmen, nämlich Feibisch, später genannt Gassman (1750—1809) Joel, später genannt Kohn (1837) Zwi oder Hirschei genannt Katz (1812). Die Grabsteine dieser vier Brüder waren sämtlich auf dem Langendorfer Friedhofe erhalten, als ich ihn im Jahre 1936 besuchte. In der Grabschrift, die ich für unser Familienarchiv im Lichtbild aufbewahrt habe, wird jedesmal auch der Vater genannt, und zwar mit dem Namen Jehuda ha-Kohen oder Jehuda Kohen Zedek. LANGENDORF Jehuda (Löbl) ha-Kohen hat nach dem siebenjährigen Kriege (1756—1763) die Stadt Zülz verlassen und ist mit seinen Söhnen nach Langendorf im Kreise Tost, der heute Kreis Gleiwitz heisst, übersiedelt. Vermutlich trieben ihn vor allem geschäftliche Gründe aus der Heimat. Die Handelsstadt Zülz erlebte damals eine Zeit wirtschaftlichen Niederganges. Vom Jahre 1756 an kam es durch den siebenjährigen Krieg zu einer völligen Handelssperre, so dass die Märkte westlich der Oder verödeten. Umsomehr suchte König Friedrich der Grosse den Handel mit dem östlichen Nachbarstaate Polen, an dessen Teilung damals noch nicht gedacht wurde, zu fördern. Aus diesem Grunde liess er sich sogar herbei, die “würklich polnischen Handels- Juden” mit äusserster Zuvorkommenheit zu behan- 18

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