Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 16 auf das Jahr 5618 (1858)
- Date
- 1857-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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5 Wir sprachen im vorigen Jahre die Hoffnung aus, die preußische Regierung werde den Israeliten die Rechte, die ihnen laut der VcrsassungSurkundc gebühren, auch iu der That angcdcihen lassen; abermalige Facta bestärken uns in diesem Glauben. Dem Doctor jur. Samter in Posen ist im Laufe dieses Jahres die Verwaltung einer Kreisrichterstellc übertragen worden, wiewohl ibm Eidesabuahmen nicht gestattet sind. In Warcndorf ist Herr Niep, in Berlin sind die Herren Kaiser und Makvwcr als Assessoren bei den Gerichte» thatig. Herr vr. Emil Fried lau der in Brilon hat seine Prüfung als Gcrichtöassessor rühmlich bestanden. In Köln a. R. ist am 25. April d. I. der Assessor Lehmann aus Soest zur Advocatur zugelasscn worden. Er ist also der erste jüdische Advoeal im preußischen Staate. Seine Vereidung geschah obuc die jüdische Form, ganz wie bei seinen christlichen College», die gleichzeitig mit ihm den Cid ableistetcn. In Hechingen ist der Rabbiner Di. Mavcr als Rechtsanwalt bestätigt. ES ergib? sich daraus, daß der Kampf um Artikel 12 der preußischen 'Verfassung, den wir so siegreich bestanden, nicht bos principicllc Bedeutung habe und nicht blos scheinbar war. Freilich soll der Abgeordnete Wagner beabsichtigen, den nn vorige» Jahre verfehlten Versuch. den ss 12' der Verfassung zu beseitigen, in anderer Weise zu erneuern und nachstehendes, von mehreren Zeitungen als authentisch bczcichnetcö Rescript des Jnstizministcrs Simons, erweckt gerechtes Bedenken: Allgemeine Verfügung, betrcsfeud die Zulassung jüdischer Ncchts-Candidatcn zur Auscultator - Prüfung. Den Inden, welche sich dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet haben, ist bisher zwar der Eintritt in den Justizdicnst gestattet und ihrer Zulassung zu der Stellung eines Rechts-Anwalts ein Bedenken an und für sich nicht entgegengesetzt worden; sic können jedoch, wie ihnen solches im Lause der Vorberei'tungsstadicn ausdrücklich bekannt gemacht wird, zu Rechts-Anwälte» erst dann ernannt werden, wenn sie nach Maßgabe ihres Dienstaltcrs und ihrer Qualifikation dazu als geeignet befunden werden, ohne in der Reihe der übrigen Bewerber auf eine Bevorzugung Anspruch machen zu tonnen. Bei den vor Kurzem vorgenommencn und durch den übcrmästigeu Andrang znm Justizdicnste vcranlaßtcn Ermittelungen bat sich inzwischen eine so bedeutende Anzahl von Juden, welckc gegenwärtig schon zum Zwecke ihrer Ausbildung bei den Gerichten beschäftigt werden, ergeben, daß die Möglichkeit ihrer künftigen definitiven Anstellung als Rechts-Anwälte einem begründeten Zweifel unterliegt. Es erscheint daher als eine unabweisbare Nothwendrgkcit, dein ferneren Andrange jüdischer Aspiranten vorläufig ein Ziel zu setzen. Sämmtlichc Qbergerichte werden dem zufolge angewiesen, nur noch diejenigen Ncchts-Candidatcn jüdischer Religion zur Prünmg für die Auscultatur und zur demneichstigen Beschäftigung bei den Gerichten zuzulassen, welche mit dem Abläufe des Winter-Semesters 1857/58 das Drisuniuin noiräLiuivum vollständig zurückgelegt haben werden, sodann aber alle Gesuche der Art bis auf Weiteres abzulchnen. Berlin 10. Juli 1857. Der Justiz-Minister Simons.