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Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel · 1975-09-01 · No. 38 (September 1975) · p. Seite 26

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Journal
Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
Volume
1975
Issue
No. 38 (September 1975)
Date
1975-09-01
Page
Seite 26 (sequence 2206)
Language
German
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Besondere Rechte genossen dann die Glogauer und Zillzer Juden und vor allem die “würcklichen polnischen Handelsjuden”; denn nachdem der merkantllistlsch geschulte König einmal erkannt hatte, dass die Tätigkeit dieser polnischen Kaufleute für den schlesischen Ausfuhrhandel von hohem Wert war, mussten sie auf seine ausdrückliche Anordnung von den Behörden mit besonderer Zuvorkommenheit, sozusagen als "Menschen“ behandelt werden. Schliesslich durften noch verschiedene Arten von Juden in Breslau wohnen, die als "Schutzjuden“ zugelassen waren, aber keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben durften. Dazu gehörten die geistlichen und sonstigen Gemeindebeamten und allerhand private Angestellte, die von den Generalprivilegierten aufgenommen wurden, wenn diese einmal die Befugnis erhielten, ihr “Famuliz“ zu erweitern. Der Minister Graf von Hoym hat sich in Schlesien redlich bemüht, mit diesem Unfug einer polizeilichen und steuerlichen Klassifizierung der Juden und dadurch mit ihrer legalisierten Ausplünderung aufzuräumen. Aber erst unter dem Könige Friedrich Wilhelm II. erreichte er durch die “Vorschrift, wie es mit dem Judenwesen in Breslau gehalten werden soll”, vom 21. Mai 1790, dass die acht Abteilungen der Juden wenigstens auf drei vermindert wurden. Fortan gab es nur noch die General-Privilegierten, sodann 160 Stamm -Numeranten, die künftig “Breslau’sche Schutzjuden” hiessen, und schliesslich die polnischen Grenzjuden. Auch diese fortschrittliche Verordnung unterliess übrigens nicht, den Juden einzuschärfen, dass sie sich nicht etwa für Bürger halten sollten; sie blieben Fremde, die man ausschliesslich wegen ihrer Nützlichkeit für den schlesischen Handel, und nur auf Widerruf zuliess. Axis dem wirtschaftlichen Elend kamen die Breslauer Juden noch lange nicht heraus. Nur die General-Privilegierten besassen die Möglichkeit, durch ihre Handelsvorrechte zu Wohlstand zu kommen. Einige konnten sogar grössere Vermögen anhäufen, wie der schon erwähnte Hofbankier Veitei Ephraim, der das nach ihm benannte Palais am Mühlendamm in Berlin bewohnte. Alle anderen blieben in ärmlichen Verhältnissen und waren meistens auf die Unterstützung ihrer vermögenden Glaubensgenossen angewiesen. Dabei blieben sie unausgesetzt von der polizeilichen Ausweisung bedroht. Denn wer in seinem Geschäft in Zahlungsschwierigkeiten geriet, verlor sofort seinen Schutzbrief. Natürlich versuchten die Juden mit allen Mitteln, sich diesem Kontrollretz, das ihnen die Lebenslust abschnürte, zu entziehen. Wie der schon genannte Historiker der schlesischen Juden, Marcus Brann, treffend bemerkt, musste ein solches Polizeisystem mit dem Heere der für seine Durchführung notwendigen Beamten, innerlich verderbt sein, da es nicht nur die davon Betroffenen entsittlichte, sondern auch der Bestechung und dem Unterschleif Tür und Tor öffnete. Eine zeitgenössische Kritik dieser monströsen Einrichtungen konnte im absolutisch regierten Lande Preussen nicht laut werden; aber ein ausländischer Beobachter, der französische Graf Mirabeau (1749—1791) hat, ebenso wie er in der Nationalversammlung seines eigenen Landes mit hinreissender Leidenschaft sich für die Rechte der Juden einsetzte, auch die Judengesetze Frieddichs des Grossen in feurigen Worten gebrandmarkt. In seinem Buche über “Moses Mendelssohn