Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Journal
- Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
- Volume
- 1997
- Issue
- No. 62 (1997)
- Date
- 1997-01-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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„DER JUDENBLOCK BLEIBT STEHEN” JÜDISCHE HÄFTLINGE IN DER ERSTEN KRIEGSHÄLFTE IM KONZENTRATIONSLAGER GROSS-ROSEN IN SCHLESIEN Das Schicksal Jüdischer Häftlinge in Konzentrationslagern war bislang überraschend selten Gegenstand historischer Forschung — weder Standardwerke zur „Endlösung" noch Darstellungen des Konzentrationslagersystems haben dieser Frage bisher grössere Bedeutung beigemessen. Dies ist um so erstaunlicher, als die Shoah, der nationalsozialistische Massenmord an den Juden, und Konzentrationslager „im Geschichtsbewusstsein grosser Bevölkerungsteile [...] geradezu als Synonyme verstanden werden.” Die Behandlung und die Lebensbedingungen von „Schutzhäftlingen" in Konzentrationslagern unterlagen vor und während des Krieges mehrfachen Wandlungen. Das Kollektivschicksal der immer eindeutig abgegrenzten Gruppe der Juden unterschied sich jedoch stets deutlich von dem ihrer Mithäftlinge und verdient deshalb besondere Beachtung. Und die {nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch auftretende} Gleichsetzung von Konzentrations- und Vernichtungslagern darf den Blick dafür nicht verstellen, dass die Vernichtung der Juden auch in NS-Konzentrationslagern stattfand. Die von der NS-Politik praktizierte besondere Stellung von Juden als Hauptgegner des deutschen Volkes und Staatsfeind Nummer eins war schon in den Anfängen der nationalsozialistischen Konzentrationslager festgelegt. Himmler betonte wiederholt die Gefahr, die von dem „jüdisch-bolschewistischen Gegner" ausgehe, der nur durch ein dauerhaftes Kampfinstrument, nämlich die Konzentrationslager, vom deutschen Volk zu dessen Schutz separiert werden könne. Die Richtung in der Gefangenenbehandlung war damit vorgegeben und schlug sich bereits in der ersten ausführlichen Lagerordnung des Konzentrationslagers Dachau nieder: In einer von Theodor Eicke, dem späteren Inspekteur der Konzentrationslager geschaffenen Dreistufeneinteilung der Häftlinge rangierten Juden in der Stufe III an unterster Stelle und hatten in jeder Beziehung unter verschäften Haftbedingungen zu leiden. Auch als in den kommenden Jahren die Ausbeutung der Arbeitskraft von KZ-Häftlingen für die SS an Bedeutung gewann, wurde bei jüdischen Häftlingen mehr auf ihre Schikanierung als auf ihre Arbeitsleistung Wert gelegt. Eine zweite, radikalisierte Phase in der Behandlung jüdischer KZ-Häftlinge begann mit der Planung zur „Endlösung der Judenfrage". Sie betraf Juden, die sich zum Teil schon vor Kriegsbeginn in Konzentrationslagerhaft befanden, bis im Herbst 1942 die Entscheidung fiel, alle reichsdeutschen Konzentrationslager „judenfrei” zu machen und jüdische Häftlinge nach Auschwitz und Lublin zu transportieren. Doch schon etwa ein Jahr später wurden ganze Gruppen bereits nach Auschwitz deportierter Juden vorübergehend von der Vernichtung ausgenommen und bis zu ihrer völligen Erschöpfung erneut in reichsdeutschen Konzentrationslagern zur Zwangsarbeit eingesetzt. Die folgende Abhandlung widmet sich der Untersuchung der Lebens- und Arbeitsbedingungen jüdischer Häftlinge im Konzentrationslager Gross-Rosen. Anhand von Erinnerungen von ISABELL SPRENGER ehemaliger Häftlinge und anderem Quellenmaterial soll exemplarisch gezeigt werden, inwiefern und wo Juden im Lager bis zu ihrem Abtransport nach Auschwitz im Herbst 1942 verschärften Bedingungen unterworfen waren und welche Rolle die Konzentrationslagerhaft im Rahmen der „Endlösung der Judenfrage" spielte. Das spätere Konzentrationslager Gross-Rosen In Niederschlesien (80 km südwestlich von Breslau, nahe den Städten Jauer und Striegau] war zunächst vom 22. August 1940 bis zum 30. April 1941 ein Nebenlager des KZ Sachsenhausen. Es sollte nach Erhalt seiner Selbständigkeit im Mai 1941 zu den acht bereits bestehenden Konzentrationslagern hinzutreten: Dachau (Gründung 1933), Sachsenhausen (1936), Buchenwald (1937), Flossenbürg (1938), Mauthausen (1938), Ravensbrück (1939), Auschwitz (1940) und Neuengamme (1940). Innerhalb dieses Systems bildete Gross-Rosen die erste Lagergründung in Schlesien. Obwohl Gross-Rosen wie Auschwitz und Neuengamme zu den erst im Krieg eingerichteten späten Konzentrationslagern gehörte, gab es auch hier zu verschiedenen Zeiten einen zum Teil