Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Journal
- Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Volume
- 2000
- Issue
- No. 69 (2000)
- Date
- 2000-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 1601)
- Language
- German
- Belongs to
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6 Der Schatz der jüdischen Rechte in Oberschlesien unter dem Mandat des Völkerbandes (1933-1937) (Fortsetzung von Seite 5) Minderheitenrecht vornehmlich eine Atempause, die es den Gemeinden gestattete, ihre Emigration zu organisieren, während die Vertreter des Centralvereins bei der Meinung Synagoge von Beuthen am Friedrich-Wihelm-Platz; erbaut 186B/69, zerstört 1938 ijllijgäliajal^ verharrten, wirtschaftliche Positionen sollten bis zum Schluß gehalten werden. Vor allem durch die Initiative des Zionisten Franz Meyer wurde es vielfach möglich, jüdischen Familien aus Oberschlesien bei der Emigration und der Ansiedlung, hauptsächlich in der Rasco- Siedlung Sde Warburg, in Palästina zu helfen. 3. Das Schächtverbot trat in Oberschlesien am 1. Mai 1933 in Kraft. Gegen diese Verordnung wurde seitens des Ausschusses erfolgreich protestiert. Es ist wohl das einzige Mal, daß zwischen einem Synagogengemeindeverband und der nationalsozialistischen Regierung, vertretn durch das Minderheitsamt, eine rechtlich wirksame "Vereinbarung" getroffen wurde. Laut dieser Vereinbarung durften die jüdischen Gemeinden für den eigenen Gebrauch nach traditioneller Art schlachten. Obwohl es dadurch nicht gestattet war, gelang es bis 1937 sogar, von Oberschlesien aus die jüdischen Gemeinden des Reiches mit koscherem Fleisch zu versorgen. 4. Staatliche Subventionen: Es gelang den Verfechtern der jüdischen Minderheitsrechte sogar, staatliche Gelder für die karitative, religiöse und erzieherische Arbeit der Synagogengemeinden zu erhalten. Aus Gründen der Gleichberechtigung mußte so z.B. die Regierung in Oppeln der jüdischen Gemeinde Zuschüsse in gleicher Höhe wie den christlichen Gemeinden zahlen. Sie betrugen 1933-1937 über 150.000 Reichsmark und waren damit höher als zuvor. Zuschüsse gab es auch für die jüdische Kulturarbeit. Die jüdischen Kulturbünde veranstalteten Kammer- und Synagogenkonzerte. In der "Jüdischen Rundschau" vom 15. Septmber 1934 wurde dazu berichtet: "Die erstmaligen Synagogenkonzerte jüdischer Künstler aus Breslau in Beuthen (....) und Gleiwitz (....) wurden für die oberschlesische Judenheit zu einem starken Erlebnis. (....) Den Höhepunkt erreichten die Darbietungen, als der zufällig in Gleiwitz weilende Oberkantor Leo Schächter von der Hauptsynagoge in Krakau mit seinem herrlichen modulationsfähigen Tenor synagogale Gesänge zum Vortrag brachte (...). Die Synagoge wurde nun wieder ihrer ursprünglichen Bestimmung zugeführt, Haus des jüdischen Gemeindelebens (Beth ha Kenesset) zu sein." Der kleine jüdische Kulturbund in Oberschlesien versuchte sich auch mit eigenen Aufführungen in einfacher Gestaltung und brachte u.a. Verdis "La Traviata" und Rossinis "Barbier von Sevilla" auf die Bühne. Als Dirigent stand Justus Prüwer am Pult, und Regie führte der Direktor der Wiener Staatsoper, Herrmann Frischler. 5. Die Landhilfe: Die "Landhilfe" konnte ebenfalls durch staatliche Gelder finanziert werden. In dieser Einrichtung lernten junge jüdische Menschen die Grundlagen der landwirtschaftlichen Arbeit, die sie befähigen sollte, nach Palästina zu emigrieren und dort durch eigene Arbeit ihr Auskommen zu finden. Bevor die Auslandshachschara (Landhilfe) z.B. in England eingerichtet werden konnte, lernten etwa 500-600 junge Leute vor allem auf Bauernhöfen in Oberschlesien. Nachdem die Nationalsozialisten ein Verbot für Bauern erlassen hatten, Juden auszubilden, kaufte der Synagogenverband der Provinz Oberschlesien das Gut Ellguth bei Neustadt OS und machte Siegel der Jüdischen Gemeinde zu Beuthen es zu einem Zentrum der Hachschara. 6. Maßnahmen gegen Ärzte und Juristen: Obwohl durch die Gemischte Kommission festgestellt worden war, daß das "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtenturhs" vom 7. April 1933 für Oberschlesien keine Geltung besaß, widersetzte sich die Oppelner Regierung mit dem Verweis auf die kommunistische Tätigkeit der jüdischen Beamten und Anwälte ihrer Wiedereinstellung. Von besonders wirtschaftlicher Bedeutung war die Ausschaltung der jüdischen Rechtsanwälte von der turnusmäßigen Verteilung der Armensachen und Offizialverteidigungen. Den Richtern war es zunächst verboten worden, jüdische Anwälte zu beauftragen, dann stellte sich die Regierung auf den Standpunkt, in richterliche Entscheidungen könne sie nicht eingreifen, Calonder gelang es, einen Vergleich zustande zu bringen, auf Grund dessen der zuständige Oberlandesgerichtspräsident eine bis ins einzelne gehende Anweisung an die Richter erließ. Durch diese wurde die gleichmäßige Verteilung der Armensachen so weit als möglich sichergestellt. Ebenso verfuhr die Gemischte Kommission in der Kassenarztfrage. Zwar teilte die "Jüdische Rundschau" am 9. Juni 1933 mit: " Im Zusammenhang mit der Genfer Diskussion über die Auswirkungen der Arier-Paragraphen im oberschlesischen Abstimmungsgebiet hat der preußische Justizminister die Anordnung getroffen, daß die Entscheidung über die Vertretungsverbote gegen Rechtsanwälte dieses Gebiets vorläufig ausgesetzt bleibt. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme: bis zur endgültigen Entscheidung können die in Betracht kommenden Anwälte weiter tätig sein." Aber die NSDAP hatte als Reaktion auf die Anordnung in der "Deutschen Ostfront" in Gleiwitz am 3. Juni einen Aufruf veröffentlicht, in dem es u.a. hieß: "Die internationalen Gegner der deutschen Revolution wollten den ausgeschaltetetn fremdartigen Elementen die Möglichkeit verschaffen, ihren zersetzenden Einfluß auf die deutsche Rechtsprechung wieder t ausüben zu können. Die Herren sollen sich getäuscht haben. (...) Mann kann unter Berufung auf das Genfer Abkommen vielleicht den Maßnahmen des Gesetzgebers und den Verwaltungsbehörden Schranken auferlegen, nicht aber auch den Unterlassungen der deutschbewußten Bevölkerung (...). Jeder einzelne deutsche Volksgenosse, der sich vor Gericht durch einen fremdrassigen Anwalt vertreten läßt, wird in Zukunft in geeigneter Weise festgestellt und'vermerkt werden. (....) Und genauso wie gegen jeden Parteigenossen rücksichtslos vorgegangen wird, von dem sich feststellen läßt, daß er seine Einkäufe in nichtdeutschen Geschäften tätigt, wird auch gegenüber den Parteigenossen verfahren werden, die sich zwar nach außen hin zum Programm des Nationalsozialismus bekennen, in Wirklichkeit aber ein Verhalten an den Tag legen, durch dessen Auswirkungen einer der (Fortsetzung auf Seite 13)