Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Journal
- Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Volume
- 2000
- Issue
- No. 68 (2000)
- Date
- 2000-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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12 Jüdische Gemeinden im Spannungsfeld innerchristlicher Machtkämpfe (Fortsetzung von Seite 11) Bislang war also das Friedländer Tax Soma fast dreimal so groß. Wir wissen nicht, nach welchem Schlüssel die Zahl der Gemeindebeauftragten in den Landtagen errechnet wurde; vielleicht hätten die Kroner eine zweite Stimme in der Landesvertretung gewonnen; vielleicht hätten sie ihren Anteil an der königlichen Steuer und den finanziellen Lasten der Gesamtjudenschaft herunterdrücken können, weil die Familienväter der drei umstrittenen Gemeinden durchweg vermögenslos waren. Der Entscheid der Landältesten - von einem Minyan unterzeichnet - beruht auf sorgfältiger Durchsicht aller einschlägigen Landtagsprotokolle. Er wies die Klage ab und betonte ausdrücklich, Ansprüche einer Gemeinde an eine andere Gemeinde müßten vor die Landältesten gebracht werden, denen Rechtsspruch und Entscheidungsbefugnis zukämen; wer an ihnen vorbeigehe (i.e. sich an eine andere Instanz wende), habe "das Recht verloren". Man könnte meinen, der nächste Schritt, der Gang vor ein staatliches Gericht, sei einer traditionell orthodoxen Gemeinde nicht leicht gefallen. Der Zeitpunkt der Klageerhebung war jedoch genau kalkuliert. 1754 wurde Friedland durch einen Stadtbrand zu großen Teilen zerstört. Es sprach sich bald herum, daß alle Dokumente und Urkunden der jüdischen Gemeinde mit verbrannt waren. Man konnte also auf einen Beweisnotstand hoffen. Wann die Klage der Kroner jüdischen Gemeinde beim Grodgericht eingegangen ist, ließ sich nicht feststellen. Das Gericht gewährte allen Prozeßbeteiligten reichlich Zeit zur schriftlichen Stellungnahme. Im Prozeßablauf wird sichtbar, durch wen die Gemeinden vor einem weltlichen, nicht-jüdischen Gericht vertreten wurden: Für die umstrittenen Kleingemeinden waren zwei Zeugen geladen, beide aus Heinrichsdorf und, wie es scheint, berechtigt, auch für Warlang und Poplow zu sprechen. Das überrascht nicht, wenn man bedenkt, daß in Heinrichsdorf und Warlang ausschließlich, und in Poplow weit überwiegend Wanderhändler lebten, die wochen- bis monatelang auf Reisen waren. Die großen Gemeinden als Prozeßgegener sandten jede einen Minyan (10 Männer) zur Beweisaufnahme. Zur Hauptverhandlung erschienen die Ältesten beider Gemeinden zusammen mit ihren Schutzherren. Das Testamentum des Obristen Friedrich Wilhelm v. Blankenburg ist datiert vom 13. Juni 1757. Es handelt sich in erster Linie um seine Zeugenaussage vor dem Grodgericht, in zweiter Linie um die Erneuerung des alten (verbrannten) Schutzprivilegs für seine Friedländer Judenschaft; zu deren Rechten gehöre, "(...) das noch stehende Bethaus (, die) andre Schule und der Begräbnis Ort mit dem Umzaun zu conservieren und sich einen Rabbiner zu halten (....) auf daß selbe Juden eine ganze Synagoge vorstellen und niemals zu einer anderen Judenschaft.gehören mögen, sondern laut Disposition der jüdischen Landältesten aus der Großpolnischen Provinz die Onera der Republik an selbe Landältesten und an keine anderen Judenschaften (....) entrichten mögen." Das erneuerte Privileg wurde am 13, November 1758 von König August III. bestätigt. Der Grundherr nahm seine Schutzpflicht ernst; wie alle seine Untertanen ob in der Stadt, ob auf dem Dorf gehörten die Juden zu seinen Leuten, für die einzustehen er sich nach göttlichem und menschlichem Recht verpflichtet wußte. Am 2. Januar 1758 vernahm das Grodgericht zwei Zeugen aus den strittigen kleinen Versammlungen, die "Infideles Hennystdorfenses" Isaac Marcus und Wolff Moses. Die am 20. Februar 1758 überbrachte und dem Gericht vorgelegte lateinische Antwort der Friedländer Gemeinde auf die Klage trägt zehn hebräische Unterschriften, die in der amtlichen deutschen Übersetzung durcheinander gerieten und deshalb nachträglich nummeriert wurden, soweit sie mit der Reihenfolge im Original nicht übereinstimmten: 1. Marcus Lewin, 1773 ein alter Mann, Stammvater der Famile Markwald, 2. Filip Arant, 1773 alt und blind, Stammvater der Familie Philippsborn, 3. Jacob Heske, gest. vor 1764, Bruder des Kantors von 1773, Stammvater der Familie Hase, 4. Goczalk Jacob, Stammvater der Familie Gottschalk, 5. Joseph Lewin, gest. vor 1773, 6. Heske Jacob, Sohn von Nr. 3, vor 1773 verstorben, 7. Abel Arendt, 1773 Listen-Nr. 22, vor 1779 verstorben, 8. Isaac Marcus, 1773 Listen-Nr. 6, vor 1779 verstorben. Die beiden letzten, Michel Isaac und Jacob Samuel, sind 1773 ebenfalls nicht mehr nachzuweisen. Vier der Genannten waren wohl 1758 bereits wohlhabend, bei den anderen ist das gar nicht sicher. Von Interesse ist die Notiz zum Jahr 1758 bei Täubler: "Johann Kirsch zu Deutsch-Krone zediert den Judenältesten zu Märk. Friedland eine Schuldforderung an die Judengemeinde zu Deutsch-Krone". Sie waren klug genug, sich für alle Fälle zu wappnen. Am Gerichtstag zu Krone, am 26. Juli 1758, erschienen die Ältesten der Judenschaft zu Friedland namens Isaac Simon und Marcus Jacob "unter gebührlichem Beistand" des Herrn v. Blankenburg vor dem Grodgericht. Isaac Simon muß um 1700 geboren sein; er lebte noch 1773, starb aber bald darauf. Marcus Jacob war iünqer; er muß um die^Jahreswende 1798/99 gestorben sein. Beide waren wohlhabend. Die zehn Beauftragten der jüdischen Gemeinde in Krone - Osser Uri, Joseph Abraham Daniel, Marcus Natan, Hiersch Simon, Moses Jecusiel Kauffmann, Jecusiel Kauffmann, Issac Selig, Meyer Lewin, Baruch Rüben, Isaac Kauffmann - sind durch ihre Unterschriften vom 14. Mai 1759 belegt. Fünf lebten noch 1773, unter ihnen Baruch Rüben, der einzige wohlhabende jüdische Kaufmann in Krone. Wie bei anderen Rechtsakten vor nichtjüdischen Instanzen traten die Rabbiner nicht auf; sie waren nicht "Gemeindeleiter", sondern Gelehrte und Richter nach jüdischem Recht. Die Gemeinde in Krone verlor den Prozeß. Schon vor 1700 erhob der katholische Klerus Anspruch auf die geistliche Aufsicht über die Juden, die er doch nie besessen hatte, immerhin konnte er unter Sigismund III. durchsetzen, daß zum Bau neuer Synagogen "die Erlaubnis von Geistlichen" eingeholt werden mußte. Die höchste kirchliche Instanz in Großpolen und politisch weit einflußreicher als König August III. war der Erzbischof von Posen. Die Klugheit gebot, die Genehmigung für den Synagogenneubau an höchster Stelle einzuholen, die (ebenso wie der 'König in Preußen') für solche Lizenzen eine gehörige Gebühr verlangte. Wann v. Blankenburg seine "Bitte" gestellt hat, ob umgehend nach der königlichen Bestätigung des Privilegs, ob nach dem günstigen Prozeßausgang, war nicht (Fortsetzung auf Seite 13)