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Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel · 1996-01-01 · No. 60 (1996) · p. Seite 3

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Journal
Yediʿot shel Irgun ʿOle Breslau be-Yiśraʾel
Volume
1996
Issue
No. 60 (1996)
Date
1996-01-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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„ALMEMOR UND GITTER” (Fortsetzung von Seite 2) Auch der zweite — anonyme — Briefschreiber verurteilte aufs schärfste die „völlig unbegründeten Ausfälle" gegen den Gemeinderabbiner. Die vorgeschlagenen Änderungen seien von den betreffenden Kultus- und Synagogenkommissionen wiederholt befürwortet worden. In sämtlichen Privatsynagogen der Gemeinde seien die für eine konservative Synagoge erstrebten Einrichtungen vorhanden. Es sollte auch in der offiziellen Gemeindesynagoge „den mehr traditionell gerichteten Kreisen die Möglichkeit gegeben" werden, sich „befriedigt mit den weniger traditionell gerichteten Kreisen im Gotteshaus zu vereinen." In diesem versöhnlichen Geist Unterzeichnete der Verfasser seine Zuschrift mit „Emes Wescholaum" („Wahrheit und Friede"). Etwa drei Wochen später erschien in der INfO ein Beitrag „Zur Almemorfrage in der Storchsynagoge" aus der Feder eines allseits geschätzten Sachverständigen. Der Verfasser, Prof. Alfred Grotte (1872—1944), Professor an der Baugewerkschule Breslau, Erbauer von Synagogen und Künstlerischer Beirat des Jüdischen Museums, betonte eingangs, dass er seit Jahren die Aufstellung eines Almemors in der Synagoge der „Gesetzestreuen" propagiert habe. Er wies nach, dass die heute bestehende Form die typische Einrichtung der Synagogen liberaler Richtung sei, die im Rahmen ihrer Reformen auch den Almemor „auf den Index" gesetzt hatten. Ausgrabungen antiker Gotteshäuser (das im Neuen Testament erwähnte Kapernaum eingeschlossen) bezeugten, dass der Almemor ein „altes traditionelles jüdisches Einrichtungsstück" sei. Die ganze Architektur und bauliche Konzeption des G"tteschauses seien von diesem Miltsistück beeinflusst. Von hier solle das Gebet „nach oben dringen". Da beabsichtigt sei, den Almemor niedrig zu gestalten, würde auch die Sicht auf den Aron ha-Kodesch (Der heilige Toraschrein) nicht wesentlich beeinträchtigt werden und der beanstandete Verlust an Sitzplätzen wäre unbedeutend. Im ganzen gesehen kam dieser Diskussionsbeitrag eines Aussenstehenden (Grotte dürfte wohl kaum zu den Mitgliedern der Storchsynagoge gehört haben) einem nicht zu unterschätzenden Gutachten zugunsten der Befürworter des Umbaus gleich. Dessenungeachtet nahm die Auseinandersetzung um „Almemor und Gitter" ihren Fortgang und fand ihren Höhepunkt in dem revolutionären Vorschlag eines ungenannten Einsenders, die Entscheidung, „dem demokratischen Zug der Zeit entsprechend", den Betern selbst zu überlassen. In seiner Zuschrift führte er bezeichnenderweise das Argument an, allen Betern die bisher gewährleistete Aussicht auf das Vorbeterpult und die Kanzel zu sichern, und - lehnte jedes Zugeständnis an die „wenigen separatistisch(l)- orthodoxen Gemeindemitglieder" ab. Übrigens hatten, den Informationen des Einsenders folgend, die „Gemeindekörperschaften" die Herstellung eines Gitters bereits abgelehnt, so dass „die Hälfte" der Diskussion bereits ihre Bedeutung verloren habe. Im Namen der streng orthodoxen Minderheit lehnte Iwan Möller, Schwager des bereits erwähnten Samy Kober, eine „Volksabstimmung" über eine religionsgesetzliche Frage prinzipiell ab. Die Entscheidung liege bei den entsprechenden Kommissionen (Synagogen- und Kultuskommission) und letztlich bei dem Gemeinderabbiner. Es sei unhaltbar, dass „die einzige konservative Gemeindesynagoge in Breslau derartige Mängel aufweise, dass ein Teil der Gemeindemitglieder aus religiösen Bedenken derselben fern bleiben" müssten. Mit dieser grundsätzlichen Stellungnahme fand die in der Öffentlichkeit geführte Pressefehde, in der die Redaktion strengste Objektivität bewahrte und „alle möglichen Stellungnahmen" zu Worte kommen liess, ihren Abschluss. Ein „Plebiszit" hätte den Gegnern des Umbaus zweifellos die Mehrheit gesichert, wie ich aus eigener Kenntnis der Zusammensetzung der „Storch"-Gemeinde mit Bestimmtheit annehmen kann. Aber war es angängig, ein halachisches Problem der Befugnis des Rabbiners zu entziehen? Abseits des Meinungskampfes der Laien bemühte sich Rabbiner Hoffmann( die Widerstände gegen seine Initiative mit Hilfe orthodoxer Kollegen zu überwinden. Um dem Einwand separatistischer Bestrebungen zu begegnen, wandte er sich an die „Vereinigung der traditionell-gesetzestreuen Rabbiner Deutschlands" (gegr. 