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Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel · 2004-01-01 · No. 76 (2004) · p. Seite 15

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Journal
Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
Volume
2004
Issue
No. 76 (2004)
Date
2004-01-01
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
German
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15 Gemeinde und Verein. Formen jüdischer Vergemeinschaftung im Breslau des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts (Fortsetzung von Seite 8) erneuerten Kultus auch für die gesamte Gemeinde durchzusetzen. Bestärkt durch die in ihren Augen erfolgreich verlaufenen Auseinandersetzungen um die Wilhelmsschule und die frühe Beerdigung, begannen die in der "Gesellschaft der Brüder" organisierten reformorientierten Gemeindeangehörigen nach der Jahrhundertwende ihre Aktivitäten zunehmend auf Gemeindeeinrichtungen zu konzentrieren. Mittel zum Zweck hierbei war das Projekt zur Errichtung einer (bis dahin nicht existierenden) Gemeindesynagoge, in der in deutscher Sprache gepredigt werden sollte. Eine entsprechende Initiative scheiterte jedoch in den zwanziger Jahren des 19. Jahrhunderts an dem Widerstand der überwiegenden Mehrzahl der Gemeindemitglieder, die die mit der Errichtung der geplanten Synagoge verbundenen Reformen ablehnten und für einen Beibehalt der etwa 20 bestehenden Synagogen und Betstuben mit traditionellem Ritus plädierten. Der bereits begonnene Bau der Synagoge wurde von einem Privatmann, der zugleich Mitglied der "Gesellschaft der Brüder" war, zu Ende geführt und nach der Fertigstellung an die Gesellschaft vermietet. Die Brüdergesellschaft verfügte damit über die zu diesem Zeitpunkt größte Synagoge in der Stadt, einen repräsentativen, von dem preußischen Architekten Karl Ferdinand Langhans entworfenen Bau, in dem der Gottesdienst entsprechend den Reformvorstellungen der Gesellschaft praktiziert wurde. Nachdem es den reformorientierten Kräften innerhalb der Breslauer Gemeinde zunächst nicht gelungen war, mittels der Errichtung einer Gemeindesynagoge eine für alle Gemeindemitglieder verbindliche Erneuerung des Gottesdienstes durchzusetzen, unternahmen sie wenige Jahre später eine weiteren Vorstoß zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen. 1838 forderten 120 Gemeindemitgliederdas Obervorsteherkollegium der Gemeinde auf, einen "Rabbinats-Assessor" anzustellen, "welcher außer den amtlichen Funktionen eines Dajan das Abhalten deutscher Religions-Vorträge in den Synagogen übernimmt", da sie sich von dem seit 1822 als Oberrabbiner in der Stadt fungierenden traditionsorientierten Salomon Abraham Tiktin nicht vertreten fühlten. Daraufhin wurde der schon zu dieser Zeit bekannte Reformrabbiner Abraham Geiger vom Breslauer Gemeindevorstand als zweiter Rabbiner nach Breslau berufen, ein Vorgang, der auf den heftigen Widerstand des Oberrabbiners Tiktin sowie der mehrheitlich orthodoxen Gemeindemitglieder stieß. Nachdem der Gemeindevorstand im Frühjahr 1842 den Oberrabbiner Tiktin von seinem Amt suspendiert hatte, entschloß sich ein Großteil der Gemeindemitglieder aus Protest gegen diese Maßnahme, keinerlei Beiträge mehr an die Gemeindekasse zu entrichten. Dies kam faktisch einem Austritt der protestierenden Mitglieder aus dem Gemeindeverband gleich, desen Handlungs- und Durchsetzungsfähigkeit in innergemeindlichen Angelegenheiten durch diese Protestaktion weitgehend außer Kraft gesetzt war. Deutlich wird dies in der 1842/43 vom preußischen Ministerium des Innern und der Polizei durchgeführten Enquete über die Rechtsverhältnisse der Juden, in der in bezug auf die Breslauer jüdische Gemeinde festgestellt wird: "Im Allgemeinen befindet sich die Gemeinde-Verfassung der jüdischen Unterthanen [...] in der größten Unordnung und Auflösung. [...] Sonst umfaßte die israelitische Gemeinde alle hierorts wohnenden Juden. Jetzt kann unter ihr nur noch derjenige Theil verstanden werden, welcher sich freiwillig nach den im Jahre 1826 errichteten Gemeinde-Statuten hält, und nach Vorschrift derselben Beiträge leistet. Das Lossagen von dieser Gemeinschaft und der Beitragspflicht ist in die Willkühr jedes einzelnen gestellt, und so herrscht denn eine vollkommene Anarchie in derselben. [...] Obwohl nun zwar jedem Juden hierselbst die Verpflichtung obliegt, in den Gemeinde-Verband zu treten, so leben doch einige hundert Familienväter hierselbst, denen die Benutzung der öffentlichen Institute nicht verweigert werden darf, ohne daß sie je das Geringste dazu beigetragen hätten." Ganz erheblich beigetragen zu der krisenhaften, bis hin zur zeitweisen völligen Auflösung der Gemeindestrukturen reichenden Entwicklung hat die in weiten Teilen Preußens herrschende Rechtslage der jüdischen Gemeindeverbände, die durch das Edikt von 11.3.1812 entstanden war. Da Edikt beschränkte sich auf die Regelung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden und enthielt dementsprechend keinerlei Bestimmungen hinsichtlich des Kultus und des Unterrichts, die einer künftigen Neuregelung Vorbehalten blieben, zu der es aber erst durch das Gesetz vom 23.7.1847 kam. Faktisch bedeutete dies, daß die jüdische Gemeinden lediglich den Status geduldeter Religionsgemeinschaften besaßen, der es in das Ermessen jedes Einzelnen stellte, ob er sich dieser Gesellschaft anschloß oder nicht. Zentrale Einrichtungen wie Synagogen oder Friedhöfe, deren Aurechterhaltung der Staat von den jüdischen (Fortsetzung auf Seite 16) .‘.'.V.V.'.V.W.

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