erheblichen Prozentsatz an jüdischen Häftlingen. Bis Ende des Jahres 1941 war Gross-Rosen aber noch in der Aufbauphase und galt deshalb nicht als Einweisungslager. Eine Erweiterung der Häftlingszahl erfolgte ausschliesslich durch Transporte aus anderen Konzentrationslagern im Westen des Reiches, nämlich aus Sachsenhausen, Buchenwald und Dachau. Die während des Novemberpogroms und danach in Breslau und anderen schlesischen Städten in grosser Zahl verhafteten Juden gelangten also erst durch den Umweg über andere Lager nach Gross-Rosen. Jüdische „Schutzhäftlinge”, Beispiel „Rassenschänder” Für die Deportation von Juden in Konzentrationslager war seit Mitte der dreissiger Jahre die sogenannte „Rassenschande" einer der häufigten Verhaftungsgründe. Im Rahmen der Ghettoisierung der deutschen Juden spielte die Unterbindung der sozialen Kontakte zwischen ihnen und der „reichsdeutschen" Bevölkerung eine ganz wesentliche Rolle. Das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" vom September 1935 als erster Schritt dieses Isolierungsversuches verbot Eheschliessungen und aussereheliche Beziehungen zwischen Juden und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes”. Doch die den fortan sogenannten Rassenschändern per Gesetz zugedachte Gefängnisstrafe sollte nicht genügen: Bereits 1937 regelte eine Direktive des Chefs der Sicherheitspolizei, dass „bei jüdischen Rassenschändern [...] nach Verbüssung der Strafe in jedem Fall zu prüfen [ist], ob Schutzhaft angeordnet werden soll”. Die Zahl der unglücklichen Opfer dieser gesetzlichen Bestimmungen lässt sich bis heute nicht beziffern, doch waren seitdem jüdische „Schutzhäftlinge” dieser Kategorie in den Konzentrationslagern häufig vertreten. Auch unter den im Jahr 1941 in das Konzentrationslager Gross-Rosen geleiteten Transporten befanden sich zahlreiche „Rassenschänder”. Sie bildeten hier für kurze Zeit hinter den aus politischen Gründen verhafteten Juden die zweitgrösste Gruppe. Für sie galt in besonderem Masse, was für die Gruppe der jüdischen Häftlinge im Lager allgemein festzustellen ist: Sie wurden zum ausgesuchten Misshandlungsopfer der SS, und das bedeutete gleichzeitig, dass ihre Überlebenschancen sehr gering waren. Für alle von ihnen galt ausserdem, dass ihre Einweisung mit einer nur als tragisch zu bezeichnenden Vorgeschichte verbunden war. Stellvertretend für die anderen jüdischen „Rassenschänder" in Gross-Rosen und als Beispiel für den Verlauf, den die KZ-Einweisung nehmen konnte, sei hier der Fall des Düsseldorfer Kaufmanns Alfred T. kurz geschildert. Dieser hatte seit 1933 eine Beziehung zu einer „Arierin’’ aus Essen. Da ihre Heiratsabsicht nach den Nürnberger Gesetzen von 1935 nicht mehr verwirklicht werden konnte und ihr Verhältnis von nun an strafbar war, trafen sie sich heimlich. Nach vier Jahren wuden sie von unbekannter Seite denunziert, und Alfred T. wurde verhaftet. Im März 1940 verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis wegen „Rassenschande”. Noch während der Haft plante T„ beruflich schon länger ruiniert und nun gänzlich aller Hoffnung auf eine Zukunft als Jude in Deutschland beraubt, seine Emigration nach Südamerika. Doch zu einer Umsetzung dieser Pläne sollte es nicht mehr kommen. Nach Verbüssung seiner Strafe im Mai 1941 wurde er sofort von der Gestapo verhaftet, „da zu erwarten steht, dass er seine Freiheit erneut zu strafbaren Handlungen missbrauchen wird". Obwohl die Ausreise aus Deutschland auch für einen jüdischen „Schutzhäftling" bis zum Oktober 1941 laut Gesetz möglich war und Alfred T. sogar eine auf seinen Namen gebuchte Schiffspassage nach Argentinien für Juni 1941 vorweisen konnte, wurde er von der Düsseldorfer Gestapo im Juli in das Konzentrationslager Sachsenhausen eingewiesen. Von dort kam er mit Transport vom 11. August nach Gross-Rosen, wo er nur wenige Wochen überlebte. Am 3. Oktober 1941 meldete Gross- Rosen per Fernschreiben: „Der Schutzhäftling (Jude) Alfred Israel T.[...], geb. am. 23.12.1902 in Köln, ist am 3.10.1941 gegen 2.35 Uhr im hiesigen Lager an Blutvergiftung und Kreislaufschwäche verstorben”. Im Häftlingstransport, mit dem auch Alfred T. im August 1941 aus Sachsenhausen nach Gross-Rosen gebracht wurde, befanden sich unter insgesamt 100 Personen 28 „Rassenschänder”. Das weitere Schicksal dieser Männer in Gross-Rosen ist im einzelnen nicht bekannt, doch lässt sich anhand der erhaltenen Lagerakten nachweisen, dass 25 von ihnen schon vor dem Jahreswechsel 1941'42, die (Fortsetzung auf Seite 5) 4