1897), die — im Gegensatz zum „Verband orthodoxer Rabbiner in Deutschland" (Sitz Frankfurt a.M.) — vorwiegend gesetzestreue Rabbiner der Einheitsgemeinden umfasste. Aufgrund seines Schreibens erbat der Vorsitzende der „Vereinigung", Rabbiner Jonas Bondi (1862—1929), Mainz, am 24. Juni 1928 den Vorsitzenden der Halachischen Kommission, Rabbiner Moses Schlesinger (1856—1946), Halberstadt, innerhalb sechs Wochen Gutachten zur Unterstützung von Rabbiner Hoffmann einzuholen. Schon vier Tage später erging ein Rundschreiben an die Mitglieder der Halachischen Kommission, ein begründetes Gutachten zur Frage des „Frauengitters und1 des Almemors bis Ende Juli abzugeben." Aus zeitlichen Gründen bat der Vorsitzende, auf die übliche Zirkulierung der einlaufenden Antworten unter den Mitgliedern der Kommission verzichten zu dürfen, um so mehr, als die Beantwortung wohl „von selber einheitlich gegeben (sei) und’ es sich nur um Abweichungen in der Formulierung handeln dürfte." Gleichzeitig drückte Rabbiner Schlesinger in einem privaten Schreiben an Rabbiner Bondi sein Befremden über dessen Formulierung „M. E., sollten wir Dr. Hoffmanns Bemühungen nach Kräften fördern" aus. Man könnte daraus den Eindruck gewinnen, „als hielten Sie auch eine andere Auffassung für möglich, wenn auch nicht für richtig", ein Verdacht, den Rabbiner Bondi entschieden zurückwies. Wie vorausgesehen, fielen sämtliche Gutachten einmütig aus. Auch die zur Begründung ihrer Antworten von den Rabbinern angeführten Quellen sind im grossen und ganzen die gleichen. Zwischen dem 3. und 17. Juli 1928 liefen folgende Gutachten ein: 3 Juli: Rabbiner Hermann Klein (1879— 1955), Berlin, deutsch, mit Quellenangaben in Hebräisch 16. Juli: Rabbiner Rogosnitzky (1834—1945), Leipzig (der sich auf ein früheres Gutachten bezieht), hebräisch 17. Juli: Rabbiner Abraham Klein (1875— 1961), Nürnberg (nur Begleitbrief vorhanden) Das von Oberrabbiner Samuel Spitzer (1872—1934), Hamburg, deutsch, mit Quellenangaben in Hebräisch abgegebene Gutachten traf erst am 8. August 1928 ein (wegen seines Kuraufenthalts) und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden. Doch wich es von den vorherigen Antworten in keiner Weise ab. Die bis zu dem festgesetzten Termin eingelaufenen Antworten fasste Rabbiner Schlesinger am 7. August 1928 folgendermassen zusammen: „Die halachische Kommission, zu einer gutachtlichen Äusserung über den Platz des Almemors und über die Einrichtung des Frauengitters in der Synagoge aufgefordert, bekundet ihre Meinung darüber in folgenden Ausführungen: „Die religionsgesetzlichen Bestimmungen über die Anlage des Baus von Synagogen und ihre inneren Einrichtungen gehen teilweise auf die Beispiele bei den ältesten Heiligtümern zurück, teilweise beruhen sie auf Anordnung aus talmudischer oder noch älterer Zeit. Diese Bestimmungen, seit 2 Jahrtausenden in Kraft, haben schon auf Grund' ihres ehrwürdigen Alters den Anspruch auf getreue Bewahrung und Erhaltung. Synagogen, die ihren konservativen Charakter bewahren wollen, haben nicht das Recht, von ihnen abzuweichen, vielmehr die Pflicht, an ihnen festzuhalten. Im Einzelnen ist Zusagen: 1. Der Platz für den Almemor ist die Mitte der Synagoge, Vorbild dafür ist die Synagoge in Alexandria (Sukkoth Blatt 51), ferner der Tempel in Jerusalem, um dessen Altar an bestimmten Tagen Umzüge stattfanden. Diese Einrichtung ist kodifiziert in Maimon, Hilchot Tefilla, Kap. 11,3, desgleichen im Schulchan Aruch, Orech Chajim 150,5, Remo. — Erst mit den Zeiten der Reform wurde in manchen Gemeinden von dem uralten Minhog abgewichen. Dieser Bruch mit der Vergangenheit ist als Verstoss gegen den uralten Minhog zu bezeichnen. Wenn bei der Abänderung die Absicht herrscht, nichtjüdische Kultuseinrichtungen nachzuahmen, so liegt darin ein Verstoss gegen das Schriftgebot: In ihren Gesetzen sollt ihr nicht wandeln. 2. Die Einrichtung, an der Frauengalerie ein Gitter anzubringen, fusst auf der Mischna Sukkot 51 und der Erläuterung im Talmud dazu. Der Grund dafür ist deutlich ausgesprochen: Es soll verhindert werden, dass die Männer die Frauen betrachten können. Es soll die Würde des heiligen Ortes gewahrt und durch die Trennung der Geschlechter jeder Gedanke, der der Würde des G"tteshauses Abbruch tun könnte, gebannt werden. Vom Standpunkt des überlieferten Judentums aus ist daher zu erklären: 1. Der vorgeschriebene Platz für den Almemor ist die Mitte der Synagoge. 2. Die Frauengalerie ist von dem Raum für die Männer durch ein Gitter zu trennen, und zwar durch ein solches, durch welches der angegebene Zweck erreicht wird. (Fortsetzung auf Seite 17) 3

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