und die politische Judenreform”, das im Jahre 1787 erschien, nennt er diese Gesetze: “une loi digne d’un cannibale”. Unter den Nachwirkungen dieser kannibalischen Gesetze haben jüdische Familien bis zum heutigen Tage leiden müssen. ZtlLZ, DIE STADT DER GERECHTIGKEIT Die Stadt Ztilz in Oberschlesien verdient eine Betrachtung, die noch einmal etwas weiter in die Geschichte Schlesiens zurückgreift. Aus ihr sind nämlich die Stammeltern zahlreicher jüdischer Familien Schlesiens, und mit ihnen auch die meinigen hervorgegangen, und zwar nicht nur der männliche Stamm des Namens Nothmann, sondern auch die Ahnen der Familien Gassmann, Brieger und Riesenfeld, die in drei aufeinander folgenden Geschlechtern zwischen 1750 und 1850 uns die Stammütter gegeben haben. ZULZ, früher Zülcz, Ziiltz oder Zilltz, auf Polnisch Bialla genannt, war ein lebhafter und weitbekannter Handelsplatz mit einem internationalen Warenverkehr, der vornehmlich in den Händen der jüdisch Kaufleute der Stadt lag. Juden wohnten von altersher in Zülz; sie werden erstmalig erwähnt in einem alten Deutzer “Memorbuch”, das ist eine fromme Chronik der jüdischen Gemeinde in Deutz bei Köln am Rhein, die dem Seelengedächtnis der Gelehrten und der Märtyrer aus der eigenen und aus vielen anderen deutschen Gemeinden gewidmet ist. Das Memorbuch zählt unter den schlesischen Orten, in denen zur Zeit des “schwarzen Todes”, der Pest der Jahre 1348—1350, überall die Juden, unter der Beschuldigung der Brunnenvergiftung verfolgt und vertrieben oder auf andere Weise ausgerottet wurden, neben Beuthen an der Oder, Breslau, Neisse und Schweidnitz auch die Stadt Zülz auf. Die Austreibung hat aber damals nur ein halbes Jahrhundert vorgehalten. Um das Jahr 1400 haben sich wieder Juden, wahrscheinlich aus Böhmen und Mähren kommend, in Zülz angesiedelt. Das geht hervor aus einer Bittschrift, die die Zülzer Gemeinde im Jahre 1591, damals aufs Neue von einer Austreibung bedroht, an den städtischen Grundherren richtete und in der es heisst: “Wir sind in Zültz zweihundert Jahr geduldet und sollen jetzt unsere Häuser abschaffen!” Der Grundherr, Reichsfreiherr Hans Christoph von Proskowski, verwendete sich auch tatsächlich für die Juden, die seine Schutzbefohlenen waren, beim Kaiser Rudolf II (1576-1612) mit der Begründung : “Da die Juden zweihundert Jahr hier gewöhnet haben, so bitt’ ich, dass sie auch weiter bleiben dürffen”. (Vergl. zum Folgenden: Rabin, Die Juden in Zülz, 1926; derselbe, Vom Rechtskampf der Juden in Schlesien, 1927). Das war nämlich die Zeit, in der die schlesischen Fürsten und Stände auf die gänzliche Ausweisung oller Juden aus dem Lande drängten. Sie hatten ihr Ziel schon nahezu erreicht. Beiderseits der Oder gab es weit und breit keine jüdischen Siedlungen mehr. Nur im niederschlesischen Glogau (das ist die Stadt Grossglogau an der Oder) schützte die dort alteingesessenen Juden ein besonderes Privileg des Kaisers, und ebenso war es im oberschlesischen Zülz, weil sich die Freiherren von Proskowski, die späteren Reichsgrafen von Proskau, dauernd und erfolgreich für die Schutzjuden ihrer Grundherrschaft einsetzten. Diese Herren von Proskau, die bis 1747 in Zülz herrschten, müssen weitblickende Geschäftspolitiker, und wenn auch sicherlich keine Judenfreunde, so doch frei von religiösem Fanatismus gewesen sein. Sie waren auch unabhängige Leute. Sie standen nur unter dem Kaiser, und kein Fürst oder Standesherr hatte ihnen zu gebieten. Freiherr Georg Christoph von Proskowski hatte sich im Jahre 1562 Stadt und Herrschaft Zülz für seine Geldforderungen an den König von Böhmen, den späteren Kaiser Maximilian II (1564-1576), von diesem verpfänden lassen. Der Habsburger war nämlich, weil er gegen die in Ungarn vordringenden Türken zu kämpfen hatte, in ständiger Geldnot und musste ein Krongut nach dem anderen aus der Hand geben. Kurz zuvor hatte er die Stadt Oberglogau (in der Nähe von Zülz) für eine Kriegsanleihe dem Landeshauptmann Hans von Oppersdorf zum Pfände geben müssen. Die Stadt Zülz kam als nächste an die Reihe. Beide Herrschaften waren eben erst in den Besitz des Königs gekommen, und zwar als Teile des schlesischen Herzogstums Oppeln- Ratibor, das nach dem Aussterben des herzoglichen Hauses der Piasten (1561) als böhmisches Kronlehen nach altem Feudalrecht in den Besitz der Krone “heimgefallen” war. Da die Pfandschuld niemals zurückgezahlt wurde, Hess sich im Jahre 1606 der damalige Grundherr Hans Christoph von Proskowski, später Landeshauptmann der Fürstentümer Oppeln und Ratibor, die bisherige Pfandherrschaft Zülz von Kaiser Rudolf II. für 66.000 Thaler käuflich zu Eigentum übertragen. Nach Abrechnung der Pfandschuld erhielt der Kaiser noch 16.000 Thaler ausbezahlt. Durch den Pfandvertrag und den Kauf wurde der Gläubiger nicht nur Besitzer und Eigentümer von Grund und Boden, sondern er erhielt auch in Stadt und Herrschaft die volle obrigkeitliche Gewalt, durch die er über Freiheit und Vermögen seiner Untertanen recht unbeschränkt vefügen konnte. Das Erstaunliche an den Finanzgeschäften der Herren von Proskowski war aber die Herkunft des Geldes, mit dem sie die Herrschaft Zülz erwarben. Es war nämlich jüdisches Leihkapital. Der Kaiser war in seiner Kriegsbedrängnis bald mit seinem Kredit zu Ende, bei Jud und Christ; aber die Freiherren von Proskau galten als sicher. Ihnen borgten die jüdischen Bankiers von Prag, von Glogau und Zülz, und der Grundherr von Zülz blieb noch für lange Zeit d. Schuldner schlesischer und böhmischer Juden, — freilich ein Schuldner, der milde behandelt werden wollte; das ist auch der Hauptgrund, der ihn veranlasst», mit seinen Zülzer Schutzjuden auch seinerseits glimpflich zu verfahren. Und so ist es seltsamerweise der Bedrohung des heiligen römischen Reiches durch die türkischen Moslim zuzuschreiben, dass meine jüdischen Vorfahren in Zülz eige christliche Obrigkeit fanden, die ihnen auf deutschem Boden eine Heimstätte gewährte. Sie blieben feilich immer nur “zahlende Gäste”, und die schlauen Wirte machten aus ihrer Duldsamkeit ein einträgliches Geschäft. Das war der Grund, weshalb sich der Grundherr so nachdrücklich beim Kaiser für das Verbleiben der Schutzjuden in seiner Stadt einsetzte. Er konnte die “gravamina” (Beschwerden) der über die Judenplage murrenden Fürsten und Stände mit so wohlberechneten kaufmännischen Beweisgründen bekämpfen, dass der Kaiser sich überzeugen Hess und dem in Breslau versammelten Fürstentag zu dessen Verdruss am 9. November 1591 durch die Prager Hofkanzlei folgenden Bescheid zugehen liess: “Wegen Abschaffung der Juden lassen es Ihro Kaiserliche Majestät bey vorigem gnädigsten Entschluss u. beschehenes Anordnung verbleiben, — - des Vorsehens, sie werden nuhnmehr von allen denen Orten in Schlesien sich hinweg begeben undt hinfürder die Landt- und Erzftirstenthümer unbedrenget lassen. — — ausserhalt darer zum Zültz, so auff Unserm eigenthümblichen Herrschaften, undt zwar nahe an der Mährisch und Polnischen Grentze gesessen, auch meistentheils ihrem Gewerb undt Kaufmannshandel abwartten, vor welliche nicht allein aus Stadt und Landschafft, sondern auch anderer Ortten mehr, ansehnlich intercessiones (Fürsprachen) bey Uns, weil sie von unvordenklichen Zeitten daselbst gewöhnet, einkhoben, — — dergnedigsten Zuversicht, die gehorsamben Fürsten und Stände werden siessfalls weiter keine Beschwer haben.” Das war das schützende Privileg, das die Zülzer Juden vor der allgemeinen Austreibung aus 26

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