Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Journal
- Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Volume
- 1998
- Issue
- No. 64 (1998)
- Date
- 1998-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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6 Die "Arisierung" des jüdischen Vermögens in Schlesien 1933-1945 A. Methodische Probleme Mein Anliegen ist, die sog. "Arisierung“ des jüdischen Vermögens in einem Teil des damaligen Deutschen Reiches, nämlich in Schlesien, näher vorzustellen. Einleitend sei festgestellt, daß Schlesien in der Zwischenkriegszeit keine einheitliche Provinz war. Es war in verschiedene Verwaltungseinheiten gegliedert. Aus der alten Kaiserlichen Provinz Schlesien, die bis 1918 die Regierungsbezirke Oppeln, Breslau und Liegnitz umfaßte, entstanden nach dem Ersten Weltkrieg zwei Provinzen: die Provinz Oberschlesien und die Provinz Niederschlesien. Die Provinz Oberschlesien bestand aus dem Regierungsbezirk Oppeln, Niederschlesien dagegen aus zwei Bezirken, Breslau und Liegnitz. Nach vorübergehender Vereinigung aller drei Regierungsbezirke im Jahre 1938 wurden drei Jahre später erneut zwei Provinzen geschaffen, Niederschlesien und Oberschlesien. Zur letzteren Provinz wurden im Krieg die Wojwodschaft Schlesien sowie Territorien weiterer polnischer westlicher Wojwodschaften eingegliedert (Krakau, Kielce). Dieser Exkurs erscheint mir notwendig, denn ähnlich wie in Bezug auf andere Erscheinungen, gab es auch in der Frage der Arisierung Unterschiede, je nach dem, wo und wann sie durchgeführt wurde. Meine Ausführungen werden sich jedoch nur auf Niederschlesien und die Stadt Breslau beschränken. Schlesien war Bestandteil Preußens, und somit auch des Deutschen Reiches. Dies bedeutet, daß die allgemeinen Feststellungen der Forschung über die Extermination, die Rechtslage und die Einziehung des Vermögens der jüdischen Bevölkerung ihre Gültigkeit auch in Bezug auf die Situation in Schlesien bewahren. Andererseits lassen sich die Forschungsergebnisse aus Schlesien auf das ganze Reich verallgemeinern,wir dürfen also den Grundsatz pars pro toto berechtigt anwenden. Mit anderen Worten: was in Bezug auf Schlesien als Regel angesehen wurde, läßt sich auch auf das Gebiet des ganzen Altreichs ausweiten. Ein anderes wichtiges methodologisches Problem, das hier erörtert werden muß, ist die von Franciszek Polomski Definierung des Begriffs Arisierung. Während Untersuchungen über das Eigentumsrecht im Dritten Reich - vgl. meine Monographie "Prawo wtasnosci a tzw. rozwiazanie kwestii zydowskiej w Niemczech Hitlerowskich" Das Eigentumsrecht and die sog., Lösung der Judenfrage' im NS-Staat, das Buch ist im Druckhabe ich nicht ohne Verwunderung festgestellt, daß ein so grundlegender Begriff wie der der Arisierung in der Wissenschaft bislang noch „nicht eindeutig definiert wurde. Mit dieser Bezeichnung werden unterschiedliche Erscheinungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bedacht. So stellte ich fest, daß die Arisierung im weiteren Sinne in der Theorie und Praxis des Dritten Reiches die Übernahme allen jüdischen Besitzes, von Juden bekleideter Posten und Ämter, von Juden ausgeübter Berufe usw. durch die sog. Arier bedeutete. Der Begriff Arisierung wurde ja so verstanden, daß jüdisches arisch werden solte. Im engeren und eigentlichen Sinne des Wortes bedeutet Arisierung dann die Übernahme des jüdischen Vermögens. Die Arisierung bezieht sich also auf Grundrecht des einzelnen auf das Eigentumsrecht. Dieses Recht wiederum entscheidet über die Stellung des Individuums in der Gesellschaft und im Staat. Ich betone das deshalb, um auf das Gewicht des Phänomens Arisierung im Rahmen des breiteren Themas "Die Lage der Juden im NS- Staat" hinzuweisen. Der Entzug des Vermögens der jüdischen Bevölkerung auf dem Wege der sog. Arisierung war ein wesentliches Mittel zum Ziel der seit Anbeginn von Hitler und den Nazis angestrebten Vernichtung dieser Bevölkerungsgruppe. Wenn wir nun von der Arisierung im engeren Sinne reden, so müssen wir feststellen, daß diese auf der Änderung des Subjekts des Eigentumsrechts, also des Eigentümers, beruhte. Die Arisierung erfolgte in einer besonderen Atmosphäre, deren wesentliches Element immer direkter oder auch indirekter, physischer beziehungsweise psychischer Zwang war. Eingehende Beobachtungen im Raum Schlesien bestätigen die These, daß sowohl rechtliche als auch tatsächliche Handlungen hier unter Zwang erfolgten. Dies bedeutet, daß vom Standpunkt der Legalität diese Handlungen im geringeren oder höheren Grade als mangelhaft oder gar ungültig erschienen. Der Umfang und die Reichweite sowie die zeitliche Ausdehnung der Übernahme jüdischen Vermögens berechtigt zu der Feststellung, daß es sich um einen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und eigentumsrechtlichen Prozeß handelte. Im Ergebnis dieses Prozesses ist jüdisches Eigentum, welches nicht ins Ausland gebracht wurde, im Zeitraum von 1933 bis 1945 in die Hände anderer deutscher Bürger bzw. des Staates übergegangen. Den Arisierungsprozeß in Schlesien kann man in zwei Etappen einteilen. Diese entsprechen zwei Phasen der Liquidierung des jüdischen Vermögens. Die erste fällt in die Jahre 1933- 1938, die andere in die Jahre 1938-1941. Während das Anfangsdatum selbstverständlich ist, ist das Jahr 1938, als sog. Schicksalsjahr, ein Wendepunkt. Zu dieser Zeit wurde das gesamte jüdische Vermögen registriert. Anhand dieser Registrierung wurde den Juden die berüchtigte Kontribution, zynisch auch Sühneleistung genannt, auferlegt. Schließlich wurden Sondergesetze erlassen, vor allem die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938, die die zwangsweise Veräußerung dieses Vermögens ermöglichte. In der ersten Phase überwog die Arisierung "von unten", unter dem Druck der Parteibasis, jedoch gesteuert von den lokalen Parteiinstanzen. Trotz deutlichen Drucks handelte es sich im gewissen Sinne noch um eine "freiwillige“ Arisierung, denn sie war, zumindest formal, abhängig vom Willen beider Seiten. Damals konnte man den jüdischen Eigentümer unter Berufung auf das Recht noch nicht zur Entäußerung des Vermögens zwingen. Zur Transaktion kam es (z. B. durch die Schaffung entsprechender Tatbestände), indem z. B. der Eigentümer unter der Bedrohung, ins KZ eingeliefert zu werden bzw. unter dem Versprechen, aus der KZ-Haft entlassen zu werden, sein Eigentum an einen konkreten Erwerber zu veräußern. Man muß jedoch sehen, daß derartige Transaktionen noch unter Anwendung der Normen des Zivilrechts (Fortsetzung auf Seite